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§ 2b BThPG

Fassungen
ab 02.09.2017 — BGBl. I Nr. 64/2016
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2b heute02.09.2017 § → § BGBl. I Nr. 64/2016
§ 2b31.12.201601.09.2017 § → § BGBl. I Nr. 71/2003
§ 2b10.08.200230.12.2016 § → § BGBl. I Nr. 119/2002
§ 2b01.01.197709.08.2002 BGBl. Nr. 688/1976

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bundestheaterpensionsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1958, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2016,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2 b

Inkrafttretensdatum

02.09.2017BGBl. I Nr. 64/2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BThPG

Index

65/02 Besonderes Pensionsrecht

Text

Übertritt und Versetzung in den dauernden Ruhestand

Paragraph 2 b,

  1. Absatz eins,Der Bundestheaterbedienstete scheidet mit Ablauf des Monats, in dem er sein 65. Lebensjahr vollendet, aus dem Dienstverhältnis aus („gesetzliches Pensionsalter“). Bei Bundestheaterbediensteten des künstlerischen Personals tritt das Spieljahr, in dem sie ihr 65. Lebensjahr vollenden, an die Stelle des Monats. Erfüllt der Bundestheaterbedienstete zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand die Voraussetzungen des Paragraph 3,, so tritt er in den dauernden Ruhestand.
  2. Absatz 2,Aus künstlerischen oder betrieblichen Gründen kann der Fortbestand des Dienstverhältnisses über die Altersgrenze gemäß Absatz eins, hinaus auf jeweils ein Jahr, bei Schauspielern auch auf jeweils zwei Jahre, vertraglich vereinbart werden, wenn der Bedienstete zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand
    1. Ziffer eins
      die für die Erlangung des Anspruches auf den vollen Ruhegenuss erforderliche Dienstzeit aufweist und
    2. Ziffer 2
      bei den Bundestheatern eine tatsächliche Dienstzeit von mindestens zehn Jahren zurückgelegt hat.
  3. Absatz 3,Der Bundestheaterbedienstete hat Anspruch auf Versetzung in den dauernden Ruhestand, wenn er dauernd dienstunfähig ist.
  4. Absatz 4,Der Bundestheaterbedienstete kann vom Dienstgeber - ungeachtet eines noch nicht abgelaufenen Dienstvertrages - bei dauernder Dienstunfähigkeit oder bei Änderungen in der Organisation oder im Betrieb der Bundestheater in den dauernden Ruhestand versetzt werden.

Im RIS seit

08.08.2016

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2016

Gesetzesnummer

10008173

Dokumentnummer

NOR40185819