Entscheidungsgründe:
Nach § 9 I Z 5 des Kollektivvertrages für Bauindustrie und Baugewerbe in der seit 1. 5. 2004 geltenden Fassung (in der Folge: KV) besteht ein Anspruch auf Taggeld in der Höhe von EUR 26,40 je gearbeitetem Tag bei einer Erbringung von Arbeitsleistungen auf Baustellen im Auftrag des Arbeitgebers außerhalb des Wohnorts gemäß Z 3 des § 9 I des KV, bei denen eine auswärtige Übernachtung erforderlich ist und der Arbeitgeber den Auftrag dazu erteilt hat. Die Übernachtung ist jedenfalls erforderlich und der Auftrag dazu gilt als erteilt, wenn die Wegstrecke zwischen Baustelle und Wohnort gemäß Z 3 des § 9 I des KV mindestens 100 km beträgt.Nach Paragraph 9, römisch eins Ziffer 5, des Kollektivvertrages für Bauindustrie und Baugewerbe in der seit 1. 5. 2004 geltenden Fassung (in der Folge: KV) besteht ein Anspruch auf Taggeld in der Höhe von EUR 26,40 je gearbeitetem Tag bei einer Erbringung von Arbeitsleistungen auf Baustellen im Auftrag des Arbeitgebers außerhalb des Wohnorts gemäß Ziffer 3, des Paragraph 9, römisch eins des KV, bei denen eine auswärtige Übernachtung erforderlich ist und der Arbeitgeber den Auftrag dazu erteilt hat. Die Übernachtung ist jedenfalls erforderlich und der Auftrag dazu gilt als erteilt, wenn die Wegstrecke zwischen Baustelle und Wohnort gemäß Ziffer 3, des Paragraph 9, römisch eins des KV mindestens 100 km beträgt.
Nach § 9 I Z 6 des KV besteht weiters dann ein Anspruch auf Taggeld in der Höhe von EUR 26,40, wenn Arbeitnehmer am ständig ortsfesten Betrieb, für den sie aufgenommen wurden, Arbeitsleistungen erbringen, sofern ihr Wohnort gemäß Z 3 des § 9 I des KV mindestens 100 km vom ständig ortsfesten Betrieb entfernt sind.Nach Paragraph 9, römisch eins Ziffer 6, des KV besteht weiters dann ein Anspruch auf Taggeld in der Höhe von EUR 26,40, wenn Arbeitnehmer am ständig ortsfesten Betrieb, für den sie aufgenommen wurden, Arbeitsleistungen erbringen, sofern ihr Wohnort gemäß Ziffer 3, des Paragraph 9, römisch eins des KV mindestens 100 km vom ständig ortsfesten Betrieb entfernt sind.
Nach § 9 I Z 3 lit b des KV ist „Wohnort" das Gemeindegebiet des Ortes, in dem der Arbeitnehmer seinen Hauptwohnsitz in Österreich bzw in gleichgestellten Grenzbezirken hat.Nach Paragraph 9, römisch eins Ziffer 3, Litera b, des KV ist „Wohnort" das Gemeindegebiet des Ortes, in dem der Arbeitnehmer seinen Hauptwohnsitz in Österreich bzw in gleichgestellten Grenzbezirken hat.
§ 9 I Z 3 lit c des KV hat folgenden Wortlaut:Paragraph 9, römisch eins Ziffer 3, Litera c, des KV hat folgenden Wortlaut:
„Der Nachweis des Hauptwohnsitzes, an dem der Arbeitnehmer seinen tatsächlichen Mittelpunkt der Lebensinteressen hat, erfolgt durch Vorlage einer amtlichen Bestätigung durch den Arbeitnehmer. Eine Änderung dieses Hauptwohnsitzes ist dem Arbeitgeber unverzüglich bekannt zu geben. Erfolgt kein Nachweis durch den Arbeitnehmer oder besteht kein Hauptwohnsitz in Österreich oder in einem Grenzbezirk, so gilt der Erstaufnahmeort beim jeweiligen Arbeitgeber in Österreich als Anknüpfungspunkt."
Der klagende Betriebsrat begehrt die Feststellung, dass jene Arbeitnehmer, die in Wien oder in Kärnten eine Mietwohnung besitzen und in den „langen Wochen" regelmäßig dort leben, Anspruch auf ein Taggeld von EUR 26,40 täglich haben.
Die vom Verfahren betroffenen Arbeitnehmer - sämtlich bosnische Staatsbürger - verrichten immer mehr als 100 km entfernt von ihren Wohnorten in Wien und in Kärnten ihre Arbeit. Sie haben der Beklagten amtliche Meldezettel übergeben, in denen diese Wohnorte als Hauptwohnsitz ausgewiesen sind. Während der Woche bewohnen sie Firmenquartiere, am Ende einer „kurzen Woche" (Montag bis Donnerstag) fahren sie in ihre Heimat nach Bosnien.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Die betroffenen Arbeitnehmer hätten durch die Vorlage der Meldebestätigung nachgewiesen, dass ihre Wohnungen in Wien bzw Kärnten als ihre Hauptwohnsitze anzusehen seien. Die Richtigkeit dieser Bestätigungen sei nach dem Willen der Kollektivvertragsparteien, die sich erkennbar dem Verwaltungsverfahren nach dem MeldeG unterworfen hätten, nicht zu prüfen. Eine solche Überprüfung könne nur im Zuge eines verwaltungsrechtlichen Reklamationsverfahrens erfolgen. Das Berfungsgericht änderte das Ersturteil im Sinne der Abweisung des Klagebegehrens ab. Es vertrat die Rechtsauffassung, dass § 9 I Z 3 lit b des KV den Anspruch auf Taggeld von der Vorlage einer Meldebestätigung abhängig mache. Daraus könne aber nicht abgeleitet werden, dass eine derartige Bestätigung unwiderlegbar sein solle. Dass sich die Kollektivvertragspartner dem Verwaltungsverfahren hätten unterwerfen wollen, in dem der Arbeitgeber keine Parteistellung habe, sei dem Wortlaut des KV nicht zu entnehmen. Der gegenteilige Standpunkt würde bedeuten, dass auch Arbeitnehmern, die nur zum Schein einen über 100 km vom Arbeitsort entfernten Hauptwohnsitz anmelden, ein Anspruch auf erhöhtes Taggeld zustehe. Es sei daher davon auszugehen, dass der KV auf das materielle Vorliegen eines Hauptwohnsitzes iSd MeldeG abstelle. Der durch die Vorlage einer Meldebestätigung erbrachte Nachweis eines solchen Hauptwohnsitzes sei an Hand der Kriterien des § 1 Abs 8 MeldeG widerlegbar.Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Die betroffenen Arbeitnehmer hätten durch die Vorlage der Meldebestätigung nachgewiesen, dass ihre Wohnungen in Wien bzw Kärnten als ihre Hauptwohnsitze anzusehen seien. Die Richtigkeit dieser Bestätigungen sei nach dem Willen der Kollektivvertragsparteien, die sich erkennbar dem Verwaltungsverfahren nach dem MeldeG unterworfen hätten, nicht zu prüfen. Eine solche Überprüfung könne nur im Zuge eines verwaltungsrechtlichen Reklamationsverfahrens erfolgen. Das Berfungsgericht änderte das Ersturteil im Sinne der Abweisung des Klagebegehrens ab. Es vertrat die Rechtsauffassung, dass Paragraph 9, römisch eins Ziffer 3, Litera b, des KV den Anspruch auf Taggeld von der Vorlage einer Meldebestätigung abhängig mache. Daraus könne aber nicht abgeleitet werden, dass eine derartige Bestätigung unwiderlegbar sein solle. Dass sich die Kollektivvertragspartner dem Verwaltungsverfahren hätten unterwerfen wollen, in dem der Arbeitgeber keine Parteistellung habe, sei dem Wortlaut des KV nicht zu entnehmen. Der gegenteilige Standpunkt würde bedeuten, dass auch Arbeitnehmern, die nur zum Schein einen über 100 km vom Arbeitsort entfernten Hauptwohnsitz anmelden, ein Anspruch auf erhöhtes Taggeld zustehe. Es sei daher davon auszugehen, dass der KV auf das materielle Vorliegen eines Hauptwohnsitzes iSd MeldeG abstelle. Der durch die Vorlage einer Meldebestätigung erbrachte Nachweis eines solchen Hauptwohnsitzes sei an Hand der Kriterien des Paragraph eins, Absatz 8, MeldeG widerlegbar.
Der materielle Hauptwohnsitz der Arbeitnehmer sei hier in Bosnien anzunehmen, wo sie den Großteil ihrer Freizeit verbrächten und wo sich ihre Familien aufhielten. Es stehe ihnen daher kein erhöhtes Taggeld zu.