Begründung:
Der Beklagte hatte bereits längere Zeit Kenntnis davon, dass gegen den Kläger ein Strafverfahren wegen des Verdachts der Hehlerei anhängig war. Er zog daraus gegenüber dem Kläger, dessen Mitarbeit er dringend benötigte, keinerlei Konsequenzen. Auch am 4. 2. 2000, als der Kläger nach der Hauptverhandlung, in der er - wenngleich noch nicht rechtskräftig - zu einer Geldstrafe und zu 4 Monaten bedingter Freiheitsstrafe verurteilt worden war, wieder in den Betrieb kam und zu arbeiten begann, setzte der Beklagte auch nach Kenntnis von der Verurteilung keine weiteren Schritte. Erst als ihm von seinem Rechtsberater die Entlassung des Klägers nahe gelegt wurde, verfasste er mit dessen Hilfe ein Entlassungsschreiben. Er ging dann in die Werkstätte und teilte dem Kläger mit dem Hinweis, dass er die Beendigung bedaure, die Entlassung mit und übergab das Schreiben. Dabei wies er darauf hin, dass die Entlassung auch deshalb erfolgt sei, weil der Kläger das Angebot des Beklagten hinsichtlich eines Übertritts in das neue Abfertigungssystem (Übertragungsbetrag EUR 1.693,62 statt, der nunmehr zugesprochenen Abfertigung von EUR 8365,20) nicht angenommen habe. Der Beklagte forderte den Kläger, der dies auch erneut ablehnte aber inzwischen mit dem Abladen eines gerade eingetroffenen LKWs begonnen hatte, auf, sich später im Büro einzufinden. Die Betriebsschlüssel verlangte der Beklagte vom Kläger nicht zurück. In weiterer Folge war der Kläger dann noch an einem Kundengespräch gemeinsam mit dem Beklagten beteiligt und arbeitete auch im Anschluss daran im Betrieb weiter. Schließlich fand dann das Gespräch zwischen den Streitteilen statt, in dem es um das Angebot des Beklagten zum Übertritt in das neue Abfertigungssystem ging. Als der Kläger erneut den Übertritt zu den vom Beklagten gebotenen Bedingungen ablehnte, meinte der Beklagte, er könne sein Angebot noch erhöhen, müsse sich aber dazu noch mit seinem Steuerberater besprechen; auch der Kläger solle sich erkundigen. Auf die Frage des Kläger, ob er nun entlassen sei, meinte der Beklagte, der Kläger solle diesbezüglich mit seinem Anwalt sprechen und man solle am nächsten Tag weiterreden. Der Kläger erhielt auch das Einverständnis des Beklagten, wegen der Rechtsberatung am nächsten Tag etwas später in den Betrieb zu kommen. Der Kläger arbeitete dann mit Kenntnis des Beklagten im Betrieb weiter.
Am nächsten Tag bestätigte der Beklagte allerdings die Entlassung.
Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass der Beklagte im Zuge des Gespräches am 4. 2. 2002 die Entlassungserklärung vorweg wieder schlüssig zurückgenommen und im Ergebnis auf die Geltendmachung des Entlassungsgrundes verzichtet habe.
Der Beklagte releviert es nun als erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO, dass er durch sein Verhalten die Entlassung nicht zurückgenommen habe, weil es sich bei sämtlichen vom Kläger noch verrichteten Arbeiten um dringende Arbeiten gehandelt habe, die dieser aufgrund der Treupflicht geleistet habe.Der Beklagte releviert es nun als erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO, dass er durch sein Verhalten die Entlassung nicht zurückgenommen habe, weil es sich bei sämtlichen vom Kläger noch verrichteten Arbeiten um dringende Arbeiten gehandelt habe, die dieser aufgrund der Treupflicht geleistet habe.