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§ 2b BThPG

Fassungen
01.01.1977 bis 09.08.2002 — BGBl. Nr. 688/1976
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2b heute02.09.2017 § → § BGBl. I Nr. 64/2016
§ 2b31.12.201601.09.2017 § → § BGBl. I Nr. 71/2003
§ 2b10.08.200230.12.2016 § → § BGBl. I Nr. 119/2002
§ 2b01.01.197709.08.2002 BGBl. Nr. 688/1976

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundestheaterpensionsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1958, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 688 aus 1976,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2 b

Inkrafttretensdatum

01.01.1977BGBl. Nr. 688/1976

Außerkrafttretensdatum

09.08.2002danach: BGBl. I Nr. 119/2002

Abkürzung

BThPG

Index

65/02 Besonderes Pensionsrecht

Text

Paragraph 2 b,

  1. Absatz eins,Das Recht des Dienstgebers, den Dienstvertrag zu kündigen oder nicht zu verlängern, wird durch sein Recht, den Bundestheaterbediensteten in den Ruhestand zu versetzen, nicht berührt.
  2. Absatz 2,Mit der Versetzung oder dem Übertritt in den Ruhestand wird aus dem Dienstverhältnis ein Ruhestandsverhältnis.
  3. Absatz 3,Die künstlerische Dienstunfähigkeit ist durch den Dienstgeber auf Grund eines Gutachtens eines von ihm bestimmten Sachverständigen festzustellen. Der Bundestheaterbedienstete ist verpflichtet, sich einer solchen Begutachtung zu unterziehen. Er ist jedoch berechtigt, selbst ein Sachverständigengutachten vorzulegen.
  4. Absatz 4,Wird ein Bundestheaterbediensteter des Ruhestandes, der vor seiner Ruhestandsversetzung nach einem der Schemata des technischen oder des künstlerischen Personals entlohnt wurde, wieder in den Dienststand aufgenommen (reaktiviert), so gebührt ihm die besoldungsrechtliche Stellung, die er im Zeitpunkt seiner Versetzung in den Ruhestand innehatte. In diesem Falle ist dem Bundestheaterbediensteten in der Gehaltsstufe, die er anläßlich der Reaktivierung erhält, die Zeit, die er vor seiner Ruhestandsversetzung in dieser Gehaltsstufe verbracht hat, für die Vorrückung anzurechnen.
  5. Absatz 5,Bei Bundestheaterbediensteten, die nicht unter Absatz 4, fallen, darf bei Wiederaufnahme des Dienstes der Bezug nicht weniger betragen als der bisherige Ruhebezug.

Anmerkung

ÜR: Art II und III, BGBl. Nr. 688/1976

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2023

Gesetzesnummer

10008173

Dokumentnummer

NOR12094436

alte Dokumentnummer

N6195819266R

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1958/159/P2b/NOR12094436