Entscheidungsgründe:
Die Klägerin war bis 31. 8. 1983 zunächst bei einer AG und dann bei einer GmbH (Tochtergesellschaft der AG) als kaufmännische Angestellte beschäftigt. Vom 10. 9. 1983 bis 31. 1. 1984 war die Klägerin arbeitslos. Seit 1. 2. 1984 ist sie in Pension. Bereits mit ihrem Eintritt in die AG wurde ihr eine mündliche Pensionszusage unter der Voraussetzung der Zurücklegung einer ununterbrochenen Angestelltendienstzeit von 15 Jahren bei der AG erteilt. Die zustehende Versorgungsleistung war als Zuschuss zur gesetzlichen Pensionsleistung nach dem ASVG gestaltet. Der Anspruch entstand mit Zuerkennung der gesetzlichen Pension und sollte mit Einstellung der Leistung aus der gesetzlichen Pensionsversicherung erlöschen. Die Höhe des Pensionszuschusses war mit 35 % des letzten, auf der Basis der Normalarbeitszeit ermittelten Bruttoaktivbezuges bestimmt. Steuern und Abgaben hatte die Klägerin selbst zu tragen. Die GmbH übernahm die Pensionszusage der AG mit Schreiben vom 4. 10. 1979 unter Anrechnung der Vordienstzeiten.
Im Dezember 1982 bezog die Klägerin ein Bruttomonatsgehalt von 14.308,68 S (1.039,85 EUR). Bei Beendigung des Dienstverhältnisses trat der Geschäftsführer der GmbH an die Klägerin heran und teilte ihr mit, dass die GmbH nicht in der Lage sei, der Klägerin den Pensionszuschuss in der zugesagten Höhe auszuzahlen, sondern nur einen (nicht näher genannten) geringeren Betrag. In der Folge erhielt die Klägerin rund 3.640 S brutto (264,75 EUR brutto) 14 x jährlich ausgezahlt. Die letzte Auszahlung erfolgte mit November 2003. Mit Beschluss des Landesgerichtes Leoben vom 5. 2. 2004 wurde über das Vermögen der GmbH der Konkurs eröffnet.
Die Beklagte erkannte der Klägerin Insolvenz-Ausfallgeld in Höhe von
2.813 EUR (12 mal Nettopension) zu. Den darüber hinausgehenden Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid ab.
Die Klägerin begehrt die Zahlung von 19.370 EUR an Insolvenz-Ausfallgeld. § 3d IESG, auf den die Beklagte ihren Zuspruch von nur 12 Monatspensionsbeträgen und die Abweisung des Mehrbegehrens gestützt habe, sei richtlinienwidrig. Die Klägerin stehe vielmehr der Barwert der versicherungsmathematisch berechneten Pensionsansprüche zu.Die Klägerin begehrt die Zahlung von 19.370 EUR an Insolvenz-Ausfallgeld. Paragraph 3 d, IESG, auf den die Beklagte ihren Zuspruch von nur 12 Monatspensionsbeträgen und die Abweisung des Mehrbegehrens gestützt habe, sei richtlinienwidrig. Die Klägerin stehe vielmehr der Barwert der versicherungsmathematisch berechneten Pensionsansprüche zu.
Die Beklagte wendet ein, dass der Anspruch der Klägerin deshalb ausschließlich nach § 3d IESG zu beurteilen sei, weil Art 8 der InsolvenzRL für eine unmittelbare Anwendung nicht ausreichend konkretisiert sei.Die Beklagte wendet ein, dass der Anspruch der Klägerin deshalb ausschließlich nach Paragraph 3 d, IESG zu beurteilen sei, weil Artikel 8, der InsolvenzRL für eine unmittelbare Anwendung nicht ausreichend konkretisiert sei.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Selbst bei Annahme einer nicht ausreichenden nationalen Umsetzung der InsolvenzRL sei diese nicht ausreichend determiniert. Eine unmittelbare Anwendung der RL scheide aus.
Das Berufungsgericht gab der von der Klägerin erhobenen Berufung in der Hauptsache nicht Folge und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil Rechtsprechung dazu fehle, ob Art 8 der InsolvenzRL durch § 3d IESG ordnungsgemäß umgesetzt sei und ob Art 8 der InsolvenzRL unmittelbar anwendbar sei.Das Berufungsgericht gab der von der Klägerin erhobenen Berufung in der Hauptsache nicht Folge und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil Rechtsprechung dazu fehle, ob Artikel 8, der InsolvenzRL durch Paragraph 3 d, IESG ordnungsgemäß umgesetzt sei und ob Artikel 8, der InsolvenzRL unmittelbar anwendbar sei.
Inhaltlich vertrat das Berufungsgericht die Auffassung, dass Voraussetzung für eine unmittelbare Wirksamkeit des Art 8 der InsolvenzRL wäre, dass Art 8 der InsolvenzRL für eine individuelle Anwendung zureichend bestimmt sei und den Mitgliedsstaaten keinen besonderen Ermessensspielraum gewähre. Der den Mitgliedsstaaten durch Art 8 der InsolvenzRL eingeräumte Ermessensspielraum sei jedoch derart weit gefasst, dass daraus das von der Klägerin gewünschte Ergebnis, nämlich der Zuspruch einer versicherungsmathematisch errechneten Abgeltung des gesamten Pensionszuschusses, nicht abgeleitet werden könne.Inhaltlich vertrat das Berufungsgericht die Auffassung, dass Voraussetzung für eine unmittelbare Wirksamkeit des Artikel 8, der InsolvenzRL wäre, dass Artikel 8, der InsolvenzRL für eine individuelle Anwendung zureichend bestimmt sei und den Mitgliedsstaaten keinen besonderen Ermessensspielraum gewähre. Der den Mitgliedsstaaten durch Artikel 8, der InsolvenzRL eingeräumte Ermessensspielraum sei jedoch derart weit gefasst, dass daraus das von der Klägerin gewünschte Ergebnis, nämlich der Zuspruch einer versicherungsmathematisch errechneten Abgeltung des gesamten Pensionszuschusses, nicht abgeleitet werden könne.
Die von der Klägerin angestrebte „richtlinienkonforme Interpretation" des § 3d Abs 2 IESG scheitere wegen des klaren gegenteiligen Wortlautes.Die von der Klägerin angestrebte „richtlinienkonforme Interpretation" des Paragraph 3 d, Absatz 2, IESG scheitere wegen des klaren gegenteiligen Wortlautes.
Die dagegen von der Klägerin erhobene Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig; die Revision ist jedoch nicht berechtigt.