Entscheidungsgründe:
Das Dienstverhältnis der Klägerin als Außenhandelsangestellte des Beklagten begann am 3. 5. 2004. Die Klägerin verdiente 1.500 EUR brutto monatlich 14 x jährlich.
In dem zwischen den Streitteilen geschlossenen Handelsangestelltendienstvertrag wurde ausdrücklich vereinbart, dass der Klägerin für den Außendienst ohne Anspruch auf eine bestimmte Marke ein Handy zur Verfügung gestellt wird. Es ist festgehalten, dass die Privatnutzung des Telefons nicht gestattet ist.
Punkt 21 (Konventionalstrafe) des Dienstvertrages lautet wörtlich:
„Für den Fall einer nicht ordnungsgemäßen Lösung des Dienstverhältnisses durch die Angestellte bzw für den Fall einer von der Angestellten verschuldeten gerechtfertigten Entlassung wird eine Konventionalstrafe in der Höhe des Entgeltbeitrages vereinbart, den der Arbeitgeber bei ordnungsgemäßer Kündigung des Dienstverhältnisses dem Angestellten hätte bezahlen müssen, mindestens jedoch ein Monatsentgelt."
Schon beim Aufnahmegespräch teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass das Diensthandy nur für dienstliche Telefonate zur Verfügung steht. Die Klägerin meinte beim Einstellungsgespräch, dass das kein Problem darstelle, weil sie ohnedies ein eigenes Handy habe. Vom Beginn des Dienstverhältnisses an führte die Klägerin Privatgespräche mit dem Firmenhandy. Als der Beklagte die Mai-Rechnung 2004 über das Firmenhandy der Klägerin erhielt, verwarnte er die Klägerin deshalb. Die Klägerin führte dennoch auch im Juni 2004 Privatgespräche mit ihrem Firmenhandy. Nach Erhalt der Telefonrechnung über den Monat Juni 2004 stellte der Beklagte die Klägerin neuerlich zur Rede und verwarnte sie, wobei er sagte, dass das so nicht ginge, für den Fall, dass sie neuerlich Privattelefonate führe, werde sie entlassen.
Das Entlassungsschreiben des Beklagten stammt vom 14. 8. 2004 und lautet:
„Aufgrund der Abrechnung von T-Mobile für den Zeitraum 1. 7. bis 31. 7. 2004 muss ich feststellen, dass im Gegensatz zum vereinbarten Handelsangestelltendienstvertrag für Provisionsvertreter, der von Dir unterzeichnet wurde, wieder privat Telefongespräche und Kurzmitteilungen (SMS) im Ausmaß von 58,30 EUR geführt wurden. Weiters musste ich feststellen, dass ... am 22. 7. 2004, wo keine Kundenbesuche erfolgten und vereinbart war, Kundentermine zu vereinbaren, lediglich 9 Kunden - Gesprächsdauer laut Einzelgesprächsnachweis ca 16 Minuten - angerufen wurden. Diese Arbeitszeit entspricht, auch nicht annähernd, der normalen täglichen Arbeitszeit. Alle restlichen Telefonate an diesem Tag (ca 8 Minuten) waren Privatgespräche.... Aus diesem Grund erlaube ich mir mit sofortiger Wirkung das Dienstverhältnis zu kündigen....". Der Beklagte verglich nach Erhalt der Einzelgesprächsnachweise für den Zeitraum 1. bis 31. 7. 2004 zunächst die darin angeführten Telefonnummern mit Kunden bzw durchsuchte sie nach SMS. Der Beklagte wertete nur jene Telefonate als Privattelefonate, die nach 18.00 Uhr geführt wurden bzw die mit der Telefonnummer der SMS übereinstimmten. Eine Überprüfung dahin, ob auch tagsüber private Telefonate geführt wurden, nahm der Beklagte nicht vor. Der Beklagte konnte aufgrund der Kundenlisten feststellen, ob es sich bei den von der Klägerin geführten Telefonaten um private Telefonate oder Kundengespräche handelte.
Allein im Zeitraum 1. bis 31. 7. 2004 versendete die Klägerin insgesamt 131 SMS vom Firmenhandy, wofür 10,91 EUR in Rechnung gestellt wurden.
Das Entlassungsschreiben erhielt die Klägerin am 17. 8. 2004. Die Klägerin konsumierte während des Dienstverhältnisses 7 Tage Urlaub.
Die von der Beklagten erstellte Endabrechnung berücksichtigt sämtliche der Klägerin bis inklusive 14. 8. 2004 zustehenden Beträge. Von dem sich daraus zugunsten der Klägerin ergebenden Nettobetrag von 1.924,37 EUR zog der Beklagte 1.506,11 EUR netto ab und zahlte der Klägerin demgemäß nur 418,26 EUR netto aus der Endabrechnung aus. Dieser Abzug von 1.506,11 EUR netto betrifft die von der Klägerin im Juli 2004 geführten Privattelefonate (58,30 EUR netto), die vom Beklagten geltend gemachte Konventionalstrafe (1.309,81 EUR) und den Ersatz eines Autogurtes (138 EUR netto).
Die Klägerin begehrt zuletzt 6.905,39 EUR brutto abzüglich 546,56 EUR netto samt 9,47 % Zinsen seit 24. 8. 2004. Die Entlassung sei ungerechtfertigt erfolgt. Mit dem Beklagten sei vereinbart gewesen, dass die Klägerin das Firmenhandy für Privatzwecke nutzen dürfe, die Kosten der privaten Nutzung sollten mit ihrem Gehalt gegenverrechnet werden. Die Entlassung sei verfristet, weil sie erst am 14. 8. 2004 ausgesprochen worden sei und die Privatnutzung des Firmenhandys bereits im Zeitraum Juni bis Juli 2004 erfolgt sei. Die vom Beklagten von der Endabrechnung in Abzug gebrachte Konventionalstrafe beruhe auf einer sittenwidrigen Vereinbarung. Für die Beschädigung des Sicherheitsgurtes in ihrem Firmenwagen sei die Klägerin nicht verantwortlich.
Der Klägerin stehe daher an Gehalt bis inklusive 14. 8. 2004 ein Betrag von 1.118,27 EUR brutto zu. Dazu komme die Kündigungsentschädigung (3.017,13 EUR brutto); die Weihnachtsremuneration zur Kündigungsentschädigung (250,74 EUR brutto); die Weihnachtsremuneration laut Abrechnung aliquot für 104 Kalendertage (547,23 EUR brutto); der aliquote Urlaubszuschuss in Höhe von 1.252,32 EUR brutto und schließlich die Urlaubsersatzleistung inklusive Sonderzahlungen (657,70 EUR brutto). Von dem sich daraus ergebenden Bruttobetrag von 6.905,39 EUR sei der der Klägerin ausbezahlte Betrag von 418,26 EUR netto, der zugestandene Betrag von 70 EUR netto für den beschädigten Autogurt und der Betrag von 58,30 EUR netto für Telefonkosten Juli 2004 in Abzug zu bringen.
Der Beklagte wendet ein, er habe die Klägerin berechtigt entlassen. Trotz gegenteiliger Vereinbarung im Dienstvertrag habe die Klägerin trotz einer ausdrücklichen Verwarnung wiederholt das vom Beklagten zur Verfügung gestellte Firmenhandy für Privatzwecke (Privattelefonate; Versenden von SMS) benützt. Aufgrund der berechtigten Entlassung der Klägerin stehe dem Beklagten eine Konventionalstrafe in Höhe eines Monatsentgeltes, somit der Betrag von 1.309,81 EUR netto, zu. Der Hund der Klägerin habe den Gurt des vom Beklagten zur Verfügung gestellten Fahrzeuges beschädigt. Der darauf entfallende Abzug von 138 EUR netto aus der Endabrechnung sei daher gerechtfertigt. Die Entlassung sei auch deshalb gerechtfertigt, weil die Klägerin ihrer Arbeitspflicht nicht nachgekommen sei. Das Erstgericht verpflichtete den Beklagten zur Zahlung von 223,03 EUR brutto zuzüglich 854,67 EUR netto samt Zinsen und wies das „Mehrbegehren auf Zahlung von 6.905,39 EUR brutto abzüglich 546,56 EUR" netto ab.
Über den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt stellte das Erstgericht noch fest:
„ Der Beklagte erhielt die Telefonrechnung über den Einzelgesprächsnachweis des Diensthandys der Klägerin um den 8. 8. 2004 herum. Dabei handelt es sich um die Telefonrechnung vom 6. 8. 2004 (Beilage ./F). Diese Telefonrechnung erhielt der Beklagte am Donnerstag oder Freitag. Er sprach dann unverzüglich schriftlich die Entlassung aus."
Das Erstgericht erachtete zusammengefasst, dass die Klägerin durch das wiederholte Zuwiderhandeln gegen das Verbot, das Firmenhandy privat zu nutzen, den Tatbestand der Vertrauensunwürdigkeit verwirklicht habe.
Der Klägerin stünde daher nur ein Gehalt zuzüglich Provision und Sonderzahlungen für 15. 8. bis 17. 8. 2004 in Höhe von 223,03 EU brutto zu. Dazu komme ein Nettobetrag von 854,67 EUR , der daraus resultiere, dass der Klägerin für den beschädigten Sicherheitsgurt zu Unrecht ein Betrag von 68 EUR netto abgezogen worden sei. Die Parteien hätten außer Streit gestellt, dass die Klägerin für den beschädigten Sicherheitsgurt 70 EUR netto zu zahlen habe. Auch die Konventionalstrafe in Höhe von 1.309,81 EUR netto sei von dem Beklagten zu Unrecht einbehalten worden. An Telefonkosten habe die Klägerin (für Privattelefonate bzw SMS) 58,30 EUR netto zu bezahlen. Der Zuspruch eines Betrages von 223,03 EUR brutto zuzüglich 854,67 EUR netto erwuchs in Rechtskraft.
Gegen die Abweisung des (vom Erstgericht unrichtig bezifferten) Mehrbegehrens erhob die Klägerin Berufung.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin Folge und verpflichtete den Beklagten zur Zahlung von 6.905,39 EUR brutto abzüglich 546,56 EUR netto samt Nebengebühren. Es sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes lässt sich wie folgt zusammenfassen:
Als Entlassungsgrund sei nur mehr die Privatnutzung des Firmenhandys zu prüfen. Die festgestellte Missachtung der vertraglichen Verpflichtung, das Firmenhandy nicht privat zu nutzen, könne deshalb nicht als Entlassungsgrund herangezogen werden, weil die Äußerung des Beklagten vom 19. 7. 2004, dass die Klägerin bei neuerlichem Verstoß gegen das Verbot der Führung von Privattelefonaten entlassen würde, nur so verstanden werden könne, dass der Beklagte die Privatnutzung des Handys bis einschließlich 19. 7. 2004 nicht zum Anlass für eine Entlassung nehmen werde. Dieser Verzicht beschränke sich nicht auf auf die festgestellten Telefonate im Juni, sondern erfasse auch die bis 19. 7. 2004 - wenngleich in Unkenntnis des Beklagten - geführten weiteren Telefonate. Das Erstgericht habe zwar keine Feststellung darüber getroffen, ob und in welchem Ausmaß die Klägerin nach diesem Tag das ihr vom Dienstgeber zur Verfügung gestellte Mobiltelefon noch zu Privatzwecken verwendet habe. Darin liege deshalb kein Feststellungsmangel begründet, weil der Beklagte gar nicht vorgebracht habe, dass die Klägerin das Handy nach dem 19. 7. 2004 noch für private Zwecke benutzt habe. Auch die Verfahrensergebnisse würden im Übrigen keinen Anlass zu einer weiteren Erörterung der aufgeworfenen Frage geben: Der vom Beklagten vorgelegte Einzelgesprächsnachweis betreffend die im Juli 2004 geführten Telefonate belege tatsächlich eine vertragswidrige Nutzung des Diensttelefons nur bis zum 19. 7. 2004. Selbst wenn jedoch die Klägerin das Firmentelefon auch nach der zweiten Verwarnung am 19. 7. 2004 noch für private Zwecke benutzt hätte, sei Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung der Klägerin nicht anzunehmen.
Es bedürfe daher auch keines Eingehens darauf, ob die Entlassung unverzüglich erfolgt sei. Die diesbezüglichen Feststellungen des Erstgerichtes seien widersprüchlich: Der 8. 8. 2004 sei ein Sonntag gewesen. Mit Rücksicht auf das Rechnungsdatum der Telefonrechnung (6. 8. 2004) komme als Zugangsdatum nur ein Tag nach dem 8. 8. 2004 in Betracht. Der darauffolgende Donnerstag oder Freitag - diese beiden Tage habe das Erstgericht als mögliche Wochentage des Zuganges festgestellt - könne aber nicht mehr als ein Tag „um den 8. 8. herum" betrachtet werden. Wäre diese Frage relevant, müsste das Ersturteil als ergänzungsbedürftig aufgehoben werden.
Die dagegen vom Beklagten erhobene außerordentliche Revision ist zulässig: Die Beurteilung des Berufungsgerichtes, der Beklagte habe auf sein Entlassungsrecht verzichtet, ist korrekturbedürftig. Die Revision ist teilweise berechtigt.