Die dagegen gerichtete außerordentliche Revision der Beklagten zeigt keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO auf:Die dagegen gerichtete außerordentliche Revision der Beklagten zeigt keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf:
1. Der Oberste Gerichtshof hat sich mit den allgemeinen Grundsätzen für die hier strittige Anrechnung von „Postpraktikantenzeiten“ vor dem 18. Lebensjahr bereits wiederholt befasst (9 ObA 28/18k, 9 ObA 135/19x ua). Welche konkreten wesensmäßigen Unterschiede im Sinne dieser Rechtsprechung hier maßgeblich sein sollten, ist nicht ersichtlich.
2.1 Dem Einwand der mangelnden Passivlegitimation ist zunächst zu entgegnen, dass sich bei den von der Klägerin geltend gemachten Nachzahlungsansprüchen um keine der Beklagten als Sonderbelastung übertragene Verpflichtung handelt. Diese Ansprüche ergeben sich schlicht daraus, dass die Beklagte – so wie ihre Rechtsvorgängerin – Dienstzeiten vor dem 18. Lebensjahr unionsrechtswidrig nicht angerechnet hat. Warum die Beklagte als Dienstgeberin der Klägerin als Dienstnehmerin nicht für das (diskriminierungsfrei berechnete) Entgelt für erbrachte Arbeitsleistung haften soll, lässt sich der Revision nicht entnehmen.
2.2 Die Beklagte meint, dass die Nachzahlungsverpflichtung gegen die Kapitalverkehrsfreiheit verstoße, erkennt aber selbst, dass der von ihr diesbezüglich ins Treffen geführten „golden shares“-Judikatur des EuGH jeweils staatliche Sonderrechte in Bezug auf die organisatorische Gesellschaftsverfassung zugrunde lagen. Die Belastung mit dem „zusätzlichen Entgelt“ ergibt sich hier nicht aus einer staatlichen Maßnahme, sondern aus dem Verbot von Altersdiskriminierung. Der Vorwurf der Beklagten, der Bund habe die Nachzahlung durch die Schaffung eines diskriminierenden Besoldungssystems verursacht, blendet völlig aus, dass bei einem von Anfang an diskriminierungsfreien Besoldungssystem (unter Berücksichtigung der Vordienstzeiten) die Zahlungen ebenfalls zu leisten gewesen wären.
Im Übrigen hat bereits das Berufungsgericht richtig darauf verwiesen, dass die Übernahme von Arbeitnehmern zu den für den Rechtsvorgänger verbindlichen Konditionen bei einem Betriebsübergang sowohl nach dem AVRAG als auch nach der BetriebsübergangsRL 2001/23/EG (früher RL 77/187/EWG) in der Regel zwingend ist und die Verpflichtung dazu im Rahmen einer Ausgliederung kein Abgehen von normalerweise für Gesellschaften geltenden Regelungen darstellt.
2.3 Des Weiteren macht die Beklagte eine Verletzung des Grundrechts auf unternehmerische Freiheit geltend und möchte aus der Entscheidung des EuGH C-426/11, Alemo-Herron, ableiten, dass eine übermäßige Belastung ausgegliederter Rechtsträger mit öffentlichem Dienstrecht einen Verstoß gegen dieses Grundrecht darstelle.
Diese Entscheidung geht davon aus, dass bei einem Unternehmensübergang von einer juristischen Person aus dem öffentlichen Bereich auf eine juristische Person des Privatrechts die Arbeitnehmer mit dem zu diesem Zeitpunkt geltenden Arbeitsbedingungen übergehen. Der Erwerber darf jedoch nicht durch einen dynamischen Verweis auf nach dem Übergang des Unternehmens verhandelte und geschlossene Kollektivverträge gebunden werden, wenn ihm verwehrt ist, in den betreffenden Tarifverhandlungsorganen mitzuwirken. Vielmehr muss ihm möglich sein, im Rahmen eines zum Vertragsabschluss führenden Verfahrens, an dem er beteiligt ist, seine Interessen wirksam geltend zu machen und die die Entwicklung der Arbeitsbedingungen seiner Arbeitnehmer bestimmenden Faktoren mit Blick auf seine künftige wirtschaftliche Tätigkeit auszuhandeln (Rn 28, 33, 34).
Eine vergleichbare Einschränkung enthält das PTSG allerdings nicht. Der Beklagten wurde nach § 19 Abs 3 PTSG ausdrücklich Kollektivvertragsfähigkeit zuerkannt, womit sie die Möglichkeit hat, den Inhalt zukünftiger Kollektivverträge unmittelbar mitzugestalten.Eine vergleichbare Einschränkung enthält das PTSG allerdings nicht. Der Beklagten wurde nach Paragraph 19, Absatz 3, PTSG ausdrücklich Kollektivvertragsfähigkeit zuerkannt, womit sie die Möglichkeit hat, den Inhalt zukünftiger Kollektivverträge unmittelbar mitzugestalten.
3. Da es der Revision daher nicht gelingt, unionsrechtliche Bedenken zu wecken, muss auf die Frage, ob bei Vorliegen einer Unionswidrigkeit die Zahlungspflicht der Beklagte gegen ihre Arbeitnehmer überhaupt entfallen würde oder allfällige Ansprüche nur im Verhältnis zum Bund geltend gemacht werden könnten, nicht weiter eingegangen werden.
4. Mangels einer Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO ist die außerordentliche Revision der Beklagten zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Zurückweisungsbeschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).4. Mangels einer Rechtsfrage von der Qualität des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ist die außerordentliche Revision der Beklagten zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Zurückweisungsbeschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).