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Rechtssatz RS0052343×

Rechtssatz RS0052343

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0052343

Geschäftszahl

9ObA164/91

Entscheidungsdatum

28.08.1991

Rechtssatz

Die Wochenendruhe hat mindestens sechsunddreißig Stunden zu dauern und den ganzen Sonntag zu umfassen. Wenn die Wochenendruhe (gemäß Paragraph 3, Absatz 2, ARG) mit dem gesetzlich spätesten Zeitpunkt am Samstag um dreizehn Uhr beginnt, wäre ein Arbeitsbeginn in der folgenden Arbeitswoche bereits am Montag um ein Uhr nachts zulässig. Weil ein so früher Arbeitsbeginn nicht üblich ist, dauert die Wochenendruhe in der Regel länger als sechsunddreißig Stunden. Die gesetzliche Dauer der Wochenendruhe ist jedoch als Mindestausmaß anzusehen, das nicht unterschritten, aber selbstverständlich überschritten werden darf. Die Wochenendruhe endet mit der Arbeitsaufnahme in der folgenden Arbeitswoche.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 164/91
    Entscheidungstext OGH 28.08.1991 9 ObA 164/91
    Veröff: Arb 10968 = RdW 1992,84

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0052343

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2019

Dokumentnummer

JJR_19910828_OGH0002_009OBA00164_9100000_001