§ 3 ARG bestimmt dass jeder Arbeitnehmer in jeder Kalenderwoche Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden hat, in die der Sonntag zu fallen hat (Wochenendruhe). § 4 ARG legt fest, dass jene Arbeitnehmer, die nach der für sie geltenden Arbeitszeiteinteilung während der Zeit der Wochenendruhe beschäftigt werden, in jeder Kalenderwoche anstelle der Wochenendruhe Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden (Wochenruhe) haben.Paragraph 3, ARG bestimmt dass jeder Arbeitnehmer in jeder Kalenderwoche Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden hat, in die der Sonntag zu fallen hat (Wochenendruhe). Paragraph 4, ARG legt fest, dass jene Arbeitnehmer, die nach der für sie geltenden Arbeitszeiteinteilung während der Zeit der Wochenendruhe beschäftigt werden, in jeder Kalenderwoche anstelle der Wochenendruhe Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden (Wochenruhe) haben.
§ 6 Abs 1 ARG bestimmt, dass Arbeitnehmer die während der wöchentlichen Ruhezeit beschäftigt werden, in der folgenden Arbeitswoche Anspruch auf Ersatzruhe haben, die auf die Wochenarbeitszeit anzurechnen ist (§ 6 Abs 1 Satz 1 ARG). Die hier nun grundsätzlich zu lösende Fragestellung liegt darin, wie der Umfang der Ersatzruhe festzustellen ist, wenn die „Wochenendruhe" nicht nur die im Gesetz vorgesehenen 36 Stunden umfasst - jedenfalls einschließlich Sonntag - sondern mehr. Fraglich ist, was von diesen Stunden als „Wochenendruhe" im Sinne des Gesetzes dann anzusehen ist, wenn etwa zwischen den wöchentlichen Arbeitszeiten zwei oder drei Tage liegen.Paragraph 6, Absatz eins, ARG bestimmt, dass Arbeitnehmer die während der wöchentlichen Ruhezeit beschäftigt werden, in der folgenden Arbeitswoche Anspruch auf Ersatzruhe haben, die auf die Wochenarbeitszeit anzurechnen ist (Paragraph 6, Absatz eins, Satz 1 ARG). Die hier nun grundsätzlich zu lösende Fragestellung liegt darin, wie der Umfang der Ersatzruhe festzustellen ist, wenn die „Wochenendruhe" nicht nur die im Gesetz vorgesehenen 36 Stunden umfasst - jedenfalls einschließlich Sonntag - sondern mehr. Fraglich ist, was von diesen Stunden als „Wochenendruhe" im Sinne des Gesetzes dann anzusehen ist, wenn etwa zwischen den wöchentlichen Arbeitszeiten zwei oder drei Tage liegen.
Genau diesem Thema widmet sich aber der zweite Satz des § 6 Abs 1 ARG, der bestimmt, dass Ersatzruhe im Ausmaß der während der wöchentlichen Ruhezeit geleisteten Arbeit zu gewähren ist, die innerhalb von 36 Stunden in der nächsten Arbeitswoche erbracht wurde. Entscheidend ist also, wann die nächste Arbeitswoche begonnen hat. Dies war aber hier der Montag 7.00 Uhr. Eine Vorverlegung des Beginnes der nächsten Arbeitszeit, wie sie etwa der Entscheidung zu 9 ObA 164/91 zugrundezulegen ist, wurde hier nicht festgestellt (vgl OGH 9 ObA 164/91 = Arb 10.968 = RdW 1992, 84). Allein der Umstand, dass der Kläger dann am Montag keine weiteren Dienstleistungen mehr zu verrichten hatte - was wohl aus einschlägigen Regelungen über die Ruhezeiten zu erklären sein wird - ändert daran nichts. Gerade die von der Beklagten dargestellte Voraussetzung, dass der Einsatz der Arbeitnehmer während der wöchentlichen Ruhezeit nur in außergewöhnlichen Fällen zulässig sei, zeigt, dass hier eben Arbeiten während der wöchentlichen Ruhezeit zur Abdeckung eines außergewöhnlichen Bedarfes erbracht wurden.Genau diesem Thema widmet sich aber der zweite Satz des Paragraph 6, Absatz eins, ARG, der bestimmt, dass Ersatzruhe im Ausmaß der während der wöchentlichen Ruhezeit geleisteten Arbeit zu gewähren ist, die innerhalb von 36 Stunden in der nächsten Arbeitswoche erbracht wurde. Entscheidend ist also, wann die nächste Arbeitswoche begonnen hat. Dies war aber hier der Montag 7.00 Uhr. Eine Vorverlegung des Beginnes der nächsten Arbeitszeit, wie sie etwa der Entscheidung zu 9 ObA 164/91 zugrundezulegen ist, wurde hier nicht festgestellt vergleiche OGH 9 ObA 164/91 = Arb 10.968 = RdW 1992, 84). Allein der Umstand, dass der Kläger dann am Montag keine weiteren Dienstleistungen mehr zu verrichten hatte - was wohl aus einschlägigen Regelungen über die Ruhezeiten zu erklären sein wird - ändert daran nichts. Gerade die von der Beklagten dargestellte Voraussetzung, dass der Einsatz der Arbeitnehmer während der wöchentlichen Ruhezeit nur in außergewöhnlichen Fällen zulässig sei, zeigt, dass hier eben Arbeiten während der wöchentlichen Ruhezeit zur Abdeckung eines außergewöhnlichen Bedarfes erbracht wurden.
Insgesamt fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage für das von der Beklagten angestrebte „Splitting", sondern ist entsprechend dem klaren Gesetzeswortlaut von jenen Stunden auszugehen, die in den letzten 36 Stunden vor der nächsten Wochenarbeitszeit liegen. Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass dann, wenn über den Sonntag 24 Uhr hinaus in den Montag hineingearbeitet wird, nur die Sonntagsstunden für die Ersatzruhe heranzuziehen wäre, so hätte er die Lage der ersatzruhepflichtigen Stunden anders definiert und nicht auf den Beginn der „nächsten Arbeitswoche" abgestellt.
Der Revision der Beklagten war dementsprechend nicht Folge zu geben. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 50 und 41 ZPO.Der Revision der Beklagten war dementsprechend nicht Folge zu geben. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 50 und 41 ZPO.