Rechtssatz RS0003883
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0003883
Entscheidungsdatum
28.02.2012
Rechtssatz
Beim Begehren des Überweisungsgläubigers um Auszahlung der Sonderzahlung zur Pension des Verpflichteten handelt es sich nicht um eine Sozialrechtssache iSd § 65 Abs 1 ASGG; bei der Streitigkeit über die Höhe des pfändbaren Teils einer bereits bescheidmäßig festgestellten Versicherungsleistung geht es allein um die Frage, an wen die Pensionsleistung zur Gänze oder zum Teil erbracht werden soll, sohin um Auszahlungsmodalitäten.Beim Begehren des Überweisungsgläubigers um Auszahlung der Sonderzahlung zur Pension des Verpflichteten handelt es sich nicht um eine Sozialrechtssache iSd Paragraph 65, Absatz eins, ASGG; bei der Streitigkeit über die Höhe des pfändbaren Teils einer bereits bescheidmäßig festgestellten Versicherungsleistung geht es allein um die Frage, an wen die Pensionsleistung zur Gänze oder zum Teil erbracht werden soll, sohin um Auszahlungsmodalitäten.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 62/89
Entscheidungstext OGH 14.06.1989 9 ObA 62/89
JBl 1990,196 = SZ 62/108 = Arb 10804
- 8 ObA 53/09s
Entscheidungstext OGH 28.01.2010 8 ObA 53/09s
Vgl auch; Beisatz: Hier: Klage des Überweisungsgläubigers auf Auszahlung gepfändeter Pensionsbezüge. (T1)
- 8 ObA 8/12b
Entscheidungstext OGH 28.02.2012 8 ObA 8/12b
Beis wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0003883
Zuletzt aktualisiert am
04.04.2012
Dokumentnummer
JJR_19890614_OGH0002_009OBA00062_8900000_002