Der Kläger wendet sich gegen die bestätigende Entscheidung des Berufungsgerichtes, wonach er seinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung über den 2. 9. bis zum 21. 9. 2003 nicht habe nachweisen können. Grundsätzlich unstrittig ist, dass der Arbeitnehmer eine krankheitsbedingte Arbeitsverhinderung unverzüglich bekannt zu geben hat und für die Dauer der Säumnis ein Verlust des Entgeltanspruchs eintritt (vgl dazu Löschnigg Arbeitsrecht10, 400; Cerny/Kallab Entgeltfortzahlungsgesetz4, 133 f uva). Der Kläger hat sich zum Einwand der Beklagten, dass er keinen Entgeltfortzahlungsanspruch habe, weil er den Krankenstand ja gar nicht gemeldet habe, nun darauf berufen, dass er bzw seine Lebensgefährtin eine entsprechende Meldung an die Beklagte übermittelt hätten. Dazu wurde jedoch festgestellt, dass dies nicht der Fall war. Die vom Kläger als erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO relevierte Frage, ob ein im Rahmen einer Arbeitskräfteüberlassung nicht bei seinem Arbeitgeber tätiger Arbeitnehmer die Mitteilungspflicht iSd § 4 Abs 1 EFZG auch durch eine Meldung im Beschäftigerbetrieb erfüllen könne bedarf keiner weiteren Erörterung. Auch hat der Kläger selbst in dem Betrieb, in dem er momentan beschäftigt war, nur allgemein vage angegeben, dass er zum Arzt gehe und im Falle seines Nichtkommens im Krankenstand sei. Wenngleich nun eine besondere Form (vgl dazu Cerny/Kallab aaO, 119) der Mitteilung nicht vorgesehen ist, muss doch für den Arbeitgeber ersichtlich sein, dass der Arbeitnehmer krankheitsbedingt an seiner Arbeit verhindert ist. Spätestens bei den wiederholten Ersuchen der Kontaktaufnahme, auf die der Kläger wochenlang nicht reagierte, hätte ihm bewusst sein müssen, dass diese Mitteilung nicht ausreichend war, und dem Arbeitgeber eben nicht bekannt ist, dass er wegen einer Krankheit der weiteren Arbeit fern blieb.Der Kläger wendet sich gegen die bestätigende Entscheidung des Berufungsgerichtes, wonach er seinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung über den 2. 9. bis zum 21. 9. 2003 nicht habe nachweisen können. Grundsätzlich unstrittig ist, dass der Arbeitnehmer eine krankheitsbedingte Arbeitsverhinderung unverzüglich bekannt zu geben hat und für die Dauer der Säumnis ein Verlust des Entgeltanspruchs eintritt vergleiche dazu Löschnigg Arbeitsrecht10, 400; Cerny/Kallab Entgeltfortzahlungsgesetz4, 133 f uva). Der Kläger hat sich zum Einwand der Beklagten, dass er keinen Entgeltfortzahlungsanspruch habe, weil er den Krankenstand ja gar nicht gemeldet habe, nun darauf berufen, dass er bzw seine Lebensgefährtin eine entsprechende Meldung an die Beklagte übermittelt hätten. Dazu wurde jedoch festgestellt, dass dies nicht der Fall war. Die vom Kläger als erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO relevierte Frage, ob ein im Rahmen einer Arbeitskräfteüberlassung nicht bei seinem Arbeitgeber tätiger Arbeitnehmer die Mitteilungspflicht iSd Paragraph 4, Absatz eins, EFZG auch durch eine Meldung im Beschäftigerbetrieb erfüllen könne bedarf keiner weiteren Erörterung. Auch hat der Kläger selbst in dem Betrieb, in dem er momentan beschäftigt war, nur allgemein vage angegeben, dass er zum Arzt gehe und im Falle seines Nichtkommens im Krankenstand sei. Wenngleich nun eine besondere Form vergleiche dazu Cerny/Kallab aaO, 119) der Mitteilung nicht vorgesehen ist, muss doch für den Arbeitgeber ersichtlich sein, dass der Arbeitnehmer krankheitsbedingt an seiner Arbeit verhindert ist. Spätestens bei den wiederholten Ersuchen der Kontaktaufnahme, auf die der Kläger wochenlang nicht reagierte, hätte ihm bewusst sein müssen, dass diese Mitteilung nicht ausreichend war, und dem Arbeitgeber eben nicht bekannt ist, dass er wegen einer Krankheit der weiteren Arbeit fern blieb.
Dies hat er aber nicht aufgeklärt, sodass es auch keiner weiteren Erörterung bedarf, inwieweit eine entsprechende Mitteilung an den Beschäftiger als ausreichend zu erachten wäre.
Ausgehend von den konkreten Umständen des Einzelfalls war daher keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO zu beantworten.Ausgehend von den konkreten Umständen des Einzelfalls war daher keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zu beantworten.