Die gegen das Urteil des Berufungsgerichtes erhobene außerordentliche Revision ist nicht zulässig. Soweit der Kläger dabei geltend macht, dass es sich bei dem Brand um eine typische Betriebsgefahr handle, für die der Arbeitgeber entsprechend § 1014 ABGB einzustehen hätte, ist dies hier ohne Relevanz. Geht es doch darum, dass die Haftung nach § 1014 ABGB generell nur dann einsetzt, wenn der Schaden mit der Erfüllung des Auftrages "verbunden" ist. Es muss sich also ein spezifisches Risiko der Tätigkeit des Arbeitnehmers im Rahmen des Arbeitsvertrages verwirklichen (vgl Strasser in Rummel ABGB3 §§ 1014, 1015 Rz 10; ferner RIS-Justiz RS0019747, insbes 4 Ob 180/85 = Arb 10.495 = DRdA 1988/6 [Jabornegg] = ZAS 1987, 85 [Kerschner]; 9 ObA 122/98a = SZ 71/172; Apathy in Schwimann ABGB2 § 1014 Rz 9). Dass aber das Stehenlassen von Teilen der Musikanlage des Klägers außerhalb der Auftritte mit dem Arbeitsvertrag des Klägers verbunden gewesen wäre, etwa weil ein Abtransport nicht möglich war oder es vom Arbeitgeber gewünscht wurde, hat der Kläger gar nicht vorgebracht. Vielmehr hat er sich darauf gestützt, dass ein eigener Verwahrungsvertrag offensichtlich im Interesse des Klägers abgeschlossen wurde. Deshalb kann dahingestellt bleiben, ob die übrigen Voraussetzungen für die analoge Anwendung des § 1014 ABGB auf den vorliegenden Fall gegeben gewesen wären.Die gegen das Urteil des Berufungsgerichtes erhobene außerordentliche Revision ist nicht zulässig. Soweit der Kläger dabei geltend macht, dass es sich bei dem Brand um eine typische Betriebsgefahr handle, für die der Arbeitgeber entsprechend Paragraph 1014, ABGB einzustehen hätte, ist dies hier ohne Relevanz. Geht es doch darum, dass die Haftung nach Paragraph 1014, ABGB generell nur dann einsetzt, wenn der Schaden mit der Erfüllung des Auftrages "verbunden" ist. Es muss sich also ein spezifisches Risiko der Tätigkeit des Arbeitnehmers im Rahmen des Arbeitsvertrages verwirklichen vergleiche Strasser in Rummel ABGB3 Paragraphen 1014, 1015, Rz 10; ferner RIS-Justiz RS0019747, insbes 4 Ob 180/85 = Arb 10.495 = DRdA 1988/6 [Jabornegg] = ZAS 1987, 85 [Kerschner]; 9 ObA 122/98a = SZ 71/172; Apathy in Schwimann ABGB2 Paragraph 1014, Rz 9). Dass aber das Stehenlassen von Teilen der Musikanlage des Klägers außerhalb der Auftritte mit dem Arbeitsvertrag des Klägers verbunden gewesen wäre, etwa weil ein Abtransport nicht möglich war oder es vom Arbeitgeber gewünscht wurde, hat der Kläger gar nicht vorgebracht. Vielmehr hat er sich darauf gestützt, dass ein eigener Verwahrungsvertrag offensichtlich im Interesse des Klägers abgeschlossen wurde. Deshalb kann dahingestellt bleiben, ob die übrigen Voraussetzungen für die analoge Anwendung des Paragraph 1014, ABGB auf den vorliegenden Fall gegeben gewesen wären.
Auch die Frage, ob überhaupt ein Verwahrungsvertrag anzunehmen wäre oder nur eine Bittleihe, ist nicht entscheidend, weil selbst bei dessen Vorliegen der Verwahrer für zufällige Beschädigungen, an denen ihm kein Verschulden trifft, gemäß § 964 ABGB nicht einzustehen hat. Ein konkretes Verschulden der Beklagten an dem Brand hat aber der Kläger weder behauptet noch nachgewiesen. Ebensowenig hat der Kläger eine kollektivvertragliche Verpflichtung behauptet, gegen die die Beklagte verstoßen hätte (vgl dazu OGH 24. 6. 1975, 4 Ob 24/75 = JBl 1976, 274).Auch die Frage, ob überhaupt ein Verwahrungsvertrag anzunehmen wäre oder nur eine Bittleihe, ist nicht entscheidend, weil selbst bei dessen Vorliegen der Verwahrer für zufällige Beschädigungen, an denen ihm kein Verschulden trifft, gemäß Paragraph 964, ABGB nicht einzustehen hat. Ein konkretes Verschulden der Beklagten an dem Brand hat aber der Kläger weder behauptet noch nachgewiesen. Ebensowenig hat der Kläger eine kollektivvertragliche Verpflichtung behauptet, gegen die die Beklagte verstoßen hätte vergleiche dazu OGH 24. 6. 1975, 4 Ob 24/75 = JBl 1976, 274).
Insgesamt vermag die außerordentliche Revision jedenfalls keine Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO darzustellen.Insgesamt vermag die außerordentliche Revision jedenfalls keine Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO darzustellen.