Der Revisionswerber vertritt die Ansicht, daß mit dem Begriff des Arbeitsbeginns iS des § 6 Abs 1 zweiter Satz ARG nur der Arbeitsbeginn nach dem Schichtplan gemeint sei. Daher falle die vor der Normalarbeitszeit (ab 6 Uhr 15) geleistete Arbeitszeit, die als Überstundenleistung gelte, in die planmäßige wöchentliche Ruhezeit; für diese Überstunden gebühre daher Ersatzruhezeit.Der Revisionswerber vertritt die Ansicht, daß mit dem Begriff des Arbeitsbeginns iS des Paragraph 6, Absatz eins, zweiter Satz ARG nur der Arbeitsbeginn nach dem Schichtplan gemeint sei. Daher falle die vor der Normalarbeitszeit (ab 6 Uhr 15) geleistete Arbeitszeit, die als Überstundenleistung gelte, in die planmäßige wöchentliche Ruhezeit; für diese Überstunden gebühre daher Ersatzruhezeit.
Diese Ausführungen sind nicht berechtigt. Gemäß § 3 Abs 1 ARG hat der Arbeitnehmer in jeder Kalenderwoche Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden, in die der Sonntag zu fallen hat (Wochenendruhe). Während dieser Zeit darf der Arbeitnehmer nur beschäftigt werden, wenn dies auf Grund der §§ 2 Abs 2, 10 bis 18 ARG zulässig ist. Der Arbeitnehmer, der während seiner wöchentlichen Ruhezeit (§ 2 Abs 1 Z 3 ARG) beschäftigt wird, hat gemäß § 6 Abs 1 ARG in der folgenden Arbeitswoche Anspruch auf Ersatzruhe, die auf seine Wochenarbeitszeit anzurechnen ist. Die Ersatzruhe ist im Ausmaß der während der wöchentlichen Ruhezeit geleisteten Arbeit zu gewähren, die innerhalb von 36 Stunden vor dem Arbeitsbeginn in der nächsten Woche erbracht wurde.Diese Ausführungen sind nicht berechtigt. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, ARG hat der Arbeitnehmer in jeder Kalenderwoche Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden, in die der Sonntag zu fallen hat (Wochenendruhe). Während dieser Zeit darf der Arbeitnehmer nur beschäftigt werden, wenn dies auf Grund der Paragraphen 2, Absatz 2, 10 bis 18 ARG zulässig ist. Der Arbeitnehmer, der während seiner wöchentlichen Ruhezeit (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, ARG) beschäftigt wird, hat gemäß Paragraph 6, Absatz eins, ARG in der folgenden Arbeitswoche Anspruch auf Ersatzruhe, die auf seine Wochenarbeitszeit anzurechnen ist. Die Ersatzruhe ist im Ausmaß der während der wöchentlichen Ruhezeit geleisteten Arbeit zu gewähren, die innerhalb von 36 Stunden vor dem Arbeitsbeginn in der nächsten Woche erbracht wurde.
Die Wochenendruhe hat somit mindestens 36 Stunden zu dauern und den ganzen Sonntag zu umfassen. Wenn die Wochenendruhe (gemäß § 3 Abs 2 ARG) mit dem gesetzlich spätesten Zeitpunkt am Samstag um 13 Uhr beginnt, wäre ein Arbeitsbeginn in der folgenden Arbeitswoche bereits am Montag um 1 Uhr nachts zulässig. Weil ein so früher Arbeitsbeginn nicht üblich ist, dauert die Wochenendruhe in der Regel länger als 36 Stunden. Die gesetzliche Dauer der Wochenendruhe ist jedoch als Mindestausmaß anzusehen, das nicht unterschritten, aber selbstverständlich überschritten werden darf. Die Wochenendruhe endet mit der Arbeitsaufnahme in der folgenden Arbeitswoche. Das frühestmögliche Ende der Wochenendruhezeit (Sonntag 24 Uhr) darf - abgesehen vom Fall der Schichtarbeit und sonstigen Ausnahmebestimmungen - nicht vorverlegt werden. Der Zeitpunkt des Arbeitsbeginns in der folgenden Woche ist vor allem für die Berechnung der Ersatzruhe gemäß § 6 Abs 1 ARG wichtig (Schwarz, Arbeitsruhegesetz2, 139 f). Ein Anspruch auf Ersatzruhe entsteht nämlich dann, wenn innerhalb von 36 Stunden vor dem Arbeitsbeginn in der nächsten Arbeitswoche während der wöchentlichen Ruhezeit eine Arbeitsleistung erbracht wird (Schwarz aaO 216). Es begründet somit nicht jede Arbeit während der auf Grund der Arbeitszeiteinteilung vorgesehenen Wochen(end)ruhezeit einen Ersatzruheanspruch, sondern gemäß § 6 Abs 1 letzter Satz ARG nur jene Arbeitsleistung während der Ruhezeiten, die innerhalb von 36 Stunden vor dem Arbeitsbeginn in der nächsten Arbeitswoche erbracht wurde. Die Arbeitswoche im Sinne dieser Bestimmung beginnt nicht am Montag um 0 Uhr, sondern mit der Wiederaufnahme der Arbeit nach Ende der vorgesehenen Wochenruhezeit (Schwarz aaO 219 f).Die Wochenendruhe hat somit mindestens 36 Stunden zu dauern und den ganzen Sonntag zu umfassen. Wenn die Wochenendruhe (gemäß Paragraph 3, Absatz 2, ARG) mit dem gesetzlich spätesten Zeitpunkt am Samstag um 13 Uhr beginnt, wäre ein Arbeitsbeginn in der folgenden Arbeitswoche bereits am Montag um 1 Uhr nachts zulässig. Weil ein so früher Arbeitsbeginn nicht üblich ist, dauert die Wochenendruhe in der Regel länger als 36 Stunden. Die gesetzliche Dauer der Wochenendruhe ist jedoch als Mindestausmaß anzusehen, das nicht unterschritten, aber selbstverständlich überschritten werden darf. Die Wochenendruhe endet mit der Arbeitsaufnahme in der folgenden Arbeitswoche. Das frühestmögliche Ende der Wochenendruhezeit (Sonntag 24 Uhr) darf - abgesehen vom Fall der Schichtarbeit und sonstigen Ausnahmebestimmungen - nicht vorverlegt werden. Der Zeitpunkt des Arbeitsbeginns in der folgenden Woche ist vor allem für die Berechnung der Ersatzruhe gemäß Paragraph 6, Absatz eins, ARG wichtig (Schwarz, Arbeitsruhegesetz2, 139 f). Ein Anspruch auf Ersatzruhe entsteht nämlich dann, wenn innerhalb von 36 Stunden vor dem Arbeitsbeginn in der nächsten Arbeitswoche während der wöchentlichen Ruhezeit eine Arbeitsleistung erbracht wird (Schwarz aaO 216). Es begründet somit nicht jede Arbeit während der auf Grund der Arbeitszeiteinteilung vorgesehenen Wochen(end)ruhezeit einen Ersatzruheanspruch, sondern gemäß Paragraph 6, Absatz eins, letzter Satz ARG nur jene Arbeitsleistung während der Ruhezeiten, die innerhalb von 36 Stunden vor dem Arbeitsbeginn in der nächsten Arbeitswoche erbracht wurde. Die Arbeitswoche im Sinne dieser Bestimmung beginnt nicht am Montag um 0 Uhr, sondern mit der Wiederaufnahme der Arbeit nach Ende der vorgesehenen Wochenruhezeit (Schwarz aaO 219 f).
Nach dem Vorbringen des Klägers kommt es auf Grund einer guten Auftragslage öfters zu Kapazitätsproblemen in der Produktion, so daß fallweise der übliche Beginn der Frühschicht um zwei Stunden vorverlegt wird, diese aber erst um 14 Uhr 15 endet. Daß diese Arbeitsleistungen in Widerspruch zu einer Beginn und Ende der Arbeitszeit generell festsetzenden Betriebsvereinbarung (§ 97 Abs 1 Z 2 ArbVG) stehen, der Betriebsrat also den fallweise der Frühschicht "vorangestellten Überstunden" nicht zugestimmt hätte, und die verkürzte Wochenendruhe nicht mehr vorhersehbar gewesen wäre (s Schwarz aaO 132 f) wurde nicht behauptet (sondern lediglich, daß der - normale - Schichtplan nicht geändert wurde). Auch wenn von den Arbeitsvertragspartnern diese beiden ersten Arbeitsstunden als "Überstunden" behandelt wurden, obwohl sich ja die Überstundenleistung erst durch die jeweilige Überschreitung der Normalarbeitszeit (Tagesarbeitszeit oder Wochenarbeitszeit iS der §§ 3, 6 AZG) ergibt, ändert dies nichts daran, daß für alle von dieser generellen, wenn auch nur vorübergehenden Festsetzung des Arbeitsbeginns betroffenen Arbeitnehmer die Wochenendruhe bereits mit dem tatsächlichen Arbeitsbeginn um 4 Uhr 15 geendet hat. Damit liegt aber keine Arbeitsleistung vor, die die Arbeitnehmer noch während ihrer vorher geplanten Wochenendruhe erbringen, sondern eine allgemeine Vorverlegung des Arbeitsbeginns, durch den die Wochenendruhe geendet hat. Da den Arbeitnehmern vom tatsächlichen Beginn der Arbeit am Montag zurückgerechnet (mindestens) 36 Stunden Ruhezeit gewahrt blieben, haben sie keinen Anspruch auf Ersatzruhezeiten.Nach dem Vorbringen des Klägers kommt es auf Grund einer guten Auftragslage öfters zu Kapazitätsproblemen in der Produktion, so daß fallweise der übliche Beginn der Frühschicht um zwei Stunden vorverlegt wird, diese aber erst um 14 Uhr 15 endet. Daß diese Arbeitsleistungen in Widerspruch zu einer Beginn und Ende der Arbeitszeit generell festsetzenden Betriebsvereinbarung (Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer 2, ArbVG) stehen, der Betriebsrat also den fallweise der Frühschicht "vorangestellten Überstunden" nicht zugestimmt hätte, und die verkürzte Wochenendruhe nicht mehr vorhersehbar gewesen wäre (s Schwarz aaO 132 f) wurde nicht behauptet (sondern lediglich, daß der - normale - Schichtplan nicht geändert wurde). Auch wenn von den Arbeitsvertragspartnern diese beiden ersten Arbeitsstunden als "Überstunden" behandelt wurden, obwohl sich ja die Überstundenleistung erst durch die jeweilige Überschreitung der Normalarbeitszeit (Tagesarbeitszeit oder Wochenarbeitszeit iS der Paragraphen 3, 6, AZG) ergibt, ändert dies nichts daran, daß für alle von dieser generellen, wenn auch nur vorübergehenden Festsetzung des Arbeitsbeginns betroffenen Arbeitnehmer die Wochenendruhe bereits mit dem tatsächlichen Arbeitsbeginn um 4 Uhr 15 geendet hat. Damit liegt aber keine Arbeitsleistung vor, die die Arbeitnehmer noch während ihrer vorher geplanten Wochenendruhe erbringen, sondern eine allgemeine Vorverlegung des Arbeitsbeginns, durch den die Wochenendruhe geendet hat. Da den Arbeitnehmern vom tatsächlichen Beginn der Arbeit am Montag zurückgerechnet (mindestens) 36 Stunden Ruhezeit gewahrt blieben, haben sie keinen Anspruch auf Ersatzruhezeiten.
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.