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Rechtssatz RS0085384

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0085384

Geschäftszahl

8ObA7/00p; 9ObA186/07d

Entscheidungsdatum

07.05.2008

Norm

BEinstG §8 Abs2

Rechtssatz

Hat der Arbeitgeber die Kündigung nach Vorliegen der (ersten) Bestätigung der Zustimmung des Behindertenausschusses durch die Berufungskommission ausgesprochen, und wurde diese Bestätigung nachträglich vom Verwaltungsgerichtshof aufgehoben, so kommt der neuerlichen Bestätigung der Zustimmung durch die Berufungskommission die Wirkung einer nachträglichen Zustimmung zur Kündigung iS Paragraph 8, Absatz 2, zweiter Satz BEinstG zu.

Entscheidungstexte

  • 8 ObA 7/00p
    Entscheidungstext OGH 27.01.2000 8 ObA 7/00p
  • 9 ObA 186/07d
    Entscheidungstext OGH 07.05.2008 9 ObA 186/07d
    Vgl aber; Beisatz: Allerdings weist der hier zu beurteilende Sachverhalt zum damals entschiedenen Fall einen entscheidenden Unterschied auf: Im Bescheid der Berufungskommission vom 25. 9. 2006, mit dem der Bescheid des Behindertenausschusses nach Berichtigung der Bezeichnung der antragstellenden Partei (neuerlich) bestätigt wurde, erachtete die Berufungskommission nach Durchführung eines ergänzenden Beweisverfahrens die Voraussetzungen für die Zustimmung zu einer künftig auszusprechenden Kündigung als gegeben. Sie wies daher ausdrücklich darauf hin, dass der Bescheid des Behindertenausschusses - nach Berichtigung der Parteibezeichnung der Antragstellerin - „im Sinne der Erteilung der Zustimmung zu einer künftig auszusprechenden Kündigung zu bestätigen" war. Dies macht es von vornherein unmöglich, der letztlich rechtskräftig gewordenen Zustimmung - wie in der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zu 8 ObA 7/00p - im Ergebnis die Wirkung einer nachträglichen Zustimmung zuzumessen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0085384

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2008

Dokumentnummer

JJR_20000127_OGH0002_008OBA00007_00P0000_001