Rechtssatz RS0116760
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0116760
Entscheidungsdatum
08.08.2002
Norm
AVB für Dienstnehmer bei den Österreichischen Bundesbahnen Anl 1
Rechtssatz
Der Streckenbetreuer ist ein eigenes - im Zuge der Rationalisierung neu geschaffenes - Berufsbild; die Streckenbetreuer üben nur teilweise die Tätigkeit eines Zugbegleiters aus, und nur für solche Tätigkeiten, in deren Rahmen sie Fahrkarten verkaufen, gebührt ihnen gemäß Z 24 P 1 der Dienstvorschrift E 2/II/B für die von ihnen abgeführten Beträge eine Prämie von 9 %. Dass sie diese für ihre Tätigkeit im Kassendienst am Bahnhof nicht erhalten, ist durchaus gerechtfertigt, erhalten sie doch wie die übrigen Kassenbediensteten eine sogenannte "Fehlgeldentschädigung" und sind überdies besser als sonstige Kassiere im Bahnhofsdienst gestellt, weil sie während ihrer Tätigkeit am Bahnhof dennoch die "Fahrprämie" ausbezahlt erhalten. Es würde im Übrigen eine grob nachteilige Ungleichbehandlung der nur im Kassendienst tätigen Bediensteten darstellen, wenn die dort nur teilweise tätigen Streckenbetreuer für den Kartenverkauf an der Kasse die 9%ige Prämie in Anspruch nehmen könnten, nicht aber diejenigen Bediensteten, die zur Gänze Kassendienst machen.Der Streckenbetreuer ist ein eigenes - im Zuge der Rationalisierung neu geschaffenes - Berufsbild; die Streckenbetreuer üben nur teilweise die Tätigkeit eines Zugbegleiters aus, und nur für solche Tätigkeiten, in deren Rahmen sie Fahrkarten verkaufen, gebührt ihnen gemäß Ziffer 24, P 1 der Dienstvorschrift E 2/II/B für die von ihnen abgeführten Beträge eine Prämie von 9 %. Dass sie diese für ihre Tätigkeit im Kassendienst am Bahnhof nicht erhalten, ist durchaus gerechtfertigt, erhalten sie doch wie die übrigen Kassenbediensteten eine sogenannte "Fehlgeldentschädigung" und sind überdies besser als sonstige Kassiere im Bahnhofsdienst gestellt, weil sie während ihrer Tätigkeit am Bahnhof dennoch die "Fahrprämie" ausbezahlt erhalten. Es würde im Übrigen eine grob nachteilige Ungleichbehandlung der nur im Kassendienst tätigen Bediensteten darstellen, wenn die dort nur teilweise tätigen Streckenbetreuer für den Kartenverkauf an der Kasse die 9%ige Prämie in Anspruch nehmen könnten, nicht aber diejenigen Bediensteten, die zur Gänze Kassendienst machen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116760
Dokumentnummer
JJR_20020808_OGH0002_008OBA00096_02D0000_001