Entscheidung 8 ObA 98/03z
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
30.10.2003
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Ernst Galutschek und Herbert Bernold als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Ferudun C*****, vertreten durch John & John, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Dr. Richard S*****, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der Johann S***** GmbH, wegen Feststellung (Streitwert EUR 14.792,02), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 13. Juni 2003, GZ 8 Ra 50/03m-32, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht hat sich - wenngleich nicht im Spruch seiner Entscheidung, sondern nur inhaltlich - mit dem vom Beklagten in seiner Berufung geltend gemachten Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 6 ZPO auseinandergesetzt. Das Berufungsgericht hat das Vorliegen einer Nichtigkeit, die nach Auffassung des Beklagten darin begründet ist, dass das Klagebegehren im Prüfungsprozess nicht mit der Forderungsanmeldung im Konkurs übereinstimmt (vgl dazu RIS-Justiz RS0039281; RS0111042; SZ 71/200; 8 Ob 25/98d; 8 Ob 310/99t uva), ausdrücklich verneint. Nach ständiger Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0042981; zuletzt 5 Ob 132/03b) ist die Wahrnehmung einer Nichtigkeit im Verfahren dritter Instanz nicht mehr möglich, wenn das Berufungsgericht in die Prüfung der Frage einer allfälligen im erstinstanzlichen Verfahren unterlaufenen Nichtigkeit eingegangen ist und eine solche verneint hat. Insoweit liegt nämlich ein gemäß § 519 ZPO unanfechtbarer Beschluss des Berufungsgerichtes vor (Kodek in Rechberger2 § 503 ZPO Rz 2; JBl 1997, 588 [Binder]; 5 Ob 203/02t; zuletzt 5 Ob 132/03b). Auch Binder zeigt in seiner Entscheidungsbesprechung zu JBl 1997, 588 nur auf, dass in derart "qualifizierten" Nichtigkeitsfällen wie jenem der Unzulässigkeit des Rechtsweges die Eröffnung eines Rechtszuges an das Höchstgericht geboten wäre.Das Berufungsgericht hat sich - wenngleich nicht im Spruch seiner Entscheidung, sondern nur inhaltlich - mit dem vom Beklagten in seiner Berufung geltend gemachten Nichtigkeitsgrund des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 6, ZPO auseinandergesetzt. Das Berufungsgericht hat das Vorliegen einer Nichtigkeit, die nach Auffassung des Beklagten darin begründet ist, dass das Klagebegehren im Prüfungsprozess nicht mit der Forderungsanmeldung im Konkurs übereinstimmt vergleiche dazu RIS-Justiz RS0039281; RS0111042; SZ 71/200; 8 Ob 25/98d; 8 Ob 310/99t uva), ausdrücklich verneint. Nach ständiger Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0042981; zuletzt 5 Ob 132/03b) ist die Wahrnehmung einer Nichtigkeit im Verfahren dritter Instanz nicht mehr möglich, wenn das Berufungsgericht in die Prüfung der Frage einer allfälligen im erstinstanzlichen Verfahren unterlaufenen Nichtigkeit eingegangen ist und eine solche verneint hat. Insoweit liegt nämlich ein gemäß Paragraph 519, ZPO unanfechtbarer Beschluss des Berufungsgerichtes vor (Kodek in Rechberger2 Paragraph 503, ZPO Rz 2; JBl 1997, 588 [Binder]; 5 Ob 203/02t; zuletzt 5 Ob 132/03b). Auch Binder zeigt in seiner Entscheidungsbesprechung zu JBl 1997, 588 nur auf, dass in derart "qualifizierten" Nichtigkeitsfällen wie jenem der Unzulässigkeit des Rechtsweges die Eröffnung eines Rechtszuges an das Höchstgericht geboten wäre.
Da somit die in der ao Revision allein aufgeworfene Frage, ob die Forderungsanmeldung im Konkurs und die Prüfungsklage übereinstimmen, keiner Überprüfung unterzogen werden kann, war die außerordentliche Revision zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:008OBA00098.03Z.1030.000
Zuletzt aktualisiert am
27.11.2012
Dokumentnummer
JJT_20031030_OGH0002_008OBA00098_03Z0000_000