Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig. Sie ist jedoch nicht berechtigt.
Soweit die Beklagte in ihrer Verfahrensrüge vorbringt, das Berufungsgericht habe das von ihr während des Berufungsverfahrens erstattete Tatsachenvorbringen (Väterkarenz des freigestellten Betriebsratsmitglieds) außer Betracht gelassen, so ist sie auf das in § 482 ZPO normierte Neuerungsverbot zu verweisen, das auch für betriebsverfassungsrechtliche Ansprüche uneingeschränkt gilt (RIS-Justiz RS0086028).Soweit die Beklagte in ihrer Verfahrensrüge vorbringt, das Berufungsgericht habe das von ihr während des Berufungsverfahrens erstattete Tatsachenvorbringen (Väterkarenz des freigestellten Betriebsratsmitglieds) außer Betracht gelassen, so ist sie auf das in Paragraph 482, ZPO normierte Neuerungsverbot zu verweisen, das auch für betriebsverfassungsrechtliche Ansprüche uneingeschränkt gilt (RIS-Justiz RS0086028).
In ihrer Rechtsrüge argumentiert die Beklagte zusammengefasst damit, dass die dem Betriebsrat ohnehin bereits zur Verfügung stehenden Mittel zur Durchführung der derzeit anfallenden Arbeiten ausreichend und angemessen seien, lediglich geplante Tätigkeiten des Betriebsrats die Erforderlichkeit von Sachmitteln nicht zu begründen vermögen, weiters Nebentätigkeiten des Betriebsrats bei der Beurteilung der Bedürfnisse des Betriebsrats nicht herangezogen werden dürfen, dass selbst eine allfällige Erforderlichkeit der Sekretariatskraft mit Abschluss der Verlegung der Zentrale wegfallen würde und die Beistellung eines Handys nicht betriebsüblich sei.
Gemäß § 72 ArbVG hat der Betriebsinhaber dem Betriebsrat zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben Räumlichkeiten, Kanzlei- und Geschäftserfordernisse sowie sonstige Sacherfordernisse in einem der Größe des Betriebs und den Bedürfnissen des Betriebsrats angemessenen Ausmaß unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.Gemäß Paragraph 72, ArbVG hat der Betriebsinhaber dem Betriebsrat zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben Räumlichkeiten, Kanzlei- und Geschäftserfordernisse sowie sonstige Sacherfordernisse in einem der Größe des Betriebs und den Bedürfnissen des Betriebsrats angemessenen Ausmaß unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
Hinsichtlich der Beistellung einer Schreibkraft normiert der in Durchführung des § 72 ArbVG ergangene § 22 BRGO, dass der Betriebsinhaber in großen Betrieben zur zeitweisen oder dauernden Beistellung einer Schreibkraft verpflichtet ist, wenn der Umfang der Tätigkeit des Betriebsrats dies erforderlich macht und es dem Betriebsinhaber zumutbar ist.Hinsichtlich der Beistellung einer Schreibkraft normiert der in Durchführung des Paragraph 72, ArbVG ergangene Paragraph 22, BRGO, dass der Betriebsinhaber in großen Betrieben zur zeitweisen oder dauernden Beistellung einer Schreibkraft verpflichtet ist, wenn der Umfang der Tätigkeit des Betriebsrats dies erforderlich macht und es dem Betriebsinhaber zumutbar ist.
Die Gesetzmäßigkeit dieser Bestimmung der BRGO wird im Schrifttum teilweise in Zweifel gezogen:
Hainz (in FS Krejci, 1538 ff) argumentiert unter Berufung auf den Wortlaut des § 72 ArbVG, dass sich die Beistellungspflicht des Dienstgebers lediglich auf Gegenstände, nicht jedoch auf Dienstleistungen und somit insbesondere nicht auf die Beistellung einer Arbeitskraft beziehen könne. § 22 BRGO mangle es daher an einer gesetzlichen Grundlage.Hainz (in FS Krejci, 1538 ff) argumentiert unter Berufung auf den Wortlaut des Paragraph 72, ArbVG, dass sich die Beistellungspflicht des Dienstgebers lediglich auf Gegenstände, nicht jedoch auf Dienstleistungen und somit insbesondere nicht auf die Beistellung einer Arbeitskraft beziehen könne. Paragraph 22, BRGO mangle es daher an einer gesetzlichen Grundlage.
Jabornegg vertritt demgegenüber die Ansicht, dass sich aus dem Regelungszweck des § 72 ArbVG ergebe, dass die Beistellungspflicht auch Dienstleistungen umfasse (FS Floretta, 530; Jabornegg/Resch/Strasser, Arbeitsrecht2 [2005] Rz 1272; ihm folgend Reissner ASoK 2005, 43 und Neumayr in Strasser/Jabornegg/Resch ArbVG-Kommentar § 72 Rz 5 und 14).Jabornegg vertritt demgegenüber die Ansicht, dass sich aus dem Regelungszweck des Paragraph 72, ArbVG ergebe, dass die Beistellungspflicht auch Dienstleistungen umfasse (FS Floretta, 530; Jabornegg/Resch/Strasser, Arbeitsrecht2 [2005] Rz 1272; ihm folgend Reissner ASoK 2005, 43 und Neumayr in Strasser/Jabornegg/Resch ArbVG-Kommentar Paragraph 72, Rz 5 und 14).
Der erkennende Senat schließt sich der zuletzt genannten Ansicht an. Die Beistellung einer Sekretariatskraft ist nicht nur vom Wortlaut des § 72 ArbVG (arg.: „Kanzlei- und Geschäftserfordernisse") erfasst, sie entspricht auch dem Zweck dieser gesetzlichen Bestimmung, die erkennbar darauf abzielt, die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben des Betriebsrats zu ermöglichen, indem der Betriebsinhaber dazu verhalten wird, die hierfür notwendigen logistischen Voraussetzungen zu schaffen (RIS-Justiz RS0119458; Kallab in ZellKomm § 72 ArbVG Rz 1). Das Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang auch zutreffend auf den Bericht des Ausschusses für soziale Verwaltung (993 BlgNR XIII. GP) verwiesen, aus dem unzweideutig hervorgeht, dass auch der historische Gesetzgeber die Beistellung einer Schreibkraft als Kanzlei- und Geschäftserfordernis betrachtet hat.Der erkennende Senat schließt sich der zuletzt genannten Ansicht an. Die Beistellung einer Sekretariatskraft ist nicht nur vom Wortlaut des Paragraph 72, ArbVG (arg.: „Kanzlei- und Geschäftserfordernisse") erfasst, sie entspricht auch dem Zweck dieser gesetzlichen Bestimmung, die erkennbar darauf abzielt, die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben des Betriebsrats zu ermöglichen, indem der Betriebsinhaber dazu verhalten wird, die hierfür notwendigen logistischen Voraussetzungen zu schaffen (RIS-Justiz RS0119458; Kallab in ZellKomm Paragraph 72, ArbVG Rz 1). Das Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang auch zutreffend auf den Bericht des Ausschusses für soziale Verwaltung (993 BlgNR römisch dreizehn. Gesetzgebungsperiode verwiesen, aus dem unzweideutig hervorgeht, dass auch der historische Gesetzgeber die Beistellung einer Schreibkraft als Kanzlei- und Geschäftserfordernis betrachtet hat.
Von einem Teil der Lehre wird weiters an dem von § 22 BRGO eingeführten Begriff der „Unzumutbarkeit" Kritik geübt. Der Anspruch des Betriebsrats auf Beistellung von Sacherfordernissen richte sich demnach lediglich nach der Betriebsgröße und den Bedürfnissen des Betriebsrats. Für eine Interessenabwägung gebe es keine gesetzliche Grundlage (Marhold/Friedrich, Österreichisches Arbeitsrecht [2006] S 555; Klug, Die Grundsätze der Mandatsausübung des Betriebsrats, 54).Von einem Teil der Lehre wird weiters an dem von Paragraph 22, BRGO eingeführten Begriff der „Unzumutbarkeit" Kritik geübt. Der Anspruch des Betriebsrats auf Beistellung von Sacherfordernissen richte sich demnach lediglich nach der Betriebsgröße und den Bedürfnissen des Betriebsrats. Für eine Interessenabwägung gebe es keine gesetzliche Grundlage (Marhold/Friedrich, Österreichisches Arbeitsrecht [2006] S 555; Klug, Die Grundsätze der Mandatsausübung des Betriebsrats, 54).
Der überwiegende Teil der Lehre vertritt hingegen die Ansicht, dass der Umfang der Beistellungspflicht anhand einer Interessenabwägung zu bestimmen sei. Demnach seien die Bedürfnisse des Betriebsrats einerseits und die Größe des Betriebs andererseits gegeneinander abzuwägen, wobei das gesetzliche Kriterium der „Größe des Betriebs" im Sinne der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Betriebsinhabers zu verstehen sei (Jabornegg/Resch/Strasser aaO Rz 1272; Reissner aaO; Neumayr aaO Rz 17 f; Kallab aaO Rz 1; Jabornegg FS Floretta, 531). Dies entspricht auch der Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0119459 und RS0019570), von welcher abzuweichen sich der erkennende Senat nicht veranlasst sieht.
Bei Vornahme der Interessenabwägung sind die Bedürfnisse des Betriebsrats objektiv zu beurteilen, wobei auf den Umfang und Schwierigkeitsgrad der konkret durchzuführenden, auf die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Betriebsrats gerichteten Tätigkeiten abzustellen ist. Maßstab für den Umfang dieser Aufgaben ist insbesondere die Zahl der Mitarbeiter und die räumliche Ausdehnung des Betriebs bzw dessen räumliche Zersplitterung (Neumayr aaO Rz 17; Reissner aaO).
Die Aufgaben des Betriebsrats sind dabei, je nachdem, ob sie in den Kernbereich der Kompetenzen des Betriebsrats fallen oder lediglich „Nebenfunktionen" betreffen, unterschiedlich zu gewichten (Reissner aaO). Die von Hainz vertretene, restriktivere Ansicht, dass überhaupt nur Tätigkeiten, die in den Kernbereich der Aufgaben des Betriebsrats fallen, in die Interessenabwägung einzubeziehen sind (Hainz aaO, 1542), wird von Reissner hingegen zutreffend als zu kategorisch abgelehnt.
Auch ist der in der Literatur vertretenen Meinung beizupflichten, dass dem Betriebsrat in Phasen der Umstrukturierung und bei Betriebsänderungen im Regelfall ein größeres Bedürfnis an Bürokapazitäten zukommt, als in Phasen des regelmäßigen Betriebsablaufs (Marhold/Friedrich aaO, S 554; Hainz aaO, 1547; Reissner aaO).
Ein weiteres für die Interessenabwägung relevantes Kriterium ist die Betriebsüblichkeit der begehrten Sacherfordernisse (Neumayr in Strasser/Jabornegg/Resch aaO Rz 18).
Umgelegt auf den vorliegenden Fall bedeutet dies:
In Anbetracht einer Mitarbeiterzahl von rund 650 haben die Vorinstanzen den Betrieb der Beklagten zutreffend als „großen Betrieb" im Sinne des § 22 BRGO eingestuft (vgl hiezu Reissner aaO).In Anbetracht einer Mitarbeiterzahl von rund 650 haben die Vorinstanzen den Betrieb der Beklagten zutreffend als „großen Betrieb" im Sinne des Paragraph 22, BRGO eingestuft vergleiche hiezu Reissner aaO).
Dem Ergebnis des Berufungsgerichts, dass die begehrte Beistellung einer Vollzeitarbeitskraft erforderlich ist, muss im Hinblick auf die unbestritten günstige wirtschaftliche Lage der Beklagten, die Zahl der im Betrieb tätigen Mitarbeiter, die sich an den Schwellenwert des § 117 Abs 1 2. Fall ArbVG annähert, die räumliche Zersplitterung des Betriebs auf eine Vielzahl von Außenstellen und den mit der Umsiedlung des Betriebs bedingten Mehraufwand, der den Kernbereich der Tätigkeiten des Betriebsrats betrifft (Abschluss von Betriebsvereinbarungen bzw eines Sozialplans, Betreuung von gekündigten Mitarbeitern) zugestimmt werden. Dabei hat das Berufungsgericht zutreffend auch die Planungen des Betriebsrats für die in Zukunft durchzuführenden Arbeiten berücksichtigt, da § 72 ArbVG, wie bereits dargelegt, darauf abzielt, die logistischen Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Tätigkeit des Betriebsrats zu schaffen. Dies macht es aber bei Prüfung der Erforderlichkeit der begehrten Sacherfordernisse unumgänglich, nicht nur die bereits zum Zeitpunkt der Entscheidung vom Betriebsrat verrichteten Tätigkeiten, sondern auch jene Tätigkeiten, deren Vornahme durch die Beistellung der begehrten Sacherfordernisse erst ermöglicht werden soll, in die Betrachtung einfließen zu lassen.Dem Ergebnis des Berufungsgerichts, dass die begehrte Beistellung einer Vollzeitarbeitskraft erforderlich ist, muss im Hinblick auf die unbestritten günstige wirtschaftliche Lage der Beklagten, die Zahl der im Betrieb tätigen Mitarbeiter, die sich an den Schwellenwert des Paragraph 117, Absatz eins, 2. Fall ArbVG annähert, die räumliche Zersplitterung des Betriebs auf eine Vielzahl von Außenstellen und den mit der Umsiedlung des Betriebs bedingten Mehraufwand, der den Kernbereich der Tätigkeiten des Betriebsrats betrifft (Abschluss von Betriebsvereinbarungen bzw eines Sozialplans, Betreuung von gekündigten Mitarbeitern) zugestimmt werden. Dabei hat das Berufungsgericht zutreffend auch die Planungen des Betriebsrats für die in Zukunft durchzuführenden Arbeiten berücksichtigt, da Paragraph 72, ArbVG, wie bereits dargelegt, darauf abzielt, die logistischen Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Tätigkeit des Betriebsrats zu schaffen. Dies macht es aber bei Prüfung der Erforderlichkeit der begehrten Sacherfordernisse unumgänglich, nicht nur die bereits zum Zeitpunkt der Entscheidung vom Betriebsrat verrichteten Tätigkeiten, sondern auch jene Tätigkeiten, deren Vornahme durch die Beistellung der begehrten Sacherfordernisse erst ermöglicht werden soll, in die Betrachtung einfließen zu lassen.
Ob diese Interessenabwägung nach Abschluss der Umsiedlung des Betriebs und möglichem Wegfall des damit für den Betriebsrat verbundenen Mehraufwands allenfalls zu korrigieren ist, ist derzeit nicht zu prüfen, weil sich die Berechtigung des klageweise betriebenen Anspruchs nach der Sachlage bei Schluss der mündlichen Verhandlung in erster Instanz richtet (Fucik in Fasching/Konecny2 III § 406 ZPO Rz 1 bis 4), wobei nach dem Vorgesagten freilich auch die auf dieser Sachlage aufbauenden Planungen des Betriebsrats für die unmittelbare Zukunft in die Betrachtung einzufließen haben. Zwar könnte hier zukünftigen, wesentlichen Änderungen des Sachverhalts, sofern ihr Eintritt bereits feststeht (vgl 7 Ob 631/83), durch eine bloß befristete Beistellung Rechnung getragen werden, dies würde jedoch voraussetzen, dass jener Zeitpunkt, ab dem der Anspruch des Betriebsrats wegfallen wird, bereits feststeht. Dies ist hier aber schon deshalb nicht der Fall, weil bei Schluss der mündlichen Verhandlung in erster Instanz noch nicht feststand, wann die Betriebsübersiedlung abgeschlossen sein wird.Ob diese Interessenabwägung nach Abschluss der Umsiedlung des Betriebs und möglichem Wegfall des damit für den Betriebsrat verbundenen Mehraufwands allenfalls zu korrigieren ist, ist derzeit nicht zu prüfen, weil sich die Berechtigung des klageweise betriebenen Anspruchs nach der Sachlage bei Schluss der mündlichen Verhandlung in erster Instanz richtet (Fucik in Fasching/Konecny2 römisch drei Paragraph 406, ZPO Rz 1 bis 4), wobei nach dem Vorgesagten freilich auch die auf dieser Sachlage aufbauenden Planungen des Betriebsrats für die unmittelbare Zukunft in die Betrachtung einzufließen haben. Zwar könnte hier zukünftigen, wesentlichen Änderungen des Sachverhalts, sofern ihr Eintritt bereits feststeht vergleiche 7 Ob 631/83), durch eine bloß befristete Beistellung Rechnung getragen werden, dies würde jedoch voraussetzen, dass jener Zeitpunkt, ab dem der Anspruch des Betriebsrats wegfallen wird, bereits feststeht. Dies ist hier aber schon deshalb nicht der Fall, weil bei Schluss der mündlichen Verhandlung in erster Instanz noch nicht feststand, wann die Betriebsübersiedlung abgeschlossen sein wird.
Hinsichtlich der Beistellung von Laptop und Mobiltelefon ist zunächst darauf hinzuweisen, dass sowohl Computer als auch Telefone unzweifelhaft Sacherfordernisse im Sinne des § 72 ArbVG darstellen (Neumayr aaO Rz 11; Marhold/Friedrich aaO S 555; Jabornegg/Resch/Strasser aaO Rz 1272; RIS-Justiz RS0051092). Weiters ist der Begriff der Kanzlei- und Geschäftserfordernisse insofern dynamisch zu interpretieren, als er dem jeweiligen Stand der technologischen Entwicklung anzupassen ist (Neumayr aaO Rz 2 und 12; Kallab aaO Rz 8; Jabornegg aaO, 530), sodass grundsätzlich auch die Beistellung eines Laptops bzw eines Mobiltelefons aus dem Titel des § 72 ArbVG begehrt werden kann. Ob die Beistellung in concreto auch tatsächlich erforderlich ist, ist dabei freilich jeweils nach den Umständen des Einzelfalls zu entscheiden (Reissner aaO). Diesbezüglich kann gemäß § 510 Abs 3 ZPO auf die zutreffende Begründung der angefochtenen Entscheidung verwiesen werden. Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Aufgaben des Betriebsrats (- man denke beispielsweise an die termingebundenen Mitwirkungen nach § 105 ArbVG -) oft seine rasche Erreichbarkeit bedingen, was insbesondere dann, wenn sich das freigestellte Betriebsratsmitglied - wie hier aufgrund der örtlichen Zersplitterung des Betriebs - sehr oft nicht in der Zentrale des Betriebs aufhalten wird, die Beistellung eines Mobiltelefons erforderlich macht. Die von der Beklagten eingewendete mangelnde Betriebsüblichkeit des Mobiltelefons ist in diesem Zusammenhang zwar ein Anhaltspunkt, der in die Interessenabwägung einfließen muss, jedoch kein absolutes Kriterium (Neumayr aaO Rz 18). Die vorliegend vorzunehmende Abwägung schlägt jedenfalls zugunsten der gemäß § 72 ArbVG geforderten Beistellung aus.Hinsichtlich der Beistellung von Laptop und Mobiltelefon ist zunächst darauf hinzuweisen, dass sowohl Computer als auch Telefone unzweifelhaft Sacherfordernisse im Sinne des Paragraph 72, ArbVG darstellen (Neumayr aaO Rz 11; Marhold/Friedrich aaO S 555; Jabornegg/Resch/Strasser aaO Rz 1272; RIS-Justiz RS0051092). Weiters ist der Begriff der Kanzlei- und Geschäftserfordernisse insofern dynamisch zu interpretieren, als er dem jeweiligen Stand der technologischen Entwicklung anzupassen ist (Neumayr aaO Rz 2 und 12; Kallab aaO Rz 8; Jabornegg aaO, 530), sodass grundsätzlich auch die Beistellung eines Laptops bzw eines Mobiltelefons aus dem Titel des Paragraph 72, ArbVG begehrt werden kann. Ob die Beistellung in concreto auch tatsächlich erforderlich ist, ist dabei freilich jeweils nach den Umständen des Einzelfalls zu entscheiden (Reissner aaO). Diesbezüglich kann gemäß Paragraph 510, Absatz 3, ZPO auf die zutreffende Begründung der angefochtenen Entscheidung verwiesen werden. Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Aufgaben des Betriebsrats (- man denke beispielsweise an die termingebundenen Mitwirkungen nach Paragraph 105, ArbVG -) oft seine rasche Erreichbarkeit bedingen, was insbesondere dann, wenn sich das freigestellte Betriebsratsmitglied - wie hier aufgrund der örtlichen Zersplitterung des Betriebs - sehr oft nicht in der Zentrale des Betriebs aufhalten wird, die Beistellung eines Mobiltelefons erforderlich macht. Die von der Beklagten eingewendete mangelnde Betriebsüblichkeit des Mobiltelefons ist in diesem Zusammenhang zwar ein Anhaltspunkt, der in die Interessenabwägung einfließen muss, jedoch kein absolutes Kriterium (Neumayr aaO Rz 18). Die vorliegend vorzunehmende Abwägung schlägt jedenfalls zugunsten der gemäß Paragraph 72, ArbVG geforderten Beistellung aus.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO in Verbindung mit § 58 Abs 1 ASGG.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz eins, ASGG.