Die ordentliche Revision erachtete das Berufungsgericht als zulässig. Die gegen dieses Urteil erhobene Revision der Beklagten ist im Hinblick auf die allgemeine Bedeutung der vorliegenden Fragestellung zulässig. Sie ist auch teilweise berechtigt.
Nach § 72 ArbVG sind dem Betriebsrat zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben neben Räumlichkeiten, Kanzlei- und Geschäftserfordernissen auch sonstige Sacherfordernisse in einem der Größe des Betriebes und den Bedürfnissen des Betriebsrates angemessenen Ausmaß vom Betriebsinhaber unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.Nach Paragraph 72, ArbVG sind dem Betriebsrat zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben neben Räumlichkeiten, Kanzlei- und Geschäftserfordernissen auch sonstige Sacherfordernisse in einem der Größe des Betriebes und den Bedürfnissen des Betriebsrates angemessenen Ausmaß vom Betriebsinhaber unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
Ausgangspunkt für die Beurteilung des Umfanges dieses Anspruches ist der Zweck dieser Bestimmung, die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben des Betriebsrates, also der ihm zustehenden Befugnisse (vgl dazu auch Strasser/Jabornegg ArbVG3 § 72 Anm 2), zu ermöglichen. Das Ausmaß selbst ist entsprechend der Größe des Betriebes und den Bedürfnissen des Betriebsrates begrenzt. Grundsätzlich zuzustimmen ist den Vorinstanzen, wenn sie davon ausgehen, dass dann, wenn in einem Betrieb ohnehin bereits ein internes Computer-Kommunikationsnetz errichtet wurde ("Intranet"), auch dem Betriebsrat der Zugang dazu und die Möglichkeit der Verständigung der anderen Arbeitnehmer einzuräumen ist (vgl in diesem Zusammenhang allerdings zum Internetanschluss Preiss in Cerny/Gahleitner/Kundter/ Preiss/Schneller, Arbeitsverfassungsgesetz Band 23, 592). Wurde doch auch der Zugang zu einem Telefonanschluss und die Tragung der Gesprächsgebühren im Rahmen des § 72 ArbVG zuerkannt (vgl Preiss aaO, 593, RIS-Justiz RS0051082 = SZ 64/99 = ZAS 1992/16, 131 [Resch]). Dem Zugang zu einem ohnehin bereits vorhandenen System stehen ja auch keine wesentlichen Interessen des Betriebs entgegen.Ausgangspunkt für die Beurteilung des Umfanges dieses Anspruches ist der Zweck dieser Bestimmung, die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben des Betriebsrates, also der ihm zustehenden Befugnisse vergleiche dazu auch Strasser/Jabornegg ArbVG3 Paragraph 72, Anmerkung 2), zu ermöglichen. Das Ausmaß selbst ist entsprechend der Größe des Betriebes und den Bedürfnissen des Betriebsrates begrenzt. Grundsätzlich zuzustimmen ist den Vorinstanzen, wenn sie davon ausgehen, dass dann, wenn in einem Betrieb ohnehin bereits ein internes Computer-Kommunikationsnetz errichtet wurde ("Intranet"), auch dem Betriebsrat der Zugang dazu und die Möglichkeit der Verständigung der anderen Arbeitnehmer einzuräumen ist vergleiche in diesem Zusammenhang allerdings zum Internetanschluss Preiss in Cerny/Gahleitner/Kundter/ Preiss/Schneller, Arbeitsverfassungsgesetz Band 23, 592). Wurde doch auch der Zugang zu einem Telefonanschluss und die Tragung der Gesprächsgebühren im Rahmen des Paragraph 72, ArbVG zuerkannt vergleiche Preiss aaO, 593, RIS-Justiz RS0051082 = SZ 64/99 = ZAS 1992/16, 131 [Resch]). Dem Zugang zu einem ohnehin bereits vorhandenen System stehen ja auch keine wesentlichen Interessen des Betriebs entgegen.
Nicht geteilt wird allerdings die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, dass es Sache der Beklagte wäre, durch eine verstärkte technische Absicherung des "Intranets" auch eine unbeschränkte Nutzung dieses Kommunikationsmittels durch den Betriebsrat zu ermöglichen. Hat doch der Oberste Gerichtshof beispielsweise im Zusammenhang mit dem Anspruch auf Beistellung eines Personenkraftwagens auch ausgesprochen, dass eine Beistellung nur entsprechend der Leistungsfähigkeit des Betriebes und den Bedürfnissen des Betriebsrates verlangt werden kann (vgl RIS-Justiz RS0019570 = SZ 60/32 = ZAS 1988, 175 [Kerschner]). Die Bedürfnisse des Betriebsrates sind von diesem zu behaupten und nachzuweisen. Wesentliche Bedürfnisse des Betriebsrates, die im Hinblick auf die derzeit bestehenden technisch bedingten Beschränkungen (150 KByte oder 10 Verteilerlisten) nicht erfüllt werden könnten, wurden vom klagenden Betriebsrat nicht nachgewiesen. Andererseits wurden bei Einhaltung dieser Beschränkung auch keine Interessen des Betriebes von der Beklagten nachgewiesen, die gegen eine solche Verwendung durch den Betriebsrat sprechen würden. Warum es zur Wahrung solcher Interessen erforderlich wäre, dass der Betriebsrat gehalten wäre, eine Versendung durch Anwählen der zehn verschiedenen Verteilerlisten zu bewirken, vermag die Beklagte nicht darzustellen.Nicht geteilt wird allerdings die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, dass es Sache der Beklagte wäre, durch eine verstärkte technische Absicherung des "Intranets" auch eine unbeschränkte Nutzung dieses Kommunikationsmittels durch den Betriebsrat zu ermöglichen. Hat doch der Oberste Gerichtshof beispielsweise im Zusammenhang mit dem Anspruch auf Beistellung eines Personenkraftwagens auch ausgesprochen, dass eine Beistellung nur entsprechend der Leistungsfähigkeit des Betriebes und den Bedürfnissen des Betriebsrates verlangt werden kann vergleiche RIS-Justiz RS0019570 = SZ 60/32 = ZAS 1988, 175 [Kerschner]). Die Bedürfnisse des Betriebsrates sind von diesem zu behaupten und nachzuweisen. Wesentliche Bedürfnisse des Betriebsrates, die im Hinblick auf die derzeit bestehenden technisch bedingten Beschränkungen (150 KByte oder 10 Verteilerlisten) nicht erfüllt werden könnten, wurden vom klagenden Betriebsrat nicht nachgewiesen. Andererseits wurden bei Einhaltung dieser Beschränkung auch keine Interessen des Betriebes von der Beklagten nachgewiesen, die gegen eine solche Verwendung durch den Betriebsrat sprechen würden. Warum es zur Wahrung solcher Interessen erforderlich wäre, dass der Betriebsrat gehalten wäre, eine Versendung durch Anwählen der zehn verschiedenen Verteilerlisten zu bewirken, vermag die Beklagte nicht darzustellen.
Insgesamt war daher dem Klagebegehren in dem eingeschränkten Umfang stattzugeben, es im Übrigen jedoch soweit es auf eine ungeschränkte Nutzung gerichtet ist, abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 58 sowie 50 und 43 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 58, sowie 50 und 43 ZPO.