Rechtssatz RS0119372
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0119372
Entscheidungsdatum
26.09.2024
Rechtssatz
Wenngleich eine besondere Form der Mitteilung der Arbeitsverhinderung nicht vorgesehen ist, muss doch für den Arbeitgeber ersichtlich sein, dass der Arbeitnehmer krankheitsbedingt an seiner Arbeit verhindert ist. (Hier: Die bloße Mitteilung, dass der Arbeitnehmer zum Arzt gehe und im Falle seines Nichtkommens im Krankenstand sei, ist nicht ausreichend.)
Entscheidungstexte
- 8 ObA 96/04g
Entscheidungstext OGH 24.09.2004 8 ObA 96/04g
- 8 ObA 36/07p
Entscheidungstext OGH 30.07.2007 8 ObA 36/07p
Beisatz: Eine besondere Form der Mitteilung ist nicht vorgesehen; es muss für den Arbeitgeber lediglich ersichtlich sein, dass der Arbeitnehmer krankheitsbedingt an seiner Arbeit verhindert ist. (T1)
Beisatz: Hier: Im Zusammenhang mit der Frage, ob die Voraussetzungen für die Entgeltfortzahlung nach § 5 EFZG gegeben sind. (T2)
- 9 ObA 51/10f
Entscheidungstext OGH 30.03.2011 9 ObA 51/10f
Vgl
- 9 ObA 97/10w
Entscheidungstext OGH 29.08.2011 9 ObA 97/10w
nur: Eine besondere Form der Mitteilung der Arbeitsverhinderung ist nicht vorgesehen, muss doch für den Arbeitgeber ersichtlich sein, dass der Arbeitnehmer krankheitsbedingt an seiner Arbeit verhindert ist. (T3)
Beisatz: Welcher konkreten Formulierung sich der behandelnde Arzt bedient, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab und begründet in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO. (T4)
- 9 ObA 109/13i
Entscheidungstext OGH 27.09.2013 9 ObA 109/13i
Auch; nur T3; Beis wie T4
- 9 ObA 43/18s
Entscheidungstext OGH 17.05.2018 9 ObA 43/18s
- 8 ObA 5/24d
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 15.02.2024 8 ObA 5/24d
nur: Für die Mitteilung der Arbeitsverhinderung ist keine besondere Form vorgesehen. (T5)
Beisatz: Hier: Zugang einer Krankmeldung durch Hinterlegung im Rezeptionsbereich einer Zahnarztpraxis (T6)
- 8 ObA 44/24i
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 26.09.2024 8 ObA 44/24i
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119372
Zuletzt aktualisiert am
06.12.2024
Dokumentnummer
JJR_20040924_OGH0002_008OBA00096_04G0000_001