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Entscheidung 8 ObA 80/10p×

Entscheidung 8 ObA 80/10p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0053641 Rechtssatz 26.09.1989Zivilrecht
Nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung muss aber der OGH selbst Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes haben; der Umstand allein, dass eine Partei solche Bedenken vorbringt (oder dass im Schrifttum Bedenken geäußert worden sind), berecht …
RS0053720 Rechtssatz 20.02.1973Zivilrecht; Strafrecht
Ein Gericht kann die Aufhebung einer Verordnung beim VerfGH nur dann beantragen, wenn es die Verordnung unmittelbar anzuwenden hat oder wenn die Frage ihrer Gesetzmäßigkeit eine Vorfrage für seine Entscheidung bildet. Näheres zum Begriff der Anwendung einer …
RS0053748 Rechtssatz 08.05.1974Zivilrecht
Wenn ein Gericht Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit einer Verordnung hegt, so ist es zur Stellung eines Aufhebungsantrages beim VfGH verpflichtet. VfGH vom 29.06.1966, V 43/65, V 5 b/66; Veröff: ZVR 1967/112 S 122
RS0053977 Rechtssatz 15.10.1985Zivilrecht
Das Gericht ist gemäß Art 89 Abs 2 B-VG zur Stellung eines Antrages nicht erst dann verpflichtet, wenn es von der Verfassungswidrigkeit des anzuwendenden Gesetzes überzeugt ist; diese Verpflichtung trifft es vielmehr schon dann, wenn gegen die Verfassungsmä …
RS0053998 Rechtssatz 31.03.1993Zivilrecht; Strafrecht
"Angewandt" wird eine Rechtsvorschrift dann, wenn sie Erzeugungsbedingung für den zu setzenden Akt ist (Walter - Mayer, Bundesverfassungsrecht RZ 1110). Die Frage der Verfassungsmäßigkeit einer bestimmten Rechtsvorschrift muss für die Entscheidung des OGH p …
RS0054015 Rechtssatz 16.09.1992Zivilrecht
Präjudizialität liegt dann vor, wenn die Norm bei der von dem Gericht zu treffenden Entscheidung unmittelbar anzuwenden ist. Ob die Aufhebung der fraglichen Gesetzesbestimmung auf das Ergebnis der gerichtlichen Entscheidung von Einfluss ist, ist nicht von B …
RS0108286 Rechtssatz 12.08.1997Zivilrecht; Strafrecht
Ob Bedenken gegen die Anwendung eines Gesetzes aus dem Grund der Verfassungswidrigkeit bestehen, ist nach objektiven Gesichtspunkten zu prüfen, wobei auch die Art der in Frage stehenden Norm und ihre Position im Normenzusammenhang in Betracht zu ziehen und …
RS0127036 Rechtssatz 25.05.2011Zivilrecht
Anfechtung der Wortfolge „nur aus wichtigen Gründen, sonst“ im fünften Satz des § 53 Abs 2 Betriebsrats-Geschäftsordnung 1974, BGBl 1974/355, in eventu des gesamten fünften Satzes der genannten Bestimmung nach Art 89 Abs 2 B-VG.