Die Rekurswerberin tritt der Rechtsansicht des Berufungsgerichts mit dem Argument entgegen, dass bereits die - unstrittige - Tatsache einer Organisationsänderung an sich für die Versetzung des Klägers in den Ruhestand gemäß § 2b Abs 2 BThPG ausreiche.Die Rekurswerberin tritt der Rechtsansicht des Berufungsgerichts mit dem Argument entgegen, dass bereits die - unstrittige - Tatsache einer Organisationsänderung an sich für die Versetzung des Klägers in den Ruhestand gemäß Paragraph 2 b, Absatz 2, BThPG ausreiche.
Die Ausführungen der Rechtsmittelwerberin überzeugen nicht.
§ 2b Abs 2 lautet:Paragraph 2 b, Absatz 2, lautet:
„Der Bundestheaterbedienstete kann vom Dienstgeber - ungeachtet eines noch nicht abgelaufenen Dienstvertrages - in den dauernden Ruhestand versetzt werden:
.....
Z 2 bei Änderung in der Organisation oder im Betrieb der Bundestheater ...".Ziffer 2, bei Änderung in der Organisation oder im Betrieb der Bundestheater ...".
Bereits aus der Gesetzessystematik des § 2b Abs 2 BThPG, der das Recht des Dienstgebers einen Bundestheaterbediensteten in den dauernden Ruhestand zu versetzen, grundsätzlich von in der Person des Bediensteten gelegenen Gründen abhängig macht, ergibt sich, dass auch die Ruhestandversetzung nach § 2b Abs 2 Z 2 BThPG im Zusammenhang mit der angeführten „Änderung in der Organisation oder dem Betrieb der Bundestheater" stehen muss. Auch aus den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (477 BlgNR, VIII. GP) .... dass dieser Grund für eine Versetzung in den Ruhestand durch den Dienstgeber zB im Fall einer Herabsetzung des Personalstandes oder der Schließung eines Bundestheaters vorliegen wird ... ergibt sich sehr wohl eine kausale Verknüpfung zwischen der Ruhestandversetzung und der Änderung in der Organisation oder im Betrieb der Bundestheater. Die von der Rechtsmittelwerberin gewählte Auslegungsvariante, dass das in den erläuternden Bemerkungen verwendete Wort „Grund" lediglich in dem Sinn zu verstehen sei, dass es sich dabei um einen von mehreren Tatbeständen für Ruhestandsversetzungen handle, ist schlicht nicht nachvollziehbar.Bereits aus der Gesetzessystematik des Paragraph 2 b, Absatz 2, BThPG, der das Recht des Dienstgebers einen Bundestheaterbediensteten in den dauernden Ruhestand zu versetzen, grundsätzlich von in der Person des Bediensteten gelegenen Gründen abhängig macht, ergibt sich, dass auch die Ruhestandversetzung nach Paragraph 2 b, Absatz 2, Ziffer 2, BThPG im Zusammenhang mit der angeführten „Änderung in der Organisation oder dem Betrieb der Bundestheater" stehen muss. Auch aus den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (477 BlgNR, römisch acht. Gesetzgebungsperiode .... dass dieser Grund für eine Versetzung in den Ruhestand durch den Dienstgeber zB im Fall einer Herabsetzung des Personalstandes oder der Schließung eines Bundestheaters vorliegen wird ... ergibt sich sehr wohl eine kausale Verknüpfung zwischen der Ruhestandversetzung und der Änderung in der Organisation oder im Betrieb der Bundestheater. Die von der Rechtsmittelwerberin gewählte Auslegungsvariante, dass das in den erläuternden Bemerkungen verwendete Wort „Grund" lediglich in dem Sinn zu verstehen sei, dass es sich dabei um einen von mehreren Tatbeständen für Ruhestandsversetzungen handle, ist schlicht nicht nachvollziehbar.
Soweit die Revisionswerberin auf die Annäherung des Pensionsrechts gemäß BThPG an das der Beamten hinweist, ist daraus für ihren Standpunkt nichts gewonnen. Gemäß § 15a Abs 1 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 kann der Beamte aus wichtigen dienstlichen Interessen (§ 38 Abs 3) von Amts wegen in den Ruhestand versetzt werden, wenn er 1. zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand seinen 738. Lebensmonat vollendet hat und 2. die für den Anspruch auf Ruhegenuss in Höhe der Ruhegenussbemessungsgrundlage erforderliche ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit aufweist.Soweit die Revisionswerberin auf die Annäherung des Pensionsrechts gemäß BThPG an das der Beamten hinweist, ist daraus für ihren Standpunkt nichts gewonnen. Gemäß Paragraph 15 a, Absatz eins, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 kann der Beamte aus wichtigen dienstlichen Interessen (Paragraph 38, Absatz 3,) von Amts wegen in den Ruhestand versetzt werden, wenn er 1. zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand seinen 738. Lebensmonat vollendet hat und 2. die für den Anspruch auf Ruhegenuss in Höhe der Ruhegenussbemessungsgrundlage erforderliche ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit aufweist.
Ein wichtiges dienstliches Interesse im Sinn des § 38 Abs 3 BDG liegt insbesondere vor, (1.) bei Änderungen der Verwaltungsorganisation einschließlich der Auflassung von Arbeitsplätzen ....Ein wichtiges dienstliches Interesse im Sinn des Paragraph 38, Absatz 3, BDG liegt insbesondere vor, (1.) bei Änderungen der Verwaltungsorganisation einschließlich der Auflassung von Arbeitsplätzen ....
Sowohl der Verwaltungsgerichtshof (22. November 2000, Zl. 99/12/0168) als auch der Verfassungsgerichtshof (11. Juni 2003, Zl. B1454/02) verknüpfen die in § 38 BDG geregelte Versetzung (dies muss auch für die Versetzungen in den Ruhestand gelten, da § 15a Abs 1 BDG ausdrücklich auf § 38 Abs 3 leg cit verweist) ausdrücklich mit der Organisationsänderung und verlangen für die personelle Maßnahme eine sachliche Rechtfertigung.Sowohl der Verwaltungsgerichtshof (22. November 2000, Zl. 99/12/0168) als auch der Verfassungsgerichtshof (11. Juni 2003, Zl. B1454/02) verknüpfen die in Paragraph 38, BDG geregelte Versetzung (dies muss auch für die Versetzungen in den Ruhestand gelten, da Paragraph 15 a, Absatz eins, BDG ausdrücklich auf Paragraph 38, Absatz 3, leg cit verweist) ausdrücklich mit der Organisationsänderung und verlangen für die personelle Maßnahme eine sachliche Rechtfertigung.
Im Übrigen ist nicht strittig, dass das Dienstverhältnis des Klägers zur beklagten Partei ein privatrechtliches darstellt und dass auch die Ruhegenüsse der dem BThPG unterliegenden Dienstnehmer auf Privatrecht beruhen (zuletzt 9 ObA 56/04g mwN). Es ist dem Berufungsgericht jedenfalls insoweit beizupflichten, dass sich aus § 105 ArbVG allgemeine Grundsätze ableiten lassen, die den Dienstgeber bei der Beendigung eines Dienstverhältnisses zu einer sachlichen Vorgangsweise verpflichten und dass dieses Sachlichkeitsgebot jedenfalls auch (analog) auf die Versetzung in den dauernden Ruhestand nach § 2b Abs 2 Z 2 BThPG Anwendung zu finden hat.Im Übrigen ist nicht strittig, dass das Dienstverhältnis des Klägers zur beklagten Partei ein privatrechtliches darstellt und dass auch die Ruhegenüsse der dem BThPG unterliegenden Dienstnehmer auf Privatrecht beruhen (zuletzt 9 ObA 56/04g mwN). Es ist dem Berufungsgericht jedenfalls insoweit beizupflichten, dass sich aus Paragraph 105, ArbVG allgemeine Grundsätze ableiten lassen, die den Dienstgeber bei der Beendigung eines Dienstverhältnisses zu einer sachlichen Vorgangsweise verpflichten und dass dieses Sachlichkeitsgebot jedenfalls auch (analog) auf die Versetzung in den dauernden Ruhestand nach Paragraph 2 b, Absatz 2, Ziffer 2, BThPG Anwendung zu finden hat.
Der von der Rekurswerberin vertretenen Auslegungsvariante ist daher ein Absage zu erteilen.
Erweist sich die den Aufhebungsbeschluss tragende Ansicht (grundsätzlich) als richtig, kann der Oberste Gerichtshof nicht prüfen, ob eine Ergänzung des Verfahrens tatsächlich erforderlich ist (Zechner in Fasching/Konecny2 IV/1 § 519 ZPO Rz 107 mwH).Erweist sich die den Aufhebungsbeschluss tragende Ansicht (grundsätzlich) als richtig, kann der Oberste Gerichtshof nicht prüfen, ob eine Ergänzung des Verfahrens tatsächlich erforderlich ist (Zechner in Fasching/Konecny2 IV/1 Paragraph 519, ZPO Rz 107 mwH).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.