Die Revision ist berechtigt.
Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines begünstigten Behinderten kann erst nach Vorliegen des (rechtskräftigen) Zustimmungsbescheides des Behindertenausschusses rechtswirksam ausgesprochen werden (SZ 57/158; Arb 10584). Eine Kündigung ohne vorherige Zustimmung des Behindertenausschusses ist rechtsunwirksam, wenn dieser nicht in besonderen Ausnahmefällen nachträglich die Zustimmung erteilt (§ 8 Abs 2, zweiter Satz BEinstG).Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines begünstigten Behinderten kann erst nach Vorliegen des (rechtskräftigen) Zustimmungsbescheides des Behindertenausschusses rechtswirksam ausgesprochen werden (SZ 57/158; Arb 10584). Eine Kündigung ohne vorherige Zustimmung des Behindertenausschusses ist rechtsunwirksam, wenn dieser nicht in besonderen Ausnahmefällen nachträglich die Zustimmung erteilt (Paragraph 8, Absatz 2,, zweiter Satz BEinstG).
Im hier zu beurteilenden Fall wurde die Kündigung des Klägers vom 19. 2. 1998 erst ausgesprochen, nachdem die Berufungskommission mit ihrer ersten Entscheidung die Berufung gegen die Zustimmung des Behindertenausschusses abgewiesen hatte. Damit war der Zustimmungsbescheid voll wirksam (Ernst/Haller, Behinderteneinstellungsgesetz, Rz 23 zu § 8). Die Kündigung wurde daher (anderes als etwa im der Entscheidung SZ 57/158 zugrunde liegenden Fall) nicht verfrüht ausgesprochen. Richtig ist aber, dass mit der Aufhebung der (ersten) Entscheidung der Berufungskommission durch den Verwaltungsgerichtshof rückwirkend die Rechtskraft der Zustimmung des Behindertenausschusses beseitigt wurde. Im Gegensatz zur Meinung der Vorinstanzen darf aber nicht unbeachtet bleiben, dass die Berufungskommission mit ihrer zweiten Entscheidung (noch vor Schluss der Verhandlung erster Instanz im hier zu beurteilenden Gerichtsverfahren) die Zustimmung des Behindertenausschusses abermals bestätigt hat. Damit wurde die schon seinerzeit erteilte Zustimmung des Behindertenausschusses wieder voll wirksam. Unter den hier gegebenen Umständen ist es daher geboten, dieser Zustimmung im Ergebnis jene Wirkung zuzuerkennen, die einer nachträglichen Zustimmung iS § 8 Abs 2, zweiter Satz BEinstG zukommen. Nur so kann das völlig unbillige Ergebnis vermieden werden, dass der Arbeitgeber, der - wie hier - im Vertrauen auf die Bestätigung der Zustimmung des Behindertenausschusses durch die Berufungskommission die Kündigung ausgesprochen hat, im Falle einer nachträglichen Behebung der Berufungsentscheidung in einem Rechtsstreit über die Wirksamkeit der Kündigung (wie im Verfahren vor den Vorinstanzen) unterliegt, obwohl die von ihm rechtzeitig eingeholte Zustimmung mittlerweile bestätigt wurde und damit klargestellt ist, dass sie von Anfang an zu Recht erteilt wurde. Hingegen stellt das hier erzielte Ergebnis für den Arbeitnehmer keine unbillige Härte dar, weil er in einem Fall, in dem der Arbeitgeber nach der von der zweiten Instanz bestätigten Zustimmung des Behindetenausschusses gekündigt hat, kein schützenswertes Interesse auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses hat, wenn die Bestätigung der zu Recht erteilten Zustimmung wegen eines Formalfehlers der zweiten Instanz vorübergehend beseitigt wurde, mittlerweile aber bereits wieder vorliegt.Im hier zu beurteilenden Fall wurde die Kündigung des Klägers vom 19. 2. 1998 erst ausgesprochen, nachdem die Berufungskommission mit ihrer ersten Entscheidung die Berufung gegen die Zustimmung des Behindertenausschusses abgewiesen hatte. Damit war der Zustimmungsbescheid voll wirksam (Ernst/Haller, Behinderteneinstellungsgesetz, Rz 23 zu Paragraph 8,). Die Kündigung wurde daher (anderes als etwa im der Entscheidung SZ 57/158 zugrunde liegenden Fall) nicht verfrüht ausgesprochen. Richtig ist aber, dass mit der Aufhebung der (ersten) Entscheidung der Berufungskommission durch den Verwaltungsgerichtshof rückwirkend die Rechtskraft der Zustimmung des Behindertenausschusses beseitigt wurde. Im Gegensatz zur Meinung der Vorinstanzen darf aber nicht unbeachtet bleiben, dass die Berufungskommission mit ihrer zweiten Entscheidung (noch vor Schluss der Verhandlung erster Instanz im hier zu beurteilenden Gerichtsverfahren) die Zustimmung des Behindertenausschusses abermals bestätigt hat. Damit wurde die schon seinerzeit erteilte Zustimmung des Behindertenausschusses wieder voll wirksam. Unter den hier gegebenen Umständen ist es daher geboten, dieser Zustimmung im Ergebnis jene Wirkung zuzuerkennen, die einer nachträglichen Zustimmung iS Paragraph 8, Absatz 2,, zweiter Satz BEinstG zukommen. Nur so kann das völlig unbillige Ergebnis vermieden werden, dass der Arbeitgeber, der - wie hier - im Vertrauen auf die Bestätigung der Zustimmung des Behindertenausschusses durch die Berufungskommission die Kündigung ausgesprochen hat, im Falle einer nachträglichen Behebung der Berufungsentscheidung in einem Rechtsstreit über die Wirksamkeit der Kündigung (wie im Verfahren vor den Vorinstanzen) unterliegt, obwohl die von ihm rechtzeitig eingeholte Zustimmung mittlerweile bestätigt wurde und damit klargestellt ist, dass sie von Anfang an zu Recht erteilt wurde. Hingegen stellt das hier erzielte Ergebnis für den Arbeitnehmer keine unbillige Härte dar, weil er in einem Fall, in dem der Arbeitgeber nach der von der zweiten Instanz bestätigten Zustimmung des Behindetenausschusses gekündigt hat, kein schützenswertes Interesse auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses hat, wenn die Bestätigung der zu Recht erteilten Zustimmung wegen eines Formalfehlers der zweiten Instanz vorübergehend beseitigt wurde, mittlerweile aber bereits wieder vorliegt.
Der Entscheidung SZ 57/158 ist nichts Gegenteiliges zu entnehmen, weil im dieser Entscheidung zugrunde liegenden Fall die Kündigung von vornherein vor der Entscheidung der Berufungskommission - also vor der Wirksamkeit der Zustimmung und damit verfrüht - ausgesprochen wurde. Hat hingegen der Arbeitgeber - wie hier - die Kündigung nach Vorliegen der (ersten) Bestätigung der Zustimmung des Behindertenausschusses durch die Berufungskommission ausgesprochen, und wurde diese Bestätigung nachträglich vom Verwaltungsgerichtshof aufgehoben, so kommt der neuerlichen Bestätigung der Zustimmung durch die Berufungskommission die Wirkung einer nachträglichen Zustimmung zur Kündigung iS § 8 Abs 2, zweiter Satz BEinstG zu. Im hier zu beurteilenden Fall bedeutet dies, dass die (noch vor Schluss des erstinstanzlichen Verfahrens erfolgte) neuerliche Bestätigung der Zustimmung die Wirksamkeit der Kündigung vom 12. 9. 1998 zur Folge hat. Die Revision ist daher berechtigt.Der Entscheidung SZ 57/158 ist nichts Gegenteiliges zu entnehmen, weil im dieser Entscheidung zugrunde liegenden Fall die Kündigung von vornherein vor der Entscheidung der Berufungskommission - also vor der Wirksamkeit der Zustimmung und damit verfrüht - ausgesprochen wurde. Hat hingegen der Arbeitgeber - wie hier - die Kündigung nach Vorliegen der (ersten) Bestätigung der Zustimmung des Behindertenausschusses durch die Berufungskommission ausgesprochen, und wurde diese Bestätigung nachträglich vom Verwaltungsgerichtshof aufgehoben, so kommt der neuerlichen Bestätigung der Zustimmung durch die Berufungskommission die Wirkung einer nachträglichen Zustimmung zur Kündigung iS Paragraph 8, Absatz 2,, zweiter Satz BEinstG zu. Im hier zu beurteilenden Fall bedeutet dies, dass die (noch vor Schluss des erstinstanzlichen Verfahrens erfolgte) neuerliche Bestätigung der Zustimmung die Wirksamkeit der Kündigung vom 12. 9. 1998 zur Folge hat. Die Revision ist daher berechtigt.
Dass der Kläger - wie er vorbrachte - auch die neuerliche Bestätigung der Zustimmung des Behindertenausschusses abermals beim Verwaltungsgerichtshof bekämpft hat, ändert an diesem Ergebnis nichts, weil - wie bereits ausgeführt - die Zustimmung schon durch ihre Bestätigung durch die Berufungskommission wirksam wird und die Kündigung erlaubt. Dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt worden sei, wurde nicht behauptet. Eine allfällige Änderung der Sachlage durch eine nachträgliche Beseitigung der Zustimmung (oder ihrer Bestätigung) durch den Verwaltungsgerichtshof würde - so wie die insoweit vergleichbare nachträgliche Erteilung der Zustimmung iS § 8 Abs 2, zweiter Satz BEinstG (Arb 10.584; SZ 60/144) - einen Grund zur Wiederaufnahme des Verfahrens darstellen.Dass der Kläger - wie er vorbrachte - auch die neuerliche Bestätigung der Zustimmung des Behindertenausschusses abermals beim Verwaltungsgerichtshof bekämpft hat, ändert an diesem Ergebnis nichts, weil - wie bereits ausgeführt - die Zustimmung schon durch ihre Bestätigung durch die Berufungskommission wirksam wird und die Kündigung erlaubt. Dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt worden sei, wurde nicht behauptet. Eine allfällige Änderung der Sachlage durch eine nachträgliche Beseitigung der Zustimmung (oder ihrer Bestätigung) durch den Verwaltungsgerichtshof würde - so wie die insoweit vergleichbare nachträgliche Erteilung der Zustimmung iS Paragraph 8, Absatz 2,, zweiter Satz BEinstG (Arb 10.584; SZ 60/144) - einen Grund zur Wiederaufnahme des Verfahrens darstellen.
In Stattgebung der Revision waren daher die Entscheidungen der Vorinstanzen im Sinne der Abweisung des Klagebegehrens abzuändern.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens aller Instanzen gründet sich auf die §§ 41, 50 Abs 1 ZPO. Das erstinstanzliche Kostenverzeichnis der Beklagten weist einen Additionsfehler auf, der richtig zu stellen war. Für das Berufungsverfahren steht der Beklagten - weil keine mündliche Berufungsverhandlung stattfand - nur der dreifache Einheitssatz zu (§ 23 lit e RATG).Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens aller Instanzen gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO. Das erstinstanzliche Kostenverzeichnis der Beklagten weist einen Additionsfehler auf, der richtig zu stellen war. Für das Berufungsverfahren steht der Beklagten - weil keine mündliche Berufungsverhandlung stattfand - nur der dreifache Einheitssatz zu (Paragraph 23, Litera e, RATG).