Soweit sich die Kläger in ihrer außerordentlichen Revision - subsidiär - weiterhin auf die angebliche betriebliche Übung stützen, ist ihnen zu erwidern, dass dem Berufungsgericht bei der Subsumtion unter die richtig dargestellte oberstgerichtliche Rechtsprechung zur betrieblichen Übung jedenfalls keine grobe Fehlbeurteilung unterlaufen ist; das Berufungsgericht (S 16 ff) hat vielmehr ausführlich dargelegt, wieso die beiden genannten Einzelfälle wegen der besonderen Konstellation nicht geeignet waren, eine betriebliche Übung auf Anspruch auf Auszahlung der 9 %igen Prämie allgemein auch beim Verkauf im Kassendienst in größerem Umfang zu begründen. Es ist zwar richtig, dass zur Auslegung der Dienstvorschrift E 2/II/B Z 24.1. keine oberstgerichtliche Rechtsprechung besteht. Den Vorinstanzen ist aber dahingehend zu folgen, dass kein Zweifel besteht, dass diese Prämie eine Abgeltung für den Kartenverkauf im Zug darstellt. Die Kläger stützen ihre abweichende Auslegung darauf, dass das Berufsbild eines "Streckenbetreuers" gar nicht bestehe und eine Vermischung der Tätigkeit eines Zugbegleiters mit anderen Tätigkeiten wie die eines Kassiers "nicht vorgesehen" sei. Dem ist zu erwidern, dass aus Anlage 1 (Gehaltsgruppenzuordnung) zu den allgemeinen Vertragsbedingungen für Dienstverträge bei den Österreichischen Bundesbahnen (AVB) in der Fassung 1995 eindeutig hervorgeht, dass der Streckenbetreuer ein eigenes - im Zuge der Rationalisierung neu geschaffenes - Berufsbild ist (vgl ON 617 [Gehaltsgruppe VI A], die Zugbegleiter jedoch unter den ON 615, 618 [Gehaltsgruppe VI A], 684 [Gehaltsgruppe VI B] und 733 [Gehaltsgruppe VII A] erfasst sind; die Streckenbegleiter üben nur teilweise die Tätigkeit eines Zugbegleiters aus, und nur für solche Tätigkeiten, in deren Rahmen sie Fahrkarten verkaufen, gebührt ihnen die 9 %ige Prämie, mag auch die Formulierung in Z 24.1 nicht ausdrücklich auf die teilweise Tätigkeit eines Streckenbetreuers als Zugbegleiter abgestellt worden sein (die Vorschrift könnte etwa lauten: "Gebührt den Zugbetreuern und den Streckenbegleitern, soweit sie als Zugbegleiter tätig sind"). Für ihre Tätigkeit als Zugbegleiter haben die Streckenbetreuer ohnedies die 9 %ige Prämie erhalten. Dass sie diese für ihre Tätigkeit im Kassendienst am Bahnhof nicht erhalten, ist durchaus gerechtfertigt, erhalten sie doch wie die übrigen Kassenbediensteten eine sogenannte "Fehlgeldentschädigung" und sind überdies besser als sonstige Kassiere im Bahnhofsdienst gestellt, weil sie während ihrer Tätigkeit am Bahnhof dennoch die "Fahrprämie" ausbezahlt erhalten. Es würde im Übrigen eine grob nachteilige Ungleichbehandlung der nur im Kassendienst tätigen Bediensteten darstellen, wenn die dort nur teilweise tätigen Streckenbetreuer für den Kartenverkauf an der Kasse die 9 %ige Prämie in Anspruch nehmen könnten, nicht aber diejenigen Bediensteten, die zur Gänze Kassendienst machen.Soweit sich die Kläger in ihrer außerordentlichen Revision - subsidiär - weiterhin auf die angebliche betriebliche Übung stützen, ist ihnen zu erwidern, dass dem Berufungsgericht bei der Subsumtion unter die richtig dargestellte oberstgerichtliche Rechtsprechung zur betrieblichen Übung jedenfalls keine grobe Fehlbeurteilung unterlaufen ist; das Berufungsgericht (S 16 ff) hat vielmehr ausführlich dargelegt, wieso die beiden genannten Einzelfälle wegen der besonderen Konstellation nicht geeignet waren, eine betriebliche Übung auf Anspruch auf Auszahlung der 9 %igen Prämie allgemein auch beim Verkauf im Kassendienst in größerem Umfang zu begründen. Es ist zwar richtig, dass zur Auslegung der Dienstvorschrift E 2/II/B Ziffer 24 Punkt eins, keine oberstgerichtliche Rechtsprechung besteht. Den Vorinstanzen ist aber dahingehend zu folgen, dass kein Zweifel besteht, dass diese Prämie eine Abgeltung für den Kartenverkauf im Zug darstellt. Die Kläger stützen ihre abweichende Auslegung darauf, dass das Berufsbild eines "Streckenbetreuers" gar nicht bestehe und eine Vermischung der Tätigkeit eines Zugbegleiters mit anderen Tätigkeiten wie die eines Kassiers "nicht vorgesehen" sei. Dem ist zu erwidern, dass aus Anlage 1 (Gehaltsgruppenzuordnung) zu den allgemeinen Vertragsbedingungen für Dienstverträge bei den Österreichischen Bundesbahnen (AVB) in der Fassung 1995 eindeutig hervorgeht, dass der Streckenbetreuer ein eigenes - im Zuge der Rationalisierung neu geschaffenes - Berufsbild ist vergleiche ON 617 [Gehaltsgruppe römisch sechs A], die Zugbegleiter jedoch unter den ON 615, 618 [Gehaltsgruppe römisch sechs A], 684 [Gehaltsgruppe römisch sechs B] und 733 [Gehaltsgruppe römisch sieben A] erfasst sind; die Streckenbegleiter üben nur teilweise die Tätigkeit eines Zugbegleiters aus, und nur für solche Tätigkeiten, in deren Rahmen sie Fahrkarten verkaufen, gebührt ihnen die 9 %ige Prämie, mag auch die Formulierung in Ziffer 24 Punkt eins, nicht ausdrücklich auf die teilweise Tätigkeit eines Streckenbetreuers als Zugbegleiter abgestellt worden sein (die Vorschrift könnte etwa lauten: "Gebührt den Zugbetreuern und den Streckenbegleitern, soweit sie als Zugbegleiter tätig sind"). Für ihre Tätigkeit als Zugbegleiter haben die Streckenbetreuer ohnedies die 9 %ige Prämie erhalten. Dass sie diese für ihre Tätigkeit im Kassendienst am Bahnhof nicht erhalten, ist durchaus gerechtfertigt, erhalten sie doch wie die übrigen Kassenbediensteten eine sogenannte "Fehlgeldentschädigung" und sind überdies besser als sonstige Kassiere im Bahnhofsdienst gestellt, weil sie während ihrer Tätigkeit am Bahnhof dennoch die "Fahrprämie" ausbezahlt erhalten. Es würde im Übrigen eine grob nachteilige Ungleichbehandlung der nur im Kassendienst tätigen Bediensteten darstellen, wenn die dort nur teilweise tätigen Streckenbetreuer für den Kartenverkauf an der Kasse die 9 %ige Prämie in Anspruch nehmen könnten, nicht aber diejenigen Bediensteten, die zur Gänze Kassendienst machen.
Da somit die Auslegung der genannten Dienstvorschrift hinreichend klar ist, bedarf es nicht der Annahme der außerordentlichen Revision; sie ist vielmehr aus den eben genannten Gründen zurückzuweisen.