Rechtssatz RS0029291
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0029291
Geschäftszahl
4Ob84/65; 4Ob65/82; 9ObA192/98w; 8ObA69/06i
Entscheidungsdatum
23.11.2006
Rechtssatz
Das Führen kostspieliger Privatgespräche mit dem Geschäftstelefon trotz Abmahnung rechtfertigt die Entlassung eines Dienstnehmers.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 84/65
Entscheidungstext OGH 07.09.1965 4 Ob 84/65
Veröff: Arb 8130
- 4 Ob 65/82
Entscheidungstext OGH 15.06.1982 4 Ob 65/82
Auch; Beisatz: Hier: Beharrlicher Verstoß gegen das Verbot, private Telefongespräche zu führen (§ 27 Z 4). (T1) Veröff: Arb 10118
- 9 ObA 192/98w
Entscheidungstext OGH 21.10.1998 9 ObA 192/98w
Vgl auch; Beisatz: Dass Arbeitnehmer jedoch in geringem Umfang Privatgespräche mit oder ohne Kostenersatz vom Arbeitsplatz aus führen, ist nicht unüblich. Ein Arbeitgeber, der verhindern will, mit den Kosten von privaten Telefongespräche belastet zu werden, wäre demnach verhalten, entweder Privatgespräche überhaupt zu verbieten, umfänglich einzuschränken oder nach vorgeschriebenen Aufzeichnungen zu verrechnen. (T2)
- 8 ObA 69/06i
Entscheidungstext OGH 23.11.2006 8 ObA 69/06i
Auch; Beisatz: Hier: Privatnutzung des Diensthandys in nicht geringem Umfang trotz Verbotes im Dienstvertrag und mündlicher Besprechung dieser Vereinbarung sowie Verwarnung des Arbeitgebers. (T3) Beisatz: Unter diesen Umständen reicht auch eine einmalige Verwarnung zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals der „Beharrlichkeit". (T4)
Schlagworte
SW: Arbeitnehmer, Angestellte, Entlassungsgrund, wichtiger Grund,
vorzeitige Auflösung, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis,
Arbeitsverhältnis, Weigerung, Anordnung, Telefonat
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0029291
Dokumentnummer
JJR_19650907_OGH0002_0040OB00084_6500000_001