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Rechtssatz RS0121639×

Rechtssatz RS0121639

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0121639

Geschäftszahl

8ObA99/06a; 8ObA15/08a

Entscheidungsdatum

03.04.2008

Rechtssatz

Aus Paragraph 105, ArbVG lassen sich allgemeine Grundsätze ableiten, die den Dienstgeber bei der Beendigung eines Dienstverhältnisses zu einer sachlichen Vorgangsweise verpflichten. Dieses Sachlichkeitsgebot hat auch (analog) auf die Versetzung in den dauernden Ruhestand nach Paragraph 2 b, Absatz 2, Ziffer 2, BThPG Anwendung zu finden.

Entscheidungstexte

  • 8 ObA 99/06a
    Entscheidungstext OGH 18.12.2006 8 ObA 99/06a
    Beisatz: Die - hier unstrittige - Tatsache einer Organisationsänderung an sich reicht daher für die Versetzung des Klägers in den Ruhestand gemäß § 2b Abs 2 BThPG nicht aus. (T1)
  • 8 ObA 15/08a
    Entscheidungstext OGH 03.04.2008 8 ObA 15/08a
    Auch; Beisatz: Die Ruhestandsversetzung nach § 2b Abs 2 Z 2 BThPG verlangt eine kausale Verknüpfung zwischen der Ruhestandsversetzung und der Änderung in der Organisation oder im Betrieb der Bundestheater. (T2); Beisatz: Hier: Die ausschließlich auf der künstlerischen Entscheidung des neuen Ballettdirektors beruhende Änderung in der Personalstruktur des Balletts ist nicht geeignet, den kausalen Zusammenhang zwischen der Änderung in der Organisation oder im Betrieb der Bundestheater und der Versetzung des Klägers in den Ruhestand nach § 2b Abs 2 Z 2 BThPG zu ersetzen. (T3); Bem: Zweiter Rechtsgang zu 8 ObA 99/06a. (T4); Veröff: SZ 2008/43

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121639

Im RIS seit

17.01.2007

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2011

Dokumentnummer

JJR_20061218_OGH0002_008OBA00099_06A0000_001