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Entscheidung 8 ObA 79/22h×

Entscheidung 8 ObA 79/22h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fachgebiet

Arbeitsrecht

Geschäftszahl

8ObA79/22h

Entscheidungsdatum

21.11.2022

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Andreas Grad (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Alexander Hanika (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dr. H* F*, vertreten durch Mag. Michael Lang, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei S* AG *, vertreten durch Engelbrecht Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 127.736,54 EUR sA und Feststellung (Revisionsinteresse 28.901,32 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 19. Juli 2022, GZ 9 Ra 12/22h-116, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, ASGG).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1] 1. Aktenwidrigkeit gemäß Paragraph 503, Ziffer 3, ZPO haftet einer Entscheidung dann an, wenn Feststellungen auf aktenwidriger Grundlage getroffen werden, das heißt, wenn der Inhalt einer Urkunde, eines Protokolls oder eines sonstigen Aktenstücks unrichtig wiedergegeben und infolgedessen ein fehlerhaftes Sachverhaltsbild der rechtlichen Beurteilung unterzogen wurde, nicht aber schon dann, wenn das aufgrund der Beweisaufnahme gewonnene Sachverhaltsbild vom Parteienvorbringen abweicht. Erwägungen der Tatsacheninstanzen, weshalb ein Sachverhalt letztlich als erwiesen angenommen wird, fallen in das Gebiet der im Revisionsverfahren nicht mehr überprüfbaren Beweiswürdigung und bilden keine Aktenwidrigkeit (RIS-Justiz RS0043347; vergleiche auch RS0043397).

[2]                  Soweit sich die Revision gegen die aufgrund einer Beweiswiederholung getroffene Feststellung des Berufungsgerichts wendet, welche Erhöhungsprozentsätze in der Vergangenheit für Betriebspensionen der Beklagten zur Anwendung kamen, ist sie daher nicht gesetzmäßig ausgeführt.

[3] 2. Die Entscheidung des Berufungsgerichts, die dem Erstgericht im ersten Rechtsgang aufgetragenen ergänzenden Feststellungen wegen unzureichender Erledigung im zweiten Rechtsgang nach unmittelbarer Beweisaufnahme in der mündlichen Berufungsverhandlung selbst zu treffen, entspricht Paragraph 488, ZPO.

[4] 3. Ob ein Vertrag richtig ausgelegt wurde, stellt nur dann eine revisible Rechtsfrage dar, wenn infolge einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage ein unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt wurde. Die Frage der Vertretbarkeit einer anderen Auslegung hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung und ist keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO (RS0042936 [T3]).

[5]                  Die in der Revision angestellten Überlegungen sind nicht geeignet, eine Überprüfung der Beurteilung des Berufungsgerichts zu begründen, zumal sie nicht vom letztendlich festgestellten, sondern vom Wunschsachverhalt des Klägers (Erhöhungen über der Inflationsrate) ausgehen.

[6] 4. Auch die Frage, ob die Voraussetzungen für die Anwendung des Paragraph 273, ZPO vorliegen, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab (RS0040494). Konkrete Argumente gegen die Bejahung dieser Frage durch das Berufungsgericht oder gegen das Ergebnis der darauf gegründeten Ermessensentscheidung sind der Revision nicht zu entnehmen.

Textnummer

E137504

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2022:008OBA00079.22H.1121.000

Im RIS seit

09.03.2023

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2023

Dokumentnummer

JJT_20221121_OGH0002_008OBA00079_22H0000_000