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Entscheidung 8 ObA 96/02d×

Entscheidung 8 ObA 96/02d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8ObA96/02d

Entscheidungsdatum

08.08.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer und Dr. Rohrer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Lukas Stärker und Erika Helscher als weitere Richter in den verbundenen Arbeitsrechtssachen der klagenden Parteien 1. Ewald F*****, 2. Rainer H*****, 3. Werner H*****, 4. Herbert H*****, 5. Karl L*****, 6. Franz N*****, 7. Hans R*****, 8. Pius S*****, 9. Johann S*****, 10. Johann S***** und 11. Peter V*****, alle vertreten durch Dr. Evamaria Sluka-Grabner, Rechtsanwältin in Wr. Neustadt, wider die beklagte Partei Österreichische Bundesbahnen, *****, vertreten durch Dr. Peter Kunz ua, Rechtsanwälte in Wien, wegen zu 1. EUR 165,18 brutto, 2. EUR 222,03 brutto, 3. EUR 363,92 brutto, 4. EUR 277,46 brutto, 5. EUR 425,50 brutto, 6. EUR 65,86 brutto, 7. EUR 428,73 brutto, 8. EUR 490,32 brutto, 9. EUR 501,46 brutto, 10. EUR 9,50 brutto, 11. EUR 470,36 brutto je sA, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 22. Februar 2002, GZ 9 Ra 403/01b-14, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Parteien wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Sämtliche Kläger sind bzw waren bis zur ihrem Ausscheiden aus dem aktiven Dienstverhältnis als Streckenbetreuer bei der beklagten Partei tätig. Ihre Tätigkeit besteht bzw bestand zu ca 50 % im Zugbegleitdienst. Ihre übrige Tätigkeit besteht bzw bestand in Kassentätigkeit, Kontrolle von Stationen und von Fahrplanaushängen, Betreuung von Gemeinden, Behörden und Schulen.

Gemäß Ziffer 24, P 1 der Dienstvorschrift E 2/II/B gebührt den Zugbegleitern grundsätzlich für die von ihnen abgeführten Beträge eine Prämie von 9 %; hievon sind gemäß P 2 lediglich von Zugrevisoren zu Unrecht eingehobene Beträge ausgenommen.

Die Kläger begehren mit der vorliegenden Klage auch für ihre Kassentätigkeit im Bahnhof A***** diese 9 %ige Prämie und begründen dies damit, dass sie im Zugbegleitereinsatzplan und nicht im Kasseneinsatzplan geführt worden seien und daher die Vorschriften für Kassiere auf sie nicht anwendbar seien; unter einem weisen sie darauf hin, dass sie für ihre Tätigkeit auf zwei wenig befahrenen Bahnhöfen (N***** und D*****) diese Prämie verrechnen durften, sodass sie auf eine betriebliche Übung vertrauen durften; gegenteilige (interne) Vereinbarungen der beklagten Partei mit Gewerkschaftsvertretern müssten sie nicht gegen sich gelten lassen.

Das Berufungsgericht verneinte einen Anspruch nach der Dienstvorschrift E 2/II/B Ziffer 24 Punkt eins,, weil eine solche Prämie eine Abgeltung für den Fahrkartenverkauf der Zugbegleiter im Zug darstelle und dieser unter Verwendung der den einzelnen Zugbegleitern zugewiesenen ID-Card erfolge. Hingegen sei für die Kassentätigkeit auf den Bahnhöfen die Verwendung der stationären Verkaufseinrichtungen in den Bahnhöfen (Bahnhofscard) vorgesehen und erhielten die Kassiere nicht die den Zugbegleitern zu zahlende 9 %ige Prämie, wohl aber eine Fehlgeldentschädigung. Die beiden von den Klägern genannten Ausnahmsfälle hätten keine betriebliche Übung begründen können, weil es sich nur um eine ganz geringfügige Kassentätigkeit gehandelt habe; die Benützung der den Zugbegleitern zugewiesenen ID-Card sei nur wegen der Geringfügigkeit der Tätigkeit gestattet worden; teilweise sei nicht einmal ein stationäres Bahnhofsverkaufsgerät vorhanden gewesen, sodass die Zugbegleiter ihre ID-Card benutzen mussten.

Rechtliche Beurteilung

Soweit sich die Kläger in ihrer außerordentlichen Revision - subsidiär - weiterhin auf die angebliche betriebliche Übung stützen, ist ihnen zu erwidern, dass dem Berufungsgericht bei der Subsumtion unter die richtig dargestellte oberstgerichtliche Rechtsprechung zur betrieblichen Übung jedenfalls keine grobe Fehlbeurteilung unterlaufen ist; das Berufungsgericht (S 16 ff) hat vielmehr ausführlich dargelegt, wieso die beiden genannten Einzelfälle wegen der besonderen Konstellation nicht geeignet waren, eine betriebliche Übung auf Anspruch auf Auszahlung der 9 %igen Prämie allgemein auch beim Verkauf im Kassendienst in größerem Umfang zu begründen. Es ist zwar richtig, dass zur Auslegung der Dienstvorschrift E 2/II/B Ziffer 24 Punkt eins, keine oberstgerichtliche Rechtsprechung besteht. Den Vorinstanzen ist aber dahingehend zu folgen, dass kein Zweifel besteht, dass diese Prämie eine Abgeltung für den Kartenverkauf im Zug darstellt. Die Kläger stützen ihre abweichende Auslegung darauf, dass das Berufsbild eines "Streckenbetreuers" gar nicht bestehe und eine Vermischung der Tätigkeit eines Zugbegleiters mit anderen Tätigkeiten wie die eines Kassiers "nicht vorgesehen" sei. Dem ist zu erwidern, dass aus Anlage 1 (Gehaltsgruppenzuordnung) zu den allgemeinen Vertragsbedingungen für Dienstverträge bei den Österreichischen Bundesbahnen (AVB) in der Fassung 1995 eindeutig hervorgeht, dass der Streckenbetreuer ein eigenes - im Zuge der Rationalisierung neu geschaffenes - Berufsbild ist vergleiche ON 617 [Gehaltsgruppe römisch sechs A], die Zugbegleiter jedoch unter den ON 615, 618 [Gehaltsgruppe römisch sechs A], 684 [Gehaltsgruppe römisch sechs B] und 733 [Gehaltsgruppe römisch sieben A] erfasst sind; die Streckenbegleiter üben nur teilweise die Tätigkeit eines Zugbegleiters aus, und nur für solche Tätigkeiten, in deren Rahmen sie Fahrkarten verkaufen, gebührt ihnen die 9 %ige Prämie, mag auch die Formulierung in Ziffer 24 Punkt eins, nicht ausdrücklich auf die teilweise Tätigkeit eines Streckenbetreuers als Zugbegleiter abgestellt worden sein (die Vorschrift könnte etwa lauten: "Gebührt den Zugbetreuern und den Streckenbegleitern, soweit sie als Zugbegleiter tätig sind"). Für ihre Tätigkeit als Zugbegleiter haben die Streckenbetreuer ohnedies die 9 %ige Prämie erhalten. Dass sie diese für ihre Tätigkeit im Kassendienst am Bahnhof nicht erhalten, ist durchaus gerechtfertigt, erhalten sie doch wie die übrigen Kassenbediensteten eine sogenannte "Fehlgeldentschädigung" und sind überdies besser als sonstige Kassiere im Bahnhofsdienst gestellt, weil sie während ihrer Tätigkeit am Bahnhof dennoch die "Fahrprämie" ausbezahlt erhalten. Es würde im Übrigen eine grob nachteilige Ungleichbehandlung der nur im Kassendienst tätigen Bediensteten darstellen, wenn die dort nur teilweise tätigen Streckenbetreuer für den Kartenverkauf an der Kasse die 9 %ige Prämie in Anspruch nehmen könnten, nicht aber diejenigen Bediensteten, die zur Gänze Kassendienst machen.

Da somit die Auslegung der genannten Dienstvorschrift hinreichend klar ist, bedarf es nicht der Annahme der außerordentlichen Revision; sie ist vielmehr aus den eben genannten Gründen zurückzuweisen.

Anmerkung

E66468 8ObA96.02d

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:008OBA00096.02D.0808.000

Dokumentnummer

JJT_20020808_OGH0002_008OBA00096_02D0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung