Der gegen diesen Beschluss erhobene Revisionsrekurs des Klägers ist im Ergebnis nicht berechtigt.
Zwar trifft es zu, dass die Frist des § 534 Abs 1 ZPO auch bei früherer Kenntnis eines Wiederaufnahmegrundes im Sinne des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO erst mit der Zustellung des für den Kläger ungünstigen - die Entscheidung des Erstgerichtes abändernden - Urteils des Berufungsgerichtes zu laufen begonnen hat (vgl RIS-Justiz RS0044641 mwN; Kodek in Rechberger ZPO2 § 534 Rz 4).Zwar trifft es zu, dass die Frist des Paragraph 534, Absatz eins, ZPO auch bei früherer Kenntnis eines Wiederaufnahmegrundes im Sinne des Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO erst mit der Zustellung des für den Kläger ungünstigen - die Entscheidung des Erstgerichtes abändernden - Urteils des Berufungsgerichtes zu laufen begonnen hat vergleiche RIS-Justiz RS0044641 mwN; Kodek in Rechberger ZPO2 Paragraph 534, Rz 4).
Gemäß § 538 Abs 1 ZPO hat das Gericht aber vor Anberaumung einer Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung die Wiederaufnahmsklage auch insoweit zu prüfen, ob diese auf einen der gesetzlichen Anfechtungsgründe gestützt worden ist. Mangelt es an diesem Erfordernis, so ist sie als zur Bestimmung einer Tagsatzung für die mündliche Verhandlung ungeeignet zurückzuweisen. Die Zurückweisung der Klage ist jedenfalls dann gerechtfertigt, wenn sich der geltend gemachte Wiederaufnahmsgrund unter keinen der im Gesetz angeführten Wiederaufnahmsgründe einordnen lässt (vgl OGH 29. 10. 1998, 2 Ob 249/98a mwN = EvBl 1992/77 = JBl 1993, 126 = RdW 1992, 248). Zwar müssen sich die neuen Tatsachen oder Beweismittel, auf die ein Wiederaufnahmsbegehren gestützt wird, nicht unmittelbar auf die rechtliche Beurteilung auswirken, sondern es genügt, wenn sie geeignet sind, eine wesentliche Änderung der Beweiswürdigung herbeizuführen (RIS-Justiz RS0044411), jedoch muss es sich zumindest um neue Tatsachen und Beweismittel (Zeugen, Urkunden etc) handeln. Alleine die bereits im Hauptverfahren aufgestellte Behauptung, dass eine frühere Zeugenaussage technisch nicht nachvollziehbar sei, ist jedoch in diesem Sinne weder neu, noch stellt sie eine Tatsache oder ein Beweismittel dar.Gemäß Paragraph 538, Absatz eins, ZPO hat das Gericht aber vor Anberaumung einer Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung die Wiederaufnahmsklage auch insoweit zu prüfen, ob diese auf einen der gesetzlichen Anfechtungsgründe gestützt worden ist. Mangelt es an diesem Erfordernis, so ist sie als zur Bestimmung einer Tagsatzung für die mündliche Verhandlung ungeeignet zurückzuweisen. Die Zurückweisung der Klage ist jedenfalls dann gerechtfertigt, wenn sich der geltend gemachte Wiederaufnahmsgrund unter keinen der im Gesetz angeführten Wiederaufnahmsgründe einordnen lässt vergleiche OGH 29. 10. 1998, 2 Ob 249/98a mwN = EvBl 1992/77 = JBl 1993, 126 = RdW 1992, 248). Zwar müssen sich die neuen Tatsachen oder Beweismittel, auf die ein Wiederaufnahmsbegehren gestützt wird, nicht unmittelbar auf die rechtliche Beurteilung auswirken, sondern es genügt, wenn sie geeignet sind, eine wesentliche Änderung der Beweiswürdigung herbeizuführen (RIS-Justiz RS0044411), jedoch muss es sich zumindest um neue Tatsachen und Beweismittel (Zeugen, Urkunden etc) handeln. Alleine die bereits im Hauptverfahren aufgestellte Behauptung, dass eine frühere Zeugenaussage technisch nicht nachvollziehbar sei, ist jedoch in diesem Sinne weder neu, noch stellt sie eine Tatsache oder ein Beweismittel dar.
Im Übrigen ist gemäß § 530 Abs 2 ZPO eine Wiederaufnahme wegen neuer Tatsachen oder Beweismittel nach § 530 Abs 1 Z 7 ZPO nur dann zulässig, wenn die Partei ohne ihr Verschulden außer Stande war, diese vor Schluss der mündlichen Verhandlung, auf welche die Entscheidung erster Instanz erging, geltend zu machen. § 530 Abs 2 ZPO setzt also voraus, dass eine Partei nicht die ihr nach der Prozessordnung obliegende Sorgfaltspflicht verletzt hat (OGH 14. 6. 2000, 9 ObA 7/00w mwN = RIS-Justiz RS0044570). Den Mangel des Verschuldens hat die Partei, welche die prozessuale Sorgfaltspflicht trifft, zu beweisen (OGH 14. 6. 2000, 9 ObA 7/00w mwN = Kodek in Rechberger, ZPO2 Rz 5 zu § 530 und Rz 1 zu § 538; RIS-Justiz RS0044633).Im Übrigen ist gemäß Paragraph 530, Absatz 2, ZPO eine Wiederaufnahme wegen neuer Tatsachen oder Beweismittel nach Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO nur dann zulässig, wenn die Partei ohne ihr Verschulden außer Stande war, diese vor Schluss der mündlichen Verhandlung, auf welche die Entscheidung erster Instanz erging, geltend zu machen. Paragraph 530, Absatz 2, ZPO setzt also voraus, dass eine Partei nicht die ihr nach der Prozessordnung obliegende Sorgfaltspflicht verletzt hat (OGH 14. 6. 2000, 9 ObA 7/00w mwN = RIS-Justiz RS0044570). Den Mangel des Verschuldens hat die Partei, welche die prozessuale Sorgfaltspflicht trifft, zu beweisen (OGH 14. 6. 2000, 9 ObA 7/00w mwN = Kodek in Rechberger, ZPO2 Rz 5 zu Paragraph 530 und Rz 1 zu Paragraph 538,; RIS-Justiz RS0044633).
Im Ergebnis war daher dem Revisionsrekurs des Klägers nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 2 ASGG, 50 und 41 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 2, ASGG, 50 und 41 ZPO.