Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Beide Prozeßparteien und die Vorinstanzen gehen bei der rechtlichen Beurteilung des Klagsanspruchs zutreffend von den der Entscheidung Arb. 10.268 zugrundeliegenden Auffassungen über die Risikohaftung des Arbeitgebers im Falle der Beschädigung von vom Arbeitnehmer beigestellten Betriebsmitteln, insbesondere der Beschädigung eines eigenen PKW auf einer Dienstfahrt, aus. Der Oberste Gerichtshof hat in dieser Entscheidung im wesentlichen ausgeführt, daß das in § 1014 ABGB zum Ausdruck kommende allgemeine Prinzip der "Risikohaftung bei Tätigkeit in fremdem Interesse" eine analoge Anwendung dieser Bestimmung auf Arbeitsverträge schlechthin zulasse. Die Ersatzpflicht des Arbeitgebers erstrecke sich dabei nur auf die mit der konkreten Arbeitsleistung typischerweise verbundenen, also arbeitsadäquaten Sachschäden, die das spezifische Risiko der Tätigkeit des Arbeitnehmers verwirklichen, nicht aber auch auf andere Nachteile, die der Arbeitnehmer nur zufällig (gelegentlich seiner Arbeitsverrichtung) erleide. Schäden, die der Arbeitnehmer beim dienstlichen Lenken eines Kraftfahrzeuges im öffentlichen Verkehr erleide, seien dem Arbeitnehmer daher auch dann zu ersetzen, wenn dem Arbeitgeber kein Verschulden angelastet werden könne. Die Haftung des Arbeitgebers setze voraus, daß die Benützung des Kraftfahrzeuges dem Tätigkeitsbereich des Arbeitgebers, nicht aber dem persönlichen Lebensbereich des Arbeitnehmers zuzurechnen sei. Wesentlich sei, ob der Arbeitgeber ohne den Einsatz des Kraftfahrzeuges seines Arbeitnehmers ein eigenes Fahrzeug hätte einsetzen und das damit verbundene Unfallrisiko selbst hätte tragen müssen. Der Arbeitgeber hafte daher nicht, wenn der Arbeitnehmer die ihm aufgetragene Tätigkeit ebensogut (oder nahezu ebensogut) ohne Kraftfahrzeug hätte erledigen können und sein Fahrzeug daher nur zur persönlichen Erleichterung benützt habe. Für einen vom Arbeitnehmer selbst verschuldeten Schaden habe er nur nach den Grundsätzen des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes einzustehen.Beide Prozeßparteien und die Vorinstanzen gehen bei der rechtlichen Beurteilung des Klagsanspruchs zutreffend von den der Entscheidung Arb. 10.268 zugrundeliegenden Auffassungen über die Risikohaftung des Arbeitgebers im Falle der Beschädigung von vom Arbeitnehmer beigestellten Betriebsmitteln, insbesondere der Beschädigung eines eigenen PKW auf einer Dienstfahrt, aus. Der Oberste Gerichtshof hat in dieser Entscheidung im wesentlichen ausgeführt, daß das in Paragraph 1014, ABGB zum Ausdruck kommende allgemeine Prinzip der "Risikohaftung bei Tätigkeit in fremdem Interesse" eine analoge Anwendung dieser Bestimmung auf Arbeitsverträge schlechthin zulasse. Die Ersatzpflicht des Arbeitgebers erstrecke sich dabei nur auf die mit der konkreten Arbeitsleistung typischerweise verbundenen, also arbeitsadäquaten Sachschäden, die das spezifische Risiko der Tätigkeit des Arbeitnehmers verwirklichen, nicht aber auch auf andere Nachteile, die der Arbeitnehmer nur zufällig (gelegentlich seiner Arbeitsverrichtung) erleide. Schäden, die der Arbeitnehmer beim dienstlichen Lenken eines Kraftfahrzeuges im öffentlichen Verkehr erleide, seien dem Arbeitnehmer daher auch dann zu ersetzen, wenn dem Arbeitgeber kein Verschulden angelastet werden könne. Die Haftung des Arbeitgebers setze voraus, daß die Benützung des Kraftfahrzeuges dem Tätigkeitsbereich des Arbeitgebers, nicht aber dem persönlichen Lebensbereich des Arbeitnehmers zuzurechnen sei. Wesentlich sei, ob der Arbeitgeber ohne den Einsatz des Kraftfahrzeuges seines Arbeitnehmers ein eigenes Fahrzeug hätte einsetzen und das damit verbundene Unfallrisiko selbst hätte tragen müssen. Der Arbeitgeber hafte daher nicht, wenn der Arbeitnehmer die ihm aufgetragene Tätigkeit ebensogut (oder nahezu ebensogut) ohne Kraftfahrzeug hätte erledigen können und sein Fahrzeug daher nur zur persönlichen Erleichterung benützt habe. Für einen vom Arbeitnehmer selbst verschuldeten Schaden habe er nur nach den Grundsätzen des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes einzustehen.
Im vorliegenden Fall ist nicht nur das Vorliegen eines arbeitsadäquaten Sachschadens strittig, sondern auch ein Schaden im Vermögen des Klägers. Dieser behauptete, wie das Berufungsgericht unter Bedachtnahme auf das im Berufungsverfahren erstattete neue Vorbringen richtig erkannt hat, daß er in Wahrheit Eigentümer des PKWs sei, wogegen seine Ehefrau nur aus versicherungstechnischen Gründen als Eigentümer habe aufscheinen sollen. Sollte dieses Vorbringen richtig sein und der Kläger das Eigentum an dem PKW auf eine hiefür ausreichende, vom Kläger noch zu konkretisierende und nachzuweisende Art vor dem Unfall erworben haben, wäre der Schaden an dem ihm gehörigen PKW entstanden und die beklagte Partei wäre, das Vorliegen der ürbigen - noch strittigen - vorerwähnten Umstände vorausgesetzt, grundsätzlich zum Ersatz des Schadens dem Kläger gegenüber verpflichtet.
Diese Verpflichtung bestünde aber auch dann, wenn nicht der Kläger, sondern seine Ehefrau Eigentümer des PKW und der Kläger ihr gegenüber zum Ersatz des beim Unfall beschädigten PKWs verpflichtet gewesen sein sollte. In einem solchen Fall hätte sich der Schaden, wirtschaftlich gesehen, in seinem Vermögen ereignet. Der Kläger wäre dann nicht bloß mittelbar, sondern unmittelbar Geschädigter, wenn er, wie er auch behauptet hat, seiner Ehefrau den erlittenen Schaden durch Anschaffung eines neuen PKWs vereinbarungsgemäß ersetzt hätte. Es läge dann ein Fall der sogenannten Schadensverlagerung vor. Solche Fälle sind insbesondere dann gegeben, wenn etwa der Verkäufer noch Eigentümer ist, der Käufer jedoch schon die Gefahr trägt, oder wenn der Schenker noch Eigentümer der Sache ist und der Beschenkte den Verlust zu tragen hat (siehe dazu Koziol, Haftpflichtrecht 2 I 281). Wenn den Schaden, der normalerweise beim Verletzten eintritt, ausnahmsweise wirtschaftlich ein Dritter zu tragen hat, so wird durch diese Schadensüberwälzung der Schädiger (hier der Arbeitgeber) nicht befreit. Die Lehre, daß eine bloße Schadensverlagerung den Schädiger nicht zu entlasten vermag, beruht auf dem Gedanken, daß der für den Eintritt des Schadens verantwortliche Schädiger nicht bloß deshalb von seiner Ersatzpflicht befreit werden darf, weil der Schaden auf Grund eines Rechtsverhältnisses nicht beim Verletzten, sondern bei einem Dritten eintritt. Der verantwortliche Schädiger steht in einem solchen Fall dem Schaden näher als der Dritte, den kein Vorwurf bezüglich des Schadenseintritts trifft. Der Schädiger (hier: der Arbeitgeber) hat jedenfalls für die typischen Folgen, welche die übertretene Norm verhindern wollte, einzustehen. Hiebei wird kein Schaden in die Betrachtung einbezogen, der nicht ohnehin normalerweise beim unmittelbar Geschädigten eintritt und daher zu ersetzen wäre (Koziol aaO 279 f; 4 Ob 525/85).Diese Verpflichtung bestünde aber auch dann, wenn nicht der Kläger, sondern seine Ehefrau Eigentümer des PKW und der Kläger ihr gegenüber zum Ersatz des beim Unfall beschädigten PKWs verpflichtet gewesen sein sollte. In einem solchen Fall hätte sich der Schaden, wirtschaftlich gesehen, in seinem Vermögen ereignet. Der Kläger wäre dann nicht bloß mittelbar, sondern unmittelbar Geschädigter, wenn er, wie er auch behauptet hat, seiner Ehefrau den erlittenen Schaden durch Anschaffung eines neuen PKWs vereinbarungsgemäß ersetzt hätte. Es läge dann ein Fall der sogenannten Schadensverlagerung vor. Solche Fälle sind insbesondere dann gegeben, wenn etwa der Verkäufer noch Eigentümer ist, der Käufer jedoch schon die Gefahr trägt, oder wenn der Schenker noch Eigentümer der Sache ist und der Beschenkte den Verlust zu tragen hat (siehe dazu Koziol, Haftpflichtrecht 2 römisch eins 281). Wenn den Schaden, der normalerweise beim Verletzten eintritt, ausnahmsweise wirtschaftlich ein Dritter zu tragen hat, so wird durch diese Schadensüberwälzung der Schädiger (hier der Arbeitgeber) nicht befreit. Die Lehre, daß eine bloße Schadensverlagerung den Schädiger nicht zu entlasten vermag, beruht auf dem Gedanken, daß der für den Eintritt des Schadens verantwortliche Schädiger nicht bloß deshalb von seiner Ersatzpflicht befreit werden darf, weil der Schaden auf Grund eines Rechtsverhältnisses nicht beim Verletzten, sondern bei einem Dritten eintritt. Der verantwortliche Schädiger steht in einem solchen Fall dem Schaden näher als der Dritte, den kein Vorwurf bezüglich des Schadenseintritts trifft. Der Schädiger (hier: der Arbeitgeber) hat jedenfalls für die typischen Folgen, welche die übertretene Norm verhindern wollte, einzustehen. Hiebei wird kein Schaden in die Betrachtung einbezogen, der nicht ohnehin normalerweise beim unmittelbar Geschädigten eintritt und daher zu ersetzen wäre (Koziol aaO 279 f; 4 Ob 525/85).
Im vorliegenden Fall wäre der Schaden nach dem Klagsvorbringen von der Ehefrau des Klägers, falls diese und nicht der Kläger Eigentümer des PKW war, auf den Kläger verlagert worden, wenn dieser zum Ersatz des seiner Ehegattin erwachsenen Schadens ihr gegenüber verpflichtet gewesen sein sollte. Er hätte daher - immer nach seinem Vorbringen - über Auftrag der beklagten Partei eigene Betriebsmittel im Sinne der Entscheidung Arb. 10.268 in den Betrieb eingebracht und verwendet, die im Rahmen der dienstlichen Tätigkeit beschädigt worden sind, sodaß ein arbeitsadäquater Sachschaden entstanden wäre, für den die beklagte Partei nach den Grundsätzen der Entscheidung Arb. 10.238 zu haften hätte. Ob allerdings diese Voraussetzungen hier gegeben sind, wird vom Erstgericht noch festzustellen und zu beurteilen sein.
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 40, 50 und 52 ZPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in den Paragraphen 40, 50 und 52 ZPO begründet.