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Rechtssatz RS0116760

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0116760

Geschäftszahl

8ObA96/02d

Entscheidungsdatum

08.08.2002

Norm

AVB für Dienstnehmer bei den Österreichischen Bundesbahnen Anl 1

Rechtssatz

Der Streckenbetreuer ist ein eigenes - im Zuge der Rationalisierung neu geschaffenes - Berufsbild; die Streckenbetreuer üben nur teilweise die Tätigkeit eines Zugbegleiters aus, und nur für solche Tätigkeiten, in deren Rahmen sie Fahrkarten verkaufen, gebührt ihnen gemäß Ziffer 24, P 1 der Dienstvorschrift E 2/II/B für die von ihnen abgeführten Beträge eine Prämie von 9 %. Dass sie diese für ihre Tätigkeit im Kassendienst am Bahnhof nicht erhalten, ist durchaus gerechtfertigt, erhalten sie doch wie die übrigen Kassenbediensteten eine sogenannte "Fehlgeldentschädigung" und sind überdies besser als sonstige Kassiere im Bahnhofsdienst gestellt, weil sie während ihrer Tätigkeit am Bahnhof dennoch die "Fahrprämie" ausbezahlt erhalten. Es würde im Übrigen eine grob nachteilige Ungleichbehandlung der nur im Kassendienst tätigen Bediensteten darstellen, wenn die dort nur teilweise tätigen Streckenbetreuer für den Kartenverkauf an der Kasse die 9%ige Prämie in Anspruch nehmen könnten, nicht aber diejenigen Bediensteten, die zur Gänze Kassendienst machen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116760

Dokumentnummer

JJR_20020808_OGH0002_008OBA00096_02D0000_001