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Entscheidung 8 ObA 8/12b×

Entscheidung 8 ObA 8/12b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0003861 Rechtssatz 14.06.1989Zivilrecht
Durch die Pfändung einer Forderung wird die Natur des Anspruches nicht verändert. Die Überweisung zur Einziehung berechtigt den betreibenden Gläubiger gemäß § 308 EO lediglich, die Forderung so geltend zu machen, wie sie dem Verpflichteten gegen den Drittsc …
RS0003883 Rechtssatz 14.06.1989Zivilrecht
Beim Begehren des Überweisungsgläubigers um Auszahlung der Sonderzahlung zur Pension des Verpflichteten handelt es sich nicht um eine Sozialrechtssache iSd § 65 Abs 1 ASGG; bei der Streitigkeit über die Höhe des pfändbaren Teils einer bereits bescheidmäßig …
RS0003900 Rechtssatz 14.06.1989Zivilrecht
Beim Begehren des Überweisungsgläubigers um Auszahlung der Sonderzahlung zur Pension des Verpflichteten handelt es sich nicht um eine Arbeitsrechtssache iSd § 50 Abs 1 iVm § 52 Z 2 ASGG. Eine solche könnte nur vorliegen, wenn die Drittschuldnerklage des Übe …
RS0005896 Rechtssatz 23.11.1967Zivilrecht
Für die Frage der Zulässigkeit des Rechtsweges sind ausschließlich die Klagsbehauptungen maßgeblich (SZ 19/199; SZ 23/81; SZ 36/79).
RS0039857 Rechtssatz 04.04.1963Zivilrecht
Wurde die Frage der Zulässigkeit des Rechtsweges zum Gegenstand einer amtswegigen Prüfung durch die Untergerichte gemacht, ist sie - mangels einer spruchmäßigen Entscheidung - auch einer Überprüfung durch die Revisionsinstanz zugänglich.
RS0045584 Rechtssatz 28.10.1971Zivilrecht
Bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtsweges ist in erster Linie der Wortlaut des Klagebegehrens und darüber hinaus der Klagssachverhalt (die Klagsbehauptungen) maßgebend. Maßgeblich ist die Natur, das Wesen des geltend gemachten Anspruches, w …
RS0045644 Rechtssatz 20.09.1947Zivilrecht
Für die Zulässigkeit des Rechtsweges ist die Natur des geltend gemachten Anspruchs und nicht die Beschaffenheit seines Rechtsgrundes maßgebend.
RS0046249 Rechtssatz 03.03.1993Zivilrecht
Die im Rekurs an den Obersten Gerichtshof erstmals aufgeworfene Frage der Unzulässigkeit des Rechtsweges ist ungeachtet des Umstandes, dass bislang ein derartiger Einwand nicht erhoben wurde, gemäß § 42 Abs 1 JN vorweg zu prüfen, zumal sich die Untergericht …
RS0085474 Rechtssatz 20.10.1987Zivilrecht
Die Überprüfung der Auszahlung einer zuerkannten Leistung ist keine Leistungssache beziehungsweise Sozialrechtssache.