Rechtssatz RS0119458
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0119458
Entscheidungsdatum
17.01.2025
Rechtssatz
Der Zweck von § 72 ArbVG ist die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben des Betriebsrates, also der ihm zustehenden Befugnisse, zu ermöglichen. Das Ausmaß selbst ist entsprechend der Größe des Betriebes und den Bedürfnissen des Betriebsrates begrenzt.Der Zweck von Paragraph 72, ArbVG ist die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben des Betriebsrates, also der ihm zustehenden Befugnisse, zu ermöglichen. Das Ausmaß selbst ist entsprechend der Größe des Betriebes und den Bedürfnissen des Betriebsrates begrenzt.
Entscheidungstexte
- 8 ObA 92/04v
Entscheidungstext OGH 20.10.2004 8 ObA 92/04v
- 9 ObA 89/07i
Entscheidungstext OGH 20.08.2008 9 ObA 89/07i
nur: Der Zweck von § 72 ArbVG ist die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben des Betriebsrates, also der ihm zustehenden Befugnisse, zu ermöglichen. (T1); Veröff: SZ 2008/110
- 9 ObA 7/21a
Entscheidungstext OGH 28.07.2021 9 ObA 7/21a
Vgl; Beisatz: Hier: § 47 PBVG. (T2)
Beisatz: Im Rahmen des PBVG hat eine Finanzierung der Geschäftsführungskosten nach § 47 PBVG zu erfolgen. Auch die Kosten der Führung von Verfahren durch die Personalvertretungsorgane sind unabhängig von den Kostentragungsregelungen in den jeweiligen Verfahren als Teil der Geschäftsführungskosten vom Betriebsinhaber zu tragen. (T3)
- 6 ObA 2/23x
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 17.01.2025 6 ObA 2/23x
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119458
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2025
Dokumentnummer
JJR_20041020_OGH0002_008OBA00092_04V0000_001