Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grunde zulässig und auch berechtigt.
Nach § 23 VBO hat der Vertragsbedienstete Anspruch auf einen jährlichen Erholungsurlaub, wobei das Urlaubsjahr das jeweilige Kalenderjahr ist. Dieser Anspruch erhöht sich je nach der Dauer der Gesamtdienstzeit von vorweg 30 Werktagen bis auf 36 Werktagen und wird noch weiter durch Zusatzurlaube für versehrte Vertragsbedienstete angehoben.Nach Paragraph 23, VBO hat der Vertragsbedienstete Anspruch auf einen jährlichen Erholungsurlaub, wobei das Urlaubsjahr das jeweilige Kalenderjahr ist. Dieser Anspruch erhöht sich je nach der Dauer der Gesamtdienstzeit von vorweg 30 Werktagen bis auf 36 Werktagen und wird noch weiter durch Zusatzurlaube für versehrte Vertragsbedienstete angehoben.
§ 25 Abs 3 VBO lautet in der hier noch anzuwendenden Fassung vor der Novelle LGBl 20/2009 wie folgt:Paragraph 25, Absatz 3, VBO lautet in der hier noch anzuwendenden Fassung vor der Novelle Landesgesetzblatt 20 aus 2009, wie folgt:
„Der Anspruch auf den jährlichen Erholungsurlaub verfällt, wenn der Vertragsbedienstete den Erholungsurlaub nicht bis zum 31. Dezember des dem Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres verbraucht hat. Hat der Vertragsbedienstete eine Eltern-Karenz gemäß § 31 bis 31b oder gemäß § 32 oder eine Pflegefreistellung gegen Entfall der Bezüge gemäß § 37a in Anspruch genommen, wird der Verfallstermin um jenen Zeitraum hinausgeschoben, um den die Eltern-Karenz die Summe der Eltern-Karenzen oder die Summe aus Eltern-Karenz und Pflegefreistellung gegen Entfall der Bezüge 10 Monate übersteigt."„Der Anspruch auf den jährlichen Erholungsurlaub verfällt, wenn der Vertragsbedienstete den Erholungsurlaub nicht bis zum 31. Dezember des dem Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres verbraucht hat. Hat der Vertragsbedienstete eine Eltern-Karenz gemäß Paragraph 31 bis 31 b oder gemäß Paragraph 32, oder eine Pflegefreistellung gegen Entfall der Bezüge gemäß Paragraph 37 a, in Anspruch genommen, wird der Verfallstermin um jenen Zeitraum hinausgeschoben, um den die Eltern-Karenz die Summe der Eltern-Karenzen oder die Summe aus Eltern-Karenz und Pflegefreistellung gegen Entfall der Bezüge 10 Monate übersteigt."
In den §§ 30a ff finden sich so dann Regelungen über ein sogenanntes Freijahr (§ 30a VBO), ein Freiquartal (§ 30b VBO) und die Eltern-Karenz (§§ 31 ff VBO) sowie eine nicht näher eingeschränkte Möglichkeit auf Karenzurlaub nach § 34 VBO. Danach ist dem Vertragsbediensteten auf Antrag Karenzurlaub gegen Entfall der Bezüge zu gewähren, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. In diesem Zusammenhang ist unter anderem auch festgehalten, dass der Karenzurlaub durch ein Beschäftigungsverbot gemäß § 3 MSchG oder eine Elternkarenz vorzeitig endet.In den Paragraphen 30 a, ff finden sich so dann Regelungen über ein sogenanntes Freijahr (Paragraph 30 a, VBO), ein Freiquartal (Paragraph 30 b, VBO) und die Eltern-Karenz (Paragraphen 31, ff VBO) sowie eine nicht näher eingeschränkte Möglichkeit auf Karenzurlaub nach Paragraph 34, VBO. Danach ist dem Vertragsbediensteten auf Antrag Karenzurlaub gegen Entfall der Bezüge zu gewähren, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. In diesem Zusammenhang ist unter anderem auch festgehalten, dass der Karenzurlaub durch ein Beschäftigungsverbot gemäß Paragraph 3, MSchG oder eine Elternkarenz vorzeitig endet.
Mit der Novelle LGBl Nr 20/2009 (erst ab 1. 1. 2010 in Kraft) wurde § 25 Abs 3 VBO dahin geändert, dass der erste Satz durch folgende Sätze ersetzt wurde:Mit der Novelle Landesgesetzblatt Nr 20 aus 2009, (erst ab 1. 1. 2010 in Kraft) wurde Paragraph 25, Absatz 3, VBO dahin geändert, dass der erste Satz durch folgende Sätze ersetzt wurde:
„Der Erholungsurlaub ist nach Möglichkeit in dem Urlaubsjahr zu verbrauchen, in dem der Anspruch auf ihn entstanden ist. Der Anspruch auf jährlichen Erholungsurlaub verfällt, wenn der Vertragsbedienstete seinen Erholungsurlaub nicht bis zum 31. Dezember des zweiten dem Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres verbraucht hat; dies gilt auch, wenn dem Vertragsbediensteten ein Verbrauch des Erholungsurlaubes bis zu diesem Zeitpunkt nicht möglich war."
Letztlich ist noch zu erwähnen, dass die Beklagte nach § 42 Abs 2 Z 2 VBO berechtigt ist, Vertragsbedienstete zu kündigen, wenn sie für die Erfüllung ihrer Dienstpflichten gesundheitlich ungeeignet werden.Letztlich ist noch zu erwähnen, dass die Beklagte nach Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 2, VBO berechtigt ist, Vertragsbedienstete zu kündigen, wenn sie für die Erfüllung ihrer Dienstpflichten gesundheitlich ungeeignet werden.
Auch schon nach der alten noch anzuwendenden Fassung der VBO ist ersichtlich, dass der Gesetzgeber für verschiedene Karenzfälle eine ausdrückliche Regelung dafür getroffen hat, wie die Karenzierung den Verfall des offenen Erholungsurlaubs hindert. In dieser Aufzählung ist aber die Karenz nach § 34 VBO nicht enthalten. Damit ist aber auch davon auszugehen, dass der Gesetzgeber für diesen Fall der Karenz eben gerade kein Hinausschieben des Verfallstermins vorsehen wollte. Im Hinblick auf diese Regelungen des Landesgesetzgebers kommt aber ein Heranziehen der allgemeinen Regelungen des ABGB über die Hemmung von Verjährungs- und Verfallsfristen nicht in Betracht. Anders als in der zu 8 Ob 41/05w (= DRdA 2006/31 Ziehensack) entschiedenen Fallkonstellation ist auch keine dahingehende Anordnung des Landesgesetzgebers ersichtlich.Auch schon nach der alten noch anzuwendenden Fassung der VBO ist ersichtlich, dass der Gesetzgeber für verschiedene Karenzfälle eine ausdrückliche Regelung dafür getroffen hat, wie die Karenzierung den Verfall des offenen Erholungsurlaubs hindert. In dieser Aufzählung ist aber die Karenz nach Paragraph 34, VBO nicht enthalten. Damit ist aber auch davon auszugehen, dass der Gesetzgeber für diesen Fall der Karenz eben gerade kein Hinausschieben des Verfallstermins vorsehen wollte. Im Hinblick auf diese Regelungen des Landesgesetzgebers kommt aber ein Heranziehen der allgemeinen Regelungen des ABGB über die Hemmung von Verjährungs- und Verfallsfristen nicht in Betracht. Anders als in der zu 8 Ob 41/05w (= DRdA 2006/31 Ziehensack) entschiedenen Fallkonstellation ist auch keine dahingehende Anordnung des Landesgesetzgebers ersichtlich.
Dass die Klägerin in dem Zeitraum Februar 2006 bis November 2007 keinen Urlaub konsumiert hat, liegt an der Karenzierung und nicht daran, dass sie während dieser Zeit auch krank gewesen ist. Kommt doch bei einer Karenzierung, bei der keinerlei Arbeitspflicht besteht, eine Urlaubsvereinbarung schon im Ansatz nicht in Betracht. Dabei ist auch zu bedenken, dass dann, wenn keine Karenzierung vereinbart worden wäre, die Beklagte wohl im Hinblick auf die anzunehmende Dienstunfähigkeit eine Kündigung hätte vornehmen können.
Da also die vereinbarte Karenz nach § 34 VBO kein Hinausschieben des Verfallstermins bewirkt, waren die Urlaubsansprüche aus den Jahren 2004 und 2005 Ende 2007 bereits verfallen (allgemein in diesem Sinne auch VwGH 22. 4. 2009 Zl 2008/12/0071 zu § 69 BDG 1979). Dass der Anspruch auf neue Urlaubstage offen war, ist nicht strittig, sodass insoweit auch kein rechtliches Interesse an einer Feststellung besteht. Insgesamt war daher das Klagebegehren zur Gänze abzuweisen.Da also die vereinbarte Karenz nach Paragraph 34, VBO kein Hinausschieben des Verfallstermins bewirkt, waren die Urlaubsansprüche aus den Jahren 2004 und 2005 Ende 2007 bereits verfallen (allgemein in diesem Sinne auch VwGH 22. 4. 2009 Zl 2008/12/0071 zu Paragraph 69, BDG 1979). Dass der Anspruch auf neue Urlaubstage offen war, ist nicht strittig, sodass insoweit auch kein rechtliches Interesse an einer Feststellung besteht. Insgesamt war daher das Klagebegehren zur Gänze abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 2 ASGG, 50 und 41 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 2, ASGG, 50 und 41 ZPO.