[5] § 8 Abs 5 Satz 1 BEinstG sieht vor, dass gesetzliche Bestimmungen, die die Beendigung des Dienstverhältnisses an zusätzliche Voraussetzungen knüpfen, unberührt bleiben. Die Bestimmung betrifft somit die Beendigung des Dienstverhältnisses, nicht die Zulässigkeit des Rechtswegs. Selbst wenn § 879 ABGB keine unberührt bleibende andere gesetzliche Kündigungsschutzregelung iSd § 8 Abs 5 Satz 1 BEinstG wäre, würde dies also die Anrufung des Gerichts zur Feststellung des aufrechten Dienstverhältnisses nicht unzulässig machen, sondern, falls der Kläger für die Unwirksamkeit der Kündigung allein die Verletzung des § 879 ABGB ins Treffen führt, nur zur Klageabweisung führen. Auch in der Entscheidung 8 ObA 99/97k, auf die das Erstgericht die Klagezurückweisung stützte, hat der Oberste Gerichtshof ungeachtet seines Standpunkts, die Kündigung eines behinderten Klägers, der der Behindertenausschuss zugestimmt hat, könne hinsichtlich ihrer Begründetheit nicht nochmals bei Gericht überprüft werden, über das Klagebegehren meritorisch entschieden. [5] Paragraph 8, Absatz 5, Satz 1 BEinstG sieht vor, dass gesetzliche Bestimmungen, die die Beendigung des Dienstverhältnisses an zusätzliche Voraussetzungen knüpfen, unberührt bleiben. Die Bestimmung betrifft somit die Beendigung des Dienstverhältnisses, nicht die Zulässigkeit des Rechtswegs. Selbst wenn Paragraph 879, ABGB keine unberührt bleibende andere gesetzliche Kündigungsschutzregelung iSd Paragraph 8, Absatz 5, Satz 1 BEinstG wäre, würde dies also die Anrufung des Gerichts zur Feststellung des aufrechten Dienstverhältnisses nicht unzulässig machen, sondern, falls der Kläger für die Unwirksamkeit der Kündigung allein die Verletzung des Paragraph 879, ABGB ins Treffen führt, nur zur Klageabweisung führen. Auch in der Entscheidung 8 ObA 99/97k, auf die das Erstgericht die Klagezurückweisung stützte, hat der Oberste Gerichtshof ungeachtet seines Standpunkts, die Kündigung eines behinderten Klägers, der der Behindertenausschuss zugestimmt hat, könne hinsichtlich ihrer Begründetheit nicht nochmals bei Gericht überprüft werden, über das Klagebegehren meritorisch entschieden.
[6] Weil im Revisionsrekurs auch keine andere Rechtsfrage von der Qualität des § 528 Abs 1 ZPO aufgezeigt wird, ist er zurückzuweisen. [6] Weil im Revisionsrekurs auch keine andere Rechtsfrage von der Qualität des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO aufgezeigt wird, ist er zurückzuweisen.
[7] Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO. Der Kläger hat auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses hingewiesen. [7] Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO. Der Kläger hat auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses hingewiesen.