Entscheidungsgründe:
Die Klägerin war bei der beklagten Partei vom 1. 6. 1973 bis 31. 12. 2001 als Rechtsschutzsekretärin beschäftigt. Das Dienstverhältnis endete infolge Inanspruchnahme der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer.
Bei Beginn des Dienstverhältnisses stand die Pensionszuschussordnung (PO) für die Arbeitnehmer der beklagten Partei vom 29. 5. 1958 in der Fassung vom 1. 7. 1962 in Geltung.
§ 5 Abs 2 erster und zweiter Satz lauten:Paragraph 5, Absatz 2, erster und zweiter Satz lauten:
„Die Ruhegenussanwartschaft beträgt für die ersten 15 anrechenbaren Dienstjahre 40 vH des im letzten Monat vor der Auflösung des Arbeitsverhältnisses bezogenen Monatsgehaltes, zuzüglich 1/12 einer Sonderzahlung, einschließlich dauernd gewährter Zulagen. Sie erhöht sich für jedes weitere anrechenbare Dienstjahr um 2 vH bis zum Höchstausmaß von 80 vH dieses Gehaltes nach 35 anrechenbaren Dienstjahren."
§ 29 der PO lautet:Paragraph 29, der PO lautet:
„Diese Pensionszuschussordnung tritt mit Wirkung vom 1. Jänner 1958 in Kraft. Sie kann bei Vorliegen wichtiger Gründe unter beratender Mitwirkung des Zentralbetriebsrates durch den Bundesvorstand jederzeit abgeändert werden."
Eine Abänderung erfolgte mehrfach.
Eine Gesamtänderung der PO erfolgte durch eine am 1. 5. 1986
geschlossene Betriebsvereinbarung.
§ 5 Abs 2 der PO idF der BV hat folgenden Wortlaut:Paragraph 5, Absatz 2, der PO in der Fassung der BV hat folgenden Wortlaut:
„Die Pensionszuschussanwartschaft im Sinne des § 3 beträgt für die ersten 15 anrechenbaren Dienstjahre für 40 vH des im letzten Monat vor der Auflösung des Arbeitsverhältnisses bezogenen Bruttomonatsgehalts einschließlich gewährter Zulagen nach § 1 Abs 2 der Bezugsordnung mit Ausnahme der Sonderzahlungen".„Die Pensionszuschussanwartschaft im Sinne des Paragraph 3, beträgt für die ersten 15 anrechenbaren Dienstjahre für 40 vH des im letzten Monat vor der Auflösung des Arbeitsverhältnisses bezogenen Bruttomonatsgehalts einschließlich gewährter Zulagen nach Paragraph eins, Absatz 2, der Bezugsordnung mit Ausnahme der Sonderzahlungen".
§ 1 Abs 2 der Bezugsordnung lautet:Paragraph eins, Absatz 2, der Bezugsordnung lautet:
„Bezüge sind:
Ab 1. 7. 1998 erhielt die Klägerin eine „Zulage Gewerkschaft 12mal jährlich", die zuletzt 5.480 S (398,25 EUR) betrug. Die Klägerin begehrt Zahlung von 5.121,34 EUR sA (Pensionsdifferenzen für Jänner 2004 bis Mai 2005) und die Feststellung, dass die „Zulage Gewerkschaft 12mal" in die Bemessungsgrundlage des Pensionszuschusses der Klägerin einzubeziehen sei.
Die „Zulage Gewerkschaft" habe einen Gehaltsbestandteil dargestellt. Gemäß des zu Beginn des Dienstverhältnisses der Klägerin geltenden § 5 Abs 2 der PO 1958 sei das zuletzt bezogene Monatsgehalt zuzüglich 1/12 Sonderzahlungen einschließlich dauernd gewährter Zulagen Pensionsbemessungsgrundlage gewesen. Die der Klägerin durch die PO 1958 erteilte Pensionszusage stelle einen einzelvertraglichen Schablonenvertrag dar. Die Pensionszusage sei nicht in Form einer - nach der Rechtslage vor 1. 7. 1974 unzulässigen - Betriebsvereinbarung, sondern durch einen Beschluss des Bundesvorstandes der beklagten Partei (Präsidiumsbeschluss) gewährt worden. Ein - rückwirkender - Eingriff in die einzelvertragliche Zusage, die 13 Jahre bestanden habe, durch die 1986 geschlossene Betriebsvereinbarung sei infolge des geltenden Günstigkeitsprinzips unzulässig.Die „Zulage Gewerkschaft" habe einen Gehaltsbestandteil dargestellt. Gemäß des zu Beginn des Dienstverhältnisses der Klägerin geltenden Paragraph 5, Absatz 2, der PO 1958 sei das zuletzt bezogene Monatsgehalt zuzüglich 1/12 Sonderzahlungen einschließlich dauernd gewährter Zulagen Pensionsbemessungsgrundlage gewesen. Die der Klägerin durch die PO 1958 erteilte Pensionszusage stelle einen einzelvertraglichen Schablonenvertrag dar. Die Pensionszusage sei nicht in Form einer - nach der Rechtslage vor 1. 7. 1974 unzulässigen - Betriebsvereinbarung, sondern durch einen Beschluss des Bundesvorstandes der beklagten Partei (Präsidiumsbeschluss) gewährt worden. Ein - rückwirkender - Eingriff in die einzelvertragliche Zusage, die 13 Jahre bestanden habe, durch die 1986 geschlossene Betriebsvereinbarung sei infolge des geltenden Günstigkeitsprinzips unzulässig.
Die beklagte Partei wendet ein, dass durch die Neufassung des § 5 Abs 2 der PO nur noch die im § 1 Abs 2 der Bezugsordnung genannten Zulagen in die Pensionsbemessungsgrundlage Eingang zu finden hätten. Bei der nunmehrigen PO handle es sich um eine zulässige echte Betriebsvereinbarung. Auf eine Zustimmung der Klägerin dazu komme es daher nicht an. Auf die nicht mehr in Geltung stehende Fassung des § 5 Abs 2 PO 1958 könne sich die Klägerin nicht berufen. § 29 der historischen PO sehe einen Änderungsvorbehalt bei Vorliegen wichtiger Gründe vor. Auch dieser Änderungsvorbehalt sei Inhalt des Einzelvertrages mit der Klägerin geworden. Von diesem Änderungsvorbehalt habe die beklagte Partei Gebrauch gemacht. Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Aufgrund des zulässigen und zum Arbeitsvertragsinhalt der Klägerin gewordenen Änderungsvorbehaltes sei die Pensionszusage abgeändert worden. Zum Zeitpunkt der Änderung durch Abschluss der nunmehr maßgeblichen Fassung vom 1. 5. 1986 sei das ArbVG längst in Kraft gewesen. Es handle sich somit um eine echte Betriebsvereinbarung. Nach § 5 Abs 2 der nunmehrigen Pensionszuschussordnung zählten nur noch die in § 1 Abs 2 der Bezugsordnung aufgezählten Zulagen zur Bemessungsgrundlage. Die „Zulage Gewerkschaft 12mal jährlich" sei in der Bezugsordnung nicht angeführt.Die beklagte Partei wendet ein, dass durch die Neufassung des Paragraph 5, Absatz 2, der PO nur noch die im Paragraph eins, Absatz 2, der Bezugsordnung genannten Zulagen in die Pensionsbemessungsgrundlage Eingang zu finden hätten. Bei der nunmehrigen PO handle es sich um eine zulässige echte Betriebsvereinbarung. Auf eine Zustimmung der Klägerin dazu komme es daher nicht an. Auf die nicht mehr in Geltung stehende Fassung des Paragraph 5, Absatz 2, PO 1958 könne sich die Klägerin nicht berufen. Paragraph 29, der historischen PO sehe einen Änderungsvorbehalt bei Vorliegen wichtiger Gründe vor. Auch dieser Änderungsvorbehalt sei Inhalt des Einzelvertrages mit der Klägerin geworden. Von diesem Änderungsvorbehalt habe die beklagte Partei Gebrauch gemacht. Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Aufgrund des zulässigen und zum Arbeitsvertragsinhalt der Klägerin gewordenen Änderungsvorbehaltes sei die Pensionszusage abgeändert worden. Zum Zeitpunkt der Änderung durch Abschluss der nunmehr maßgeblichen Fassung vom 1. 5. 1986 sei das ArbVG längst in Kraft gewesen. Es handle sich somit um eine echte Betriebsvereinbarung. Nach Paragraph 5, Absatz 2, der nunmehrigen Pensionszuschussordnung zählten nur noch die in Paragraph eins, Absatz 2, der Bezugsordnung aufgezählten Zulagen zur Bemessungsgrundlage. Die „Zulage Gewerkschaft 12mal jährlich" sei in der Bezugsordnung nicht angeführt.
Das Berufungsgericht gab der dagegen von der Klägerin erhobenen Berufung nicht Folge und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei.
Das Berufungsgericht billigte die Rechtsauffassung des Erstgerichtes. Es wäre Sache der Klägerin gewesen, alle anspruchsbegründenden Umstände - damit auch das Fehlen wichtiger Gründe für die vorgenommene Änderung der Pensionszuschussordnung - zu behaupten und zu beweisen.
Die dagegen von der Klägerin erhobene außerordentliche Revision ist zulässig, weil das Berufungsgericht die entscheidungsrelevante Frage der Behauptungs- und Beweislast für das Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne des § 29 PO 1958 unrichtig gelöst hat. Die Revision ist auch berechtigt.Die dagegen von der Klägerin erhobene außerordentliche Revision ist zulässig, weil das Berufungsgericht die entscheidungsrelevante Frage der Behauptungs- und Beweislast für das Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne des Paragraph 29, PO 1958 unrichtig gelöst hat. Die Revision ist auch berechtigt.