Rechtssatz RS0120265
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0120265
Entscheidungsdatum
26.06.2024
Norm
NÖ LBG §62
Tir VBG §60
Rechtssatz
Die Hemmungsvorschriften des ABGB sind auf die im Tiroler L-VBG normierte Verfallsfrist analog anwendbar. Kann ein Vertragsbediensteter infolge krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses seinen Urlaub nicht verbrauchen, wird der Verfall des Urlaubsanspruches gehemmt.
Anmerkung
So bereits 8 ObA 24/09a zur dort gegenständlichen und fast wortidenten Regelung des § 25 Abs 3 Wiener VBO.
Entscheidungstexte
- 8 ObA 41/05w
Entscheidungstext OGH 06.10.2005 8 ObA 41/05w
- 8 ObA 24/09a
Entscheidungstext OGH 22.10.2009 8 ObA 24/09a
Vgl aber; Beisatz: Hier: Zu § 25 Abs 3 VBO Wien. (T1)
Beisatz: Ein Heranziehen der allgemeinen Regelungen des ABGB über die Hemmung von Verjährungs- und Verfallsfristen kommt im Hinblick auf den Umstand, dass in der VBO Wien keine Regelung dahingehend getroffen wurde, dass eine Karenzierung nach § 34 VBO Wien den Verfall des offenen Erholungsurlaubs hindern soll, nicht in Betracht. (T2)
- 8 ObA 55/18y
Entscheidungstext OGH 24.10.2018 8 ObA 55/18y
Auch; Beisatz: Hier: § 62 Abs 7 letzter Satz NÖ LBG ordnet die Anwendung der mit „Unterbrechung der Verjährung“ überschriebenen Vorschrift des § 1497 ABGB an und statuiert (nur) zusätzlich, dass „die Geltendmachung eines Anspruches im Verwaltungsverfahren einer Klage gleichzuhalten ist. (T3)
- 8 ObA 37/19b
Entscheidungstext OGH 16.12.2019 8 ObA 37/19b
Vgl aber; Beisatz: Hier: Zu § 28 Abs 8 G‑VBG: Bejahung des Verfalls des Ersatzanspruchs für Urlaub aus früheren Urlaubsjahren im Hinblick auf die ausdrücklichen Regelungen des Landesgesetzgebers. Es liegt eine Situation vor, in dem es der Arbeitnehmer selbst war, der durch die von ihm gewünschte Gestaltung seines Rechtsverhältnisses auf die sofortige Entstehung eines Abfindungsanspruchs für den angesammelten Urlaub verzichtet und damit für den Fall einer länger andauernden Karenzierung den möglichen Verfall von Ansprüchen in Kauf genommen hat. (T4)
- 9 ObA 32/24g
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 26.06.2024 9 ObA 32/24g
Beisatz: Hier: Vertragsbedienstetenordnung der Stadt Linz 2005 iVm OÖ Statutargemeinden-Bedienstetengesetz (T5)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120265
Zuletzt aktualisiert am
23.07.2024
Dokumentnummer
JJR_20051006_OGH0002_008OBA00041_05W0000_001