Die Revision ist zulässig, weil zur Kernfrage, ob ein Arbeitnehmer, der gemäß § 1a IESG Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld hat, auch einen Anspruch auf Verzinsung iSd § 3 Abs 2 Z 2 (nunmehr § 3 Abs 2) IESG hat, oberstgerichtliche Rechtsprechung fehlt und diese Frage auch von der Lehre nicht behandelt wird. Die Revision ist im Sinn des im Abänderungsantrag mitenthaltenen Aufhebungsantrages auch berechtigt.Die Revision ist zulässig, weil zur Kernfrage, ob ein Arbeitnehmer, der gemäß Paragraph eins a, IESG Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld hat, auch einen Anspruch auf Verzinsung iSd Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, (nunmehr Paragraph 3, Absatz 2,) IESG hat, oberstgerichtliche Rechtsprechung fehlt und diese Frage auch von der Lehre nicht behandelt wird. Die Revision ist im Sinn des im Abänderungsantrag mitenthaltenen Aufhebungsantrages auch berechtigt.
In den Erläuterungen (RV 738 BlgNR 18. GP, 5) wird lediglich angeführt, bei den Ansprüchen nach § 1a Abs 1 IESG handle es sich um eine Erweiterung der gesicherten Ansprüche zur Vermeidung sozialer Härten; zu dem hier strittigen Problem ist aus ihnen jedoch nichts zu entnehmen. Schon gar nichts ist aus der Insolvenzrichtlinie zu gewinnen; es ist zweifellos richtig, daß nach dieser keine Verpflichtung zur Sicherung derartiger Abfertigungsansprüche besteht; die Richtlinie verlangt nur eine gewisse Mindestsicherung, verbietet aber keineswegs eine darüberhinausgehende Sicherung.In den Erläuterungen Regierungsvorlage 738 BlgNR 18. GP, 5) wird lediglich angeführt, bei den Ansprüchen nach Paragraph eins a, Absatz eins, IESG handle es sich um eine Erweiterung der gesicherten Ansprüche zur Vermeidung sozialer Härten; zu dem hier strittigen Problem ist aus ihnen jedoch nichts zu entnehmen. Schon gar nichts ist aus der Insolvenzrichtlinie zu gewinnen; es ist zweifellos richtig, daß nach dieser keine Verpflichtung zur Sicherung derartiger Abfertigungsansprüche besteht; die Richtlinie verlangt nur eine gewisse Mindestsicherung, verbietet aber keineswegs eine darüberhinausgehende Sicherung.
Der Anspruch nach § 1a IESG wurde offenbar aus Übersichtsgründen nicht in den Katalog nach § 1 Abs 2 IESG aufgenommen, sondern in einem eigenen Paragraphen geregelt und dort auch gewisse Sonderbestimmungen, die sich aus der von den sonstigen gesicherten Ansprüchen abweichenden Konstruktion ergeben, getroffen. Zuzugeben ist, daß Zinsen im § 1a Abs 2 IESG nicht ausdrücklich genannt sind, obwohl der Anspruch auf Kosten und Barauslagen ausdrücklich erwähnt ist. Die gesonderte Nennung der dem Arbeitnehmer im - verlorenen - Prozeß gegen den Arbeitgeber erwachsenen Kosten und Barauslagen sowie der von ihm zu ersetzenden Kosten ist aber daraus zu erklären, daß nach § 1 Abs 2 Z 4 IESG die dem Arbeitnehmer durch den Verlust eines Prozesses gegen den Arbeitgeber erwachsenen Kosten nicht gesichert sind. Für den Anspruch auf Zinsen genügt hingegen der in § 1a Abs 3 IESG enthaltene Hinweis, daß im übrigen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten, da der Zinsenanspruch nach § 3 Abs 2 IESG nur das Bestehen eines fälligen gesicherten Anspruches voraussetzt. Im übrigen werden für den Anspruch nach § 1a IESG nicht passende Bestimmungen durch Absatz 3 dieser Norm modifiziert: So ist ua ausdrücklich vorgesehen, daß ein Insolvenztatbestand iSd § 1 Abs 1 IESG nicht erforderlich ist; dieses Erfordernis wird gemäß Abs 1 durch ein Urteil ersetzt, in dem die Prüfung ergab, daß sich die persönliche Wirtschaftslage des ehemaligen Arbeitgebers derart verschlechtert hat, daß ihm die Erfüllung der Zahlung der Abfertigung zum Teil oder zur Gänze billigerweise nicht zugemutet werden kann, und dieser deshalb von der Zahlung der Abfertigung gegenüber seinem ehemaligen Dienstnehmer oder teilweise befreit wurde. Das zeigt deutlich, daß der Arbeitnehmer, der aus diesem Grund von seinem Arbeitgeber keine (oder keine volle) Abfertigung erhalten kann, nicht schlechter als andere Arbeitnehmer gestellt werden sollte; es wurden nur - der besonderen Sachlage entsprechend - andere Anforderungen an den Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld gestellt. Daraus kann - entgegen der Auffassung der beklagten Partei - nicht geschlossen werden, daß dieser Abfertigungsanspruch "weniger dringlich" sei, weshalb es der Gesetzgeber bewußt unterlassen habe, auch Zinsen hiefür vorzusehen.Der Anspruch nach Paragraph eins a, IESG wurde offenbar aus Übersichtsgründen nicht in den Katalog nach Paragraph eins, Absatz 2, IESG aufgenommen, sondern in einem eigenen Paragraphen geregelt und dort auch gewisse Sonderbestimmungen, die sich aus der von den sonstigen gesicherten Ansprüchen abweichenden Konstruktion ergeben, getroffen. Zuzugeben ist, daß Zinsen im Paragraph eins a, Absatz 2, IESG nicht ausdrücklich genannt sind, obwohl der Anspruch auf Kosten und Barauslagen ausdrücklich erwähnt ist. Die gesonderte Nennung der dem Arbeitnehmer im - verlorenen - Prozeß gegen den Arbeitgeber erwachsenen Kosten und Barauslagen sowie der von ihm zu ersetzenden Kosten ist aber daraus zu erklären, daß nach Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 4, IESG die dem Arbeitnehmer durch den Verlust eines Prozesses gegen den Arbeitgeber erwachsenen Kosten nicht gesichert sind. Für den Anspruch auf Zinsen genügt hingegen der in Paragraph eins a, Absatz 3, IESG enthaltene Hinweis, daß im übrigen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten, da der Zinsenanspruch nach Paragraph 3, Absatz 2, IESG nur das Bestehen eines fälligen gesicherten Anspruches voraussetzt. Im übrigen werden für den Anspruch nach Paragraph eins a, IESG nicht passende Bestimmungen durch Absatz 3 dieser Norm modifiziert: So ist ua ausdrücklich vorgesehen, daß ein Insolvenztatbestand iSd Paragraph eins, Absatz eins, IESG nicht erforderlich ist; dieses Erfordernis wird gemäß Absatz eins, durch ein Urteil ersetzt, in dem die Prüfung ergab, daß sich die persönliche Wirtschaftslage des ehemaligen Arbeitgebers derart verschlechtert hat, daß ihm die Erfüllung der Zahlung der Abfertigung zum Teil oder zur Gänze billigerweise nicht zugemutet werden kann, und dieser deshalb von der Zahlung der Abfertigung gegenüber seinem ehemaligen Dienstnehmer oder teilweise befreit wurde. Das zeigt deutlich, daß der Arbeitnehmer, der aus diesem Grund von seinem Arbeitgeber keine (oder keine volle) Abfertigung erhalten kann, nicht schlechter als andere Arbeitnehmer gestellt werden sollte; es wurden nur - der besonderen Sachlage entsprechend - andere Anforderungen an den Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld gestellt. Daraus kann - entgegen der Auffassung der beklagten Partei - nicht geschlossen werden, daß dieser Abfertigungsanspruch "weniger dringlich" sei, weshalb es der Gesetzgeber bewußt unterlassen habe, auch Zinsen hiefür vorzusehen.
§ 1a IESG stellt auch keine völlig systemwidrige Ausnahmebestimmung dar; der Gesetzgeber hat auch in anderen Fällen zur Vermeidung sozialer Härten Ansprüche gesichert, die im Insolvenzverfahren nicht bestehen. So gebühren Arbeitnehmern entgegen § 58 Z 1 KO Zinsen auch für die Zeit nach der Konkurseröffnung (§ 3 Abs 2 Z 2, nunmehr § 3 Abs 2 IESG).Paragraph eins a, IESG stellt auch keine völlig systemwidrige Ausnahmebestimmung dar; der Gesetzgeber hat auch in anderen Fällen zur Vermeidung sozialer Härten Ansprüche gesichert, die im Insolvenzverfahren nicht bestehen. So gebühren Arbeitnehmern entgegen Paragraph 58, Ziffer eins, KO Zinsen auch für die Zeit nach der Konkurseröffnung (Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2,, nunmehr Paragraph 3, Absatz 2, IESG).
Handelt es sich schon bei dem Grundanspruch nach § 1a Abs 1 IESG um einen von einem Anspruch gegen den Arbeitgeber losgelösten insolvenzentgeltgesicherten Anspruch des Arbeitnehmers, so ist nicht recht erkennbar, warum dies gerade für die Zinsen nicht gelten sollte.Handelt es sich schon bei dem Grundanspruch nach Paragraph eins a, Absatz eins, IESG um einen von einem Anspruch gegen den Arbeitgeber losgelösten insolvenzentgeltgesicherten Anspruch des Arbeitnehmers, so ist nicht recht erkennbar, warum dies gerade für die Zinsen nicht gelten sollte.
Aufgrund des Umstandes, daß der Grundanspruch von einem rechtskräftigen Urteil bestimmter Art abhängt, ist es auch durchaus sachgemäß, daß die Antragsfrist des § 6 Abs 1 IESG mit der Zustellung des rechtskräftig gewordenen Urteils zu laufen beginnt und Zinsen bis zum Ablauf dieser Frist (§ 3 Abs 2 Z 2 IESG, nunmehr § 2 IESG) gebühren. Eine Einschränkung dahingehend, daß der Anspruch auf Zinsen nicht mit dem Zeitpunkt, indem der Abfertigungsanspruch des Arbeitnehmers gegen seinen ehemaligen Arbeitnehmer grundsätzlich fällig wurde, zu laufen beginnen sollte, ist nicht ersichtlich: Dem Kläger, dessen Abfertigungsanspruch gegen den ehemaligen Arbeitgeber nur wegen der unbilligen Härte, die mit der Zahlung für diesen verbunden wäre, gestrichen oder gekürzt wurde, der ihn aber im übrigen zur Gänze aus öffentlichen Mitteln ersetzt bekommt, sollen Zinsen ab Fälligkeit und nicht erst ab einem späteren Zeitpunkt (welchem?) und daher in einem geringeren Ausmaß zustehen.Aufgrund des Umstandes, daß der Grundanspruch von einem rechtskräftigen Urteil bestimmter Art abhängt, ist es auch durchaus sachgemäß, daß die Antragsfrist des Paragraph 6, Absatz eins, IESG mit der Zustellung des rechtskräftig gewordenen Urteils zu laufen beginnt und Zinsen bis zum Ablauf dieser Frist (Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, IESG, nunmehr Paragraph 2, IESG) gebühren. Eine Einschränkung dahingehend, daß der Anspruch auf Zinsen nicht mit dem Zeitpunkt, indem der Abfertigungsanspruch des Arbeitnehmers gegen seinen ehemaligen Arbeitnehmer grundsätzlich fällig wurde, zu laufen beginnen sollte, ist nicht ersichtlich: Dem Kläger, dessen Abfertigungsanspruch gegen den ehemaligen Arbeitgeber nur wegen der unbilligen Härte, die mit der Zahlung für diesen verbunden wäre, gestrichen oder gekürzt wurde, der ihn aber im übrigen zur Gänze aus öffentlichen Mitteln ersetzt bekommt, sollen Zinsen ab Fälligkeit und nicht erst ab einem späteren Zeitpunkt (welchem?) und daher in einem geringeren Ausmaß zustehen.
Der Anspruch auf Zinsen für nach § 1a IESG gesicherte Abfertigungsansprüche besteht daher dem Grunde nach zu Recht.Der Anspruch auf Zinsen für nach Paragraph eins a, IESG gesicherte Abfertigungsansprüche besteht daher dem Grunde nach zu Recht.
Es ist aber darauf hinzuweisen, daß mangels eines entsprechenden originären Anspruches gegen den Arbeitgeber aus dem Arbeitsverhältnis der Zuspruch höherer als der gesetzlichen Zinsen von 4 % p. a. gemäß § 1333 ABGB iVm § 2 des Gesetzes RGBl 62/1868 jedenfalls nicht gerechtfertigt ist. Der nur in Arbeitsrechtssachen anzuwendende, durch die ASGG-Nov BGBl 624/1994 eingefügte § 49a ASGG soll nach den EB zur RV 1654 BlgNR 18. GP 34 durch sachgerechte Anhebung des gesetzlichen Jahreszinssatzes einen zusätzliche Anreiz zur pünktlichen Zahlung arbeitsrechtlicher Forderungen schaffen. Dieser Gesetzeszweck wurde in den Materialien zur WGN 1997, mit der § 49a ASGG durch eine wesentliche Erhöhung des Zinssatzes abgeändert wurde, noch mehr betont; der derzeitige Gesamtzinssatz von 4,5 % (Diskontsatz von 2,5 % zuzüglich 2 %) reiche nicht aus, um einzelne "schwarze Schafe" davon abzuhalten, sich durch rechtlich völlig unbegründete Leistungsverweigerungen auf Kosten von Anspruchsberechtigten und Mitbewerbern Vorteile zu verschaffen, die insbesondere in der Ersparnis der üblichen bankmäßigen Kreditzinsen lägen (EB zur RV 898 BlgNR 20. GP 55 f). Darüber hinaus ist § 49a Satz 2 ASGG allenfalls dann anwendbar, wenn es sich um den Verzug des Arbeitgebers handelt, nicht aber dann, wenn ein Verzug des Arbeitgebers und damit ein originärer Zinsenanspruch gegen diesen als Grundlage für den gesicherten Anspruch ausscheidet (vgl 8 ObS 2314/96v = SSV-NF 11/28).Es ist aber darauf hinzuweisen, daß mangels eines entsprechenden originären Anspruches gegen den Arbeitgeber aus dem Arbeitsverhältnis der Zuspruch höherer als der gesetzlichen Zinsen von 4 % p. a. gemäß Paragraph 1333, ABGB in Verbindung mit Paragraph 2, des Gesetzes RGBl 62 aus 1868, jedenfalls nicht gerechtfertigt ist. Der nur in Arbeitsrechtssachen anzuwendende, durch die ASGG-Nov Bundesgesetzblatt 624 aus 1994, eingefügte Paragraph 49 a, ASGG soll nach den EB zur Regierungsvorlage 1654 BlgNR 18. Gesetzgebungsperiode 34 durch sachgerechte Anhebung des gesetzlichen Jahreszinssatzes einen zusätzliche Anreiz zur pünktlichen Zahlung arbeitsrechtlicher Forderungen schaffen. Dieser Gesetzeszweck wurde in den Materialien zur WGN 1997, mit der Paragraph 49 a, ASGG durch eine wesentliche Erhöhung des Zinssatzes abgeändert wurde, noch mehr betont; der derzeitige Gesamtzinssatz von 4,5 % (Diskontsatz von 2,5 % zuzüglich 2 %) reiche nicht aus, um einzelne "schwarze Schafe" davon abzuhalten, sich durch rechtlich völlig unbegründete Leistungsverweigerungen auf Kosten von Anspruchsberechtigten und Mitbewerbern Vorteile zu verschaffen, die insbesondere in der Ersparnis der üblichen bankmäßigen Kreditzinsen lägen (EB zur Regierungsvorlage 898 BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode 55 f). Darüber hinaus ist Paragraph 49 a, Satz 2 ASGG allenfalls dann anwendbar, wenn es sich um den Verzug des Arbeitgebers handelt, nicht aber dann, wenn ein Verzug des Arbeitgebers und damit ein originärer Zinsenanspruch gegen diesen als Grundlage für den gesicherten Anspruch ausscheidet vergleiche 8 ObS 2314/96v = SSV-NF 11/28).
Allerdings hat das Erstgericht übersehen, daß nicht der gesamte Abfertigungsanspruch mit der Beendigung des Arbeitsverhälnisses fällig wurde, sondern nur soweit die Abfertigung den Betrag des dreifachen Monatsbezugs nicht übersteigt (§ 2 Abs 1 ArbAbfG iVm § 23 Abs 4 AngG). Der darüber hinausgehende Abfertigungsanspruch wird erst später fällig, woraus sich ergibt, daß der dem Kläger zustehende Zinsenanspruch geringer als der eingeklagte Betrag ist. Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden gemäß § 510 Abs 1 letzter Satz ZPO aufgehoben und die Rechtssache an das Erstgericht zur abschließenden Beurteilung der Höhe des Klagsanspruchs wegen der sich ergebenden Notwendigkeit eingehender Berechnungen (gestaffelte Fälligkeit) zurückverwiesen.Allerdings hat das Erstgericht übersehen, daß nicht der gesamte Abfertigungsanspruch mit der Beendigung des Arbeitsverhälnisses fällig wurde, sondern nur soweit die Abfertigung den Betrag des dreifachen Monatsbezugs nicht übersteigt (Paragraph 2, Absatz eins, ArbAbfG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz 4, AngG). Der darüber hinausgehende Abfertigungsanspruch wird erst später fällig, woraus sich ergibt, daß der dem Kläger zustehende Zinsenanspruch geringer als der eingeklagte Betrag ist. Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden gemäß Paragraph 510, Absatz eins, letzter Satz ZPO aufgehoben und die Rechtssache an das Erstgericht zur abschließenden Beurteilung der Höhe des Klagsanspruchs wegen der sich ergebenden Notwendigkeit eingehender Berechnungen (gestaffelte Fälligkeit) zurückverwiesen.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 77 ASGG iVm § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 77, ASGG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.