[15] Demgegenüber ist die Revision der Klägerin mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig.
1. Zur Revision der Beklagten:
[16] 1.1.1. Nach § 67 Abs 4 K-LVBG 1994 verfällt der Anspruch auf Erholungsurlaub, wenn der Vertragsbedienstete den Urlaub nicht bis zum 31. Dezember des dem Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres verbraucht hat. Ist der Verbrauch bis zu diesem Zeitpunkt aus unter anderem einem der Gründe des § 27 Abs 2 K-LVBG 1994 (unfall- oder krankheitsbedingte Dienstverhinderung) nicht möglich, so tritt der Verfall nach § 67 Abs 4 K-LVBG 1994 erst mit Ablauf des folgenden Kalenderjahres ein. Im Fall eines drohenden Verfalls des Erholungsurlaubes hat der Dienstgeber nach § 13 Abs 1a K-LVBG 1994 idF LGBl Nr 13/2021 rechtzeitig, unmissverständlich und nachweislich darauf hinzuwirken, dass der Bedienstete den Erholungsurlaub in Anspruch nehmen kann und auch in Anspruch nimmt, wobei die Missachtung dieser Verpflichtung nach § 67 Abs 4a K-LVBG 1994 dazu führt, dass der Verfall nicht eintritt. 1.1.1. Nach Paragraph 67, Absatz 4, K-LVBG 1994 verfällt der Anspruch auf Erholungsurlaub, wenn der Vertragsbedienstete den Urlaub nicht bis zum 31. Dezember des dem Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres verbraucht hat. Ist der Verbrauch bis zu diesem Zeitpunkt aus unter anderem einem der Gründe des Paragraph 27, Absatz 2, K-LVBG 1994 (unfall- oder krankheitsbedingte Dienstverhinderung) nicht möglich, so tritt der Verfall nach Paragraph 67, Absatz 4, K-LVBG 1994 erst mit Ablauf des folgenden Kalenderjahres ein. Im Fall eines drohenden Verfalls des Erholungsurlaubes hat der Dienstgeber nach Paragraph 13, Absatz eins a, K-LVBG 1994 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 13 aus 2021, rechtzeitig, unmissverständlich und nachweislich darauf hinzuwirken, dass der Bedienstete den Erholungsurlaub in Anspruch nehmen kann und auch in Anspruch nimmt, wobei die Missachtung dieser Verpflichtung nach Paragraph 67, Absatz 4 a, K-LVBG 1994 dazu führt, dass der Verfall nicht eintritt.
[17] 1.1.2. Die „Urlaubssorgepflicht“ des Dienstgebers nach § 13 Abs 1a K-LVBG 1994 soll sicherstellen, dass der Arbeitnehmer den Urlaub tatsächlich in Anspruch nimmt und in den Genuss der damit verbundenen Erholung und Entspannung kommt (siehe AB 9 BlgNR 27. GP 1 f). Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht eine Verletzung der die Beklagte treffenden „Urlaubssorgepflicht“ zutreffend verneint, weil für das Jahr 2020 bereits längere Erholungsurlaube geplant waren und der drohende Verfall des Urlaubsanspruchs vor dem Unfall nicht vorhersehbar war, sodass die Beklagte gar keinen Grund hatte, auf einen Verbrauch des Urlaubs hinzuwirken. Die Beklagte setzte demnach kein Verhalten, mit dem sie sich ihrer „Urlaubssorgepflicht“ entzogen hätte (vgl 9 ObA 88/20m). Nach dem Unfall der Klägerin bestand schon deshalb keine Pflicht, auf die Klägerin einzuwirken, weil ein Verbrauch des Urlaubsanspruchs aufgrund ihrer bis zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses fortdauernden Arbeitsunfähigkeit ohnehin nicht möglich war. Vor diesem Hintergrund bedarf es auch keiner weiteren Auseinandersetzung damit, dass § 13 Abs 1a K-LVBG 1994 erst mit 1. 3. 2021 in Kraft getreten ist. 1.1.2. Die „Urlaubssorgepflicht“ des Dienstgebers nach Paragraph 13, Absatz eins a, K-LVBG 1994 soll sicherstellen, dass der Arbeitnehmer den Urlaub tatsächlich in Anspruch nimmt und in den Genuss der damit verbundenen Erholung und Entspannung kommt (siehe Ausschussbericht 9, BlgNR 27. Gesetzgebungsperiode eins, f). Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht eine Verletzung der die Beklagte treffenden „Urlaubssorgepflicht“ zutreffend verneint, weil für das Jahr 2020 bereits längere Erholungsurlaube geplant waren und der drohende Verfall des Urlaubsanspruchs vor dem Unfall nicht vorhersehbar war, sodass die Beklagte gar keinen Grund hatte, auf einen Verbrauch des Urlaubs hinzuwirken. Die Beklagte setzte demnach kein Verhalten, mit dem sie sich ihrer „Urlaubssorgepflicht“ entzogen hätte vergleiche 9 ObA 88/20m). Nach dem Unfall der Klägerin bestand schon deshalb keine Pflicht, auf die Klägerin einzuwirken, weil ein Verbrauch des Urlaubsanspruchs aufgrund ihrer bis zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses fortdauernden Arbeitsunfähigkeit ohnehin nicht möglich war. Vor diesem Hintergrund bedarf es auch keiner weiteren Auseinandersetzung damit, dass Paragraph 13, Absatz eins a, K-LVBG 1994 erst mit 1. 3. 2021 in Kraft getreten ist.
[18] 1.1.3. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass der Urlaubsanspruch der Klägerin für das Jahr 2021 im Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses mit 30. 11. 2023 noch nicht verfallen war, sodass sie insoweit eine Urlaubsentschädigung nach § 69 K-LVBG 1994 beanspruchen kann. Demgegenüber wäre der Urlaubsanspruch der Klägerin für die Jahre 2019 und 2020 nach der Regelung in § 67 Abs 4 K-LVBG 1994 bereits verfallen. Die Vorinstanzen haben aber zutreffend darauf hingewiesen, dass beim Verfall von Urlaubsansprüchen nicht nur die nationalen Vorschriften, sondern auch die unionsrechtlichen Vorgaben zu beachten sind. 1.1.3. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass der Urlaubsanspruch der Klägerin für das Jahr 2021 im Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses mit 30. 11. 2023 noch nicht verfallen war, sodass sie insoweit eine Urlaubsentschädigung nach Paragraph 69, K-LVBG 1994 beanspruchen kann. Demgegenüber wäre der Urlaubsanspruch der Klägerin für die Jahre 2019 und 2020 nach der Regelung in Paragraph 67, Absatz 4, K-LVBG 1994 bereits verfallen. Die Vorinstanzen haben aber zutreffend darauf hingewiesen, dass beim Verfall von Urlaubsansprüchen nicht nur die nationalen Vorschriften, sondern auch die unionsrechtlichen Vorgaben zu beachten sind.
[19] 1.2.1. Nach Art 31 Abs 2 GRC (Charta der Grundrechte der Europäischen Union) hat jeder Arbeitnehmer das Recht auf bezahlten Jahresurlaub. Dieses Grundrecht wird in Art 7 Abs 1 der Richtlinie 2003/88/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 (Arbeitszeit-Richtlinie) dahin konkretisiert, dass jedem Arbeitnehmer ein bezahlter Mindestjahresurlaub von vier Wochen gebührt. Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH steht Art 7 Abs 1 der Arbeitszeit-Richtlinie einzelstaatlichen Bestimmungen entgegen, nach denen der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub mit Ablauf des Bezugszeitraums oder eines im nationalen Recht festgelegten Übertragungszeitraums erlischt, wenn sich der Arbeitnehmer während des gesamten Bezugszeitraums oder eines Teils davon im Krankenstand befand und es ihm deshalb tatsächlich nicht möglich war, den Urlaubsanspruch wahrzunehmen (C-350/06 und C-520/06, Schultz-Hoff ua, Rn 49; C-277/08, Vicente Pereda, Rn 19; C-178/15, Sobczyszyn, Rn 24). 1.2.1. Nach Artikel 31, Absatz 2, GRC (Charta der Grundrechte der Europäischen Union) hat jeder Arbeitnehmer das Recht auf bezahlten Jahresurlaub. Dieses Grundrecht wird in Artikel 7, Absatz eins, der Richtlinie 2003/88/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 (Arbeitszeit-Richtlinie) dahin konkretisiert, dass jedem Arbeitnehmer ein bezahlter Mindestjahresurlaub von vier Wochen gebührt. Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH steht Artikel 7, Absatz eins, der Arbeitszeit-Richtlinie einzelstaatlichen Bestimmungen entgegen, nach denen der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub mit Ablauf des Bezugszeitraums oder eines im nationalen Recht festgelegten Übertragungszeitraums erlischt, wenn sich der Arbeitnehmer während des gesamten Bezugszeitraums oder eines Teils davon im Krankenstand befand und es ihm deshalb tatsächlich nicht möglich war, den Urlaubsanspruch wahrzunehmen (C-350/06 und C-520/06, Schultz-Hoff ua, Rn 49; C-277/08, Vicente Pereda, Rn 19; C-178/15, Sobczyszyn, Rn 24).
[20] 1.2.2. Um den Arbeitgeber vor der Gefahr der Ansammlung von Urlaubsansprüchen bei langen Abwesenheiten zu schützen, hat der EuGH zu C-214/10, KHS, entschieden, dass Art 7 der Arbeitszeit-Richtlinie einzelstaatlichen Rechtsvorschriften nicht entgegensteht, welche die Möglichkeit für einen während mehrerer Bezugszeiträume in Folge arbeitsunfähigen Arbeitnehmer, Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub anzusammeln, dadurch einschränken, dass sie einen Verfall des Urlaubsanspruchs nach Ablauf eines Übertragungszeitraums von 15 Monaten vorsehen. Nach Ansicht des EuGH würde es auch nicht mehr dem Zweck des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub entsprechen, wenn ein Arbeitnehmer, der während mehrerer Bezugszeiträume in Folge arbeitsunfähig ist, unbegrenzt alle während des Zeitraums seiner Abwesenheit von der Arbeit erworbenen Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub ansammeln könnte (vgl auch C-214/16, King, Rn 54). 1.2.2. Um den Arbeitgeber vor der Gefahr der Ansammlung von Urlaubsansprüchen bei langen Abwesenheiten zu schützen, hat der EuGH zu C-214/10, KHS, entschieden, dass Artikel 7, der Arbeitszeit-Richtlinie einzelstaatlichen Rechtsvorschriften nicht entgegensteht, welche die Möglichkeit für einen während mehrerer Bezugszeiträume in Folge arbeitsunfähigen Arbeitnehmer, Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub anzusammeln, dadurch einschränken, dass sie einen Verfall des Urlaubsanspruchs nach Ablauf eines Übertragungszeitraums von 15 Monaten vorsehen. Nach Ansicht des EuGH würde es auch nicht mehr dem Zweck des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub entsprechen, wenn ein Arbeitnehmer, der während mehrerer Bezugszeiträume in Folge arbeitsunfähig ist, unbegrenzt alle während des Zeitraums seiner Abwesenheit von der Arbeit erworbenen Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub ansammeln könnte vergleiche auch C-214/16, King, Rn 54).
[21] 1.2.3. Auch wenn der Arbeitnehmer damit kein Recht hat, sämtliche Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub einzufordern, die er während seiner längeren Abwesenheit vom Arbeitsplatz in mehreren aufeinanderfolgenden Bezugszeiträumen erworben hat, so hat der EuGH doch zu C-518/20 und C-727/20, Fraport und St. Vincenz-Krankenhaus, darauf hingewiesen, dass eine solche Beschränkung nicht auf jenen Urlaubsanspruch angewendet werden kann, der im Lauf eines Bezugszeitraums erworben wurde, in dem der Arbeitnehmer tatsächlich gearbeitet hat, bevor er voll erwerbsgemindert oder arbeitsunfähig wurde, und der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht rechtzeitig in die Lage versetzt hat, diesen Anspruch geltend zu machen. In einem solchen Fall besteht nämlich keine Gefahr einer unbeschränkten Ansammlung von Ansprüchen auf bezahlten Jahresurlaub, sodass auch der Schutz des Arbeitgebers keine Ausnahme vom Anspruch des Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub rechtfertigt (C-518/20 und C-727/20, Fraport und St. Vincenz-Krankenhaus, Rn 35 und 44).
[22] 1.2.4. Die Beklagte will diese unionsrechtlichen Vorgaben dahin verstehen, dass der Urlaubsanspruch der Klägerin für das Jahr 2019 und 2020 verfallen sei, weil sie keine Verletzung ihrer „Urlaubssorgepflicht“ verantworte. Auch wenn die Beklagte ihre Verpflichtungen gegenüber der Klägerin nicht verletzt hat, konnte sie die Klägerin aufgrund ihrer fortdauernden Arbeitsunfähigkeit aber doch nicht in die Lage versetzen, ihre Urlaubsansprüche für das Jahr 2019 und 2020 geltend zu machen, wie dies vom EuGH zu C-518/20 und C-727/20, Fraport und St. Vincenz-Krankenhaus, gefordert wird. Im Übrigen hat der EuGH nunmehr zu C-37/25, GTC Dijon, Rn 22 f, ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ein Verfall des Urlaubsanspruchs für einen Bezugszeitraum, in dem der Arbeitnehmer zumindest teilweise gearbeitet hat, voraussetzen würde, dass der Arbeitnehmer tatsächliche Möglichkeit hatte, den Urlaub zu verbrauchen. Da die Klägerin aufgrund ihrer bis zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses fortdauernden Arbeitsunfähigkeit nicht in der Lage war, den für das Jahr 2019 und 2020 erworbenen Urlaubsanspruch zu verbrauchen, kommt ein Verfall des unionsrechtlich garantierten Mindesturlaubs nicht in Betracht.
[23] 1.2.5. Das unmittelbar wirkende Gemeinschaftsrecht hat Vorrang gegenüber nationalem Recht (RS0109951). Ist eine mit den Anforderungen des Gemeinschaftsrechts im Einklang stehende Auslegung und Anwendung der nationalen Regelung nicht möglich, ist eine unionsrechtswidrige nationale Regelung, die in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt, unangewendet zu lassen (RS0109951 [T3, T6]). Wenn die innerstaatliche Rechtslage über die unionsrechtlich erforderlichen Mindestansprüche hinausgeht und insoweit günstiger als das Unionsrecht ist, greift der Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts nur hinsichtlich des unionsrechtlich erforderlichen Mindestanspruchs (RS0109951 [T9]). Dementsprechend steht Art 7 der Arbeitszeit-Richtlinie einer nationalen Regelung nicht entgegen, die zwar mehr als vier Wochen Urlaub, aber keine finanzielle Vergütung für den Fall vorsieht, dass ein Arbeitnehmer diese zusätzlichen Urlaubsansprüche krankheitsbedingt nicht mehr verbrauchen kann (EuGH C-337/10, Neidel, Rn 36). Eine finanzielle Abgeltung des über den vierwöchigen Mindesturlaub hinausgehenden Urlaubsteils ist daher unionsrechtlich nicht geboten (9 ObA 150/21f; 8 ObS 1/25t). 1.2.5. Das unmittelbar wirkende Gemeinschaftsrecht hat Vorrang gegenüber nationalem Recht (RS0109951). Ist eine mit den Anforderungen des Gemeinschaftsrechts im Einklang stehende Auslegung und Anwendung der nationalen Regelung nicht möglich, ist eine unionsrechtswidrige nationale Regelung, die in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt, unangewendet zu lassen (RS0109951 [T3, T6]). Wenn die innerstaatliche Rechtslage über die unionsrechtlich erforderlichen Mindestansprüche hinausgeht und insoweit günstiger als das Unionsrecht ist, greift der Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts nur hinsichtlich des unionsrechtlich erforderlichen Mindestanspruchs (RS0109951 [T9]). Dementsprechend steht Artikel 7, der Arbeitszeit-Richtlinie einer nationalen Regelung nicht entgegen, die zwar mehr als vier Wochen Urlaub, aber keine finanzielle Vergütung für den Fall vorsieht, dass ein Arbeitnehmer diese zusätzlichen Urlaubsansprüche krankheitsbedingt nicht mehr verbrauchen kann (EuGH C-337/10, Neidel, Rn 36). Eine finanzielle Abgeltung des über den vierwöchigen Mindesturlaub hinausgehenden Urlaubsteils ist daher unionsrechtlich nicht geboten (9 ObA 150/21f; 8 ObS 1/25t).
[24] 1.2.6. Das Berufungsgericht hat deshalb zutreffend erkannt, dass die Klägerin nach Verbrauch ihres unionsrechtlich gesicherten Mindesturlaubs für das Jahr 2019 für das Jahr 2020 eine Urlaubsentschädigung für vier Wochen Erholungsurlaub beanspruchen kann.
2. Zur Revision der Klägerin:
[25] 2.1.1. Die Klägerin strebt mit ihrer Revision eine analoge Anwendung der Vorschriften des ABGB über die Hemmung der Verjährung an und stützt sich dabei auf die Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs zu 8 ObA 41/05w und 9 ObA 32/24g, in denen angesichts des Fehlens entsprechender Regelungen im Tiroler L-VBG und Oö StGBG die analoge Anwendung der §§ 1494 ff ABGB dazu führte, dass der Verfall des Urlaubsanspruchs eines Vertragsbediensteten, der aufgrund seiner bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses andauernden krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit seinen Urlaub nicht verbrauchen konnte, gehemmt war. 2.1.1. Die Klägerin strebt mit ihrer Revision eine analoge Anwendung der Vorschriften des ABGB über die Hemmung der Verjährung an und stützt sich dabei auf die Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs zu 8 ObA 41/05w und 9 ObA 32/24g, in denen angesichts des Fehlens entsprechender Regelungen im Tiroler L-VBG und Oö StGBG die analoge Anwendung der Paragraphen 1494, ff ABGB dazu führte, dass der Verfall des Urlaubsanspruchs eines Vertragsbediensteten, der aufgrund seiner bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses andauernden krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit seinen Urlaub nicht verbrauchen konnte, gehemmt war.
[26] 2.1.2. Eine analoge Anwendung der Vorschriften im ABGB setzt aber eine planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes voraus (RS0098756; RS0106092). Eine Gesetzeslücke ist nur dann anzunehmen, wenn die Wertungen und der Zweck des Gesetzes die Annahme rechtfertigen, der Gesetzgeber habe einen regelungsbedürftigen Sachverhalt übersehen (RS0008866 [T10, T27]). Dementsprechend hat der Oberste Gerichtshof schon mehrfach darauf hingewiesen, dass eine analoge Anwendung der §§ 1494 ff ABGB nicht in Betracht kommt, wenn die jeweilige Vertragsbedienstetenordnung selbständige Regelungen enthält (8 ObA 24/09a; 8 ObA 37/19b). 2.1.2. Eine analoge Anwendung der Vorschriften im ABGB setzt aber eine planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes voraus (RS0098756; RS0106092). Eine Gesetzeslücke ist nur dann anzunehmen, wenn die Wertungen und der Zweck des Gesetzes die Annahme rechtfertigen, der Gesetzgeber habe einen regelungsbedürftigen Sachverhalt übersehen (RS0008866 [T10, T27]). Dementsprechend hat der Oberste Gerichtshof schon mehrfach darauf hingewiesen, dass eine analoge Anwendung der Paragraphen 1494, ff ABGB nicht in Betracht kommt, wenn die jeweilige Vertragsbedienstetenordnung selbständige Regelungen enthält (8 ObA 24/09a; 8 ObA 37/19b).
[27] 2.1.3. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, welches eine analoge Anwendung der Vorschriften über die Verjährung im ABGB abgelehnt hat, weil § 67 Abs 4 K-LVBG 1994 ausdrücklich vorsieht, dass sich die Verfallfristen um ein Jahr verlängern, wenn der Urlaubsanspruch aufgrund einer unfall- oder krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit nicht verbraucht werden konnte, ist damit von der bisherigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs gedeckt. 2.1.3. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, welches eine analoge Anwendung der Vorschriften über die Verjährung im ABGB abgelehnt hat, weil Paragraph 67, Absatz 4, K-LVBG 1994 ausdrücklich vorsieht, dass sich die Verfallfristen um ein Jahr verlängern, wenn der Urlaubsanspruch aufgrund einer unfall- oder krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit nicht verbraucht werden konnte, ist damit von der bisherigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs gedeckt.
[28] 2.2. Schließlich macht die Klägerin geltend, dass die Beklagte sich in ihrer Berufung nur gegen die Höhe der Zinsen, nicht aber gegen den Beginn des Zinsenlaufs gerichtet habe, sodass das Berufungsgericht diese Frage nicht selbständig prüfen hätte dürfen. Dem ist aber entgegenzuhalten, dass das Rechtsmittelgericht, wenn es überhaupt in der Rechtsfrage angerufen wurde, die materiell- rechtliche Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung nach allen Richtungen hin zu prüfen hat (RS0043352). Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn es sich um mehrere (selbständige) Ansprüche handelt (RS0043352 [T30, T31]) oder ein Anspruch aus mehreren selbständigen rechtserzeugenden Tatsachen abgeleitet wird (RS0043338). Das ist hier aber nicht der Fall, sodass das Berufungsgericht die Berechtigung des Zinsenbegehrens in jede Richtung überprüfen musste.
[29] 2.3. Die Revision der Klägerin war daher mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage zurückzuweisen.
[30] 3. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO, wobei die Beklagte auf die Unzulässigkeit der Revision der Klägerin hingewiesen hat, sodass die wechselseitigen – der Höhe nach nahezu identen – Kostenersatzansprüche einander aufheben. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO, wobei die Beklagte auf die Unzulässigkeit der Revision der Klägerin hingewiesen hat, sodass die wechselseitigen – der Höhe nach nahezu identen – Kostenersatzansprüche einander aufheben.