Es entspricht der vom Berufungsgericht zutreffend zitierten Rechtsprechung des OGH (8 ObS 243/00v = SZ 74/3; 8 ObS 18/04m), dass der Anwendungsbereich des IESG (hier: in der Fassung vor BGBl I 2005/102) grundsätzlich teleologisch auf jene Arbeitnehmer zu reduzieren ist, deren Beschäftigungsverhältnis nach den §§ 1, 3 und 30 Abs 2 ASVG in die allgemeine österreichische Sozialversicherung fallen. Neben dem Territorialitätsprinzip gilt das Versicherungsprinzip, wonach grundsätzlich nur derjenige Anspruch auf Leistung hat, der Beträge geleistet hat oder für den Beträge geleistet wurden, wobei der Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld jedoch nicht von der tatsächlichen Entrichtung der Beiträge oder der Anmeldung des Arbeitsverhältnisses zur Sozialversicherung abhängig ist (8 ObS 18/04m; 8 ObS 273/01g).Es entspricht der vom Berufungsgericht zutreffend zitierten Rechtsprechung des OGH (8 ObS 243/00v = SZ 74/3; 8 ObS 18/04m), dass der Anwendungsbereich des IESG (hier: in der Fassung vor BGBl römisch eins 2005/102) grundsätzlich teleologisch auf jene Arbeitnehmer zu reduzieren ist, deren Beschäftigungsverhältnis nach den Paragraphen eins, 3 und 30 Absatz 2, ASVG in die allgemeine österreichische Sozialversicherung fallen. Neben dem Territorialitätsprinzip gilt das Versicherungsprinzip, wonach grundsätzlich nur derjenige Anspruch auf Leistung hat, der Beträge geleistet hat oder für den Beträge geleistet wurden, wobei der Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld jedoch nicht von der tatsächlichen Entrichtung der Beiträge oder der Anmeldung des Arbeitsverhältnisses zur Sozialversicherung abhängig ist (8 ObS 18/04m; 8 ObS 273/01g).
Die Richtigkeit dieser Auffassung zieht die Revision gar nicht in Zweifel. Sie meint allerdings, dass das Beschäftigungsverhältnis des Klägers zu seinem liechtensteinischen Arbeitgeber deshalb in die allgemeine österreichische Sozialversicherungspflicht falle, weil der Kläger während seiner Beschäftigung bei dem liechtensteinischen Unternehmen einen Wohnsitz in Österreich gehabt und in Österreich Arbeitslosengeld bezogen habe.
Allerdings gelten nach dem klaren Wortlaut des § 3 Abs 3 zweiter Satz ASVG die Dienstnehmer eines ausländischen Betriebes, der - wie hier - im Inland keine Betriebsstätte unterhält, nur dann als im Inland beschäftigt, wenn sie ihre Beschäftigung (Tätigkeit) von einem im Inland gelegenen Wohnsitz aus ausüben und sie aufgrund dieser Beschäftigung nicht einem System der sozialen Sicherheit im Ausland unterliegen.Allerdings gelten nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 3, Absatz 3, zweiter Satz ASVG die Dienstnehmer eines ausländischen Betriebes, der - wie hier - im Inland keine Betriebsstätte unterhält, nur dann als im Inland beschäftigt, wenn sie ihre Beschäftigung (Tätigkeit) von einem im Inland gelegenen Wohnsitz aus ausüben und sie aufgrund dieser Beschäftigung nicht einem System der sozialen Sicherheit im Ausland unterliegen.
Diese Voraussetzung trifft nicht zu, weil der Kläger ausdrücklich zugesteht, dass sein Beschäftigungsverhältnis nach dem liechtensteinischen FL-AHVG der gesetzlichen Sozialversicherungspflicht in Liechtenstein unterlag. Der vom Kläger hervorgehobene Umstand, er habe „vom österreichischen AMS" Arbeitslosengeld bezogen, ändert an dieser Beurteilung nichts:
Das zwischen Österreich und Liechtenstein geschlossene Abkommen über Arbeitslosenversicherung BGBl 1982/76 enthält eine Sonderregelung für Grenzgänger dahingehend, dass in Österreich wohnende Grenzgänger, die in Liechtenstein beschäftigt sind, in Liechtenstein arbeitslosenversichert sind, die liechtensteinische Arbeitslosenversicherungskasse aber die eingehenden Arbeitslosenversicherungsbeiträge an die Vorarlberger Gebietskrankenkasse überweist, die bei Arbeitslosigkeit des Grenzgängers Leistungen zu erbringen hat (vgl dazu Dirschmied/Pfeil Arbeitslosenversicherungsrecht3, § 3 AlVG Erl 2.1 und 2.2). Der österreichischen Sozialversicherungspflicht unterliegt der Grenzgänger dadurch nicht.Das zwischen Österreich und Liechtenstein geschlossene Abkommen über Arbeitslosenversicherung BGBl 1982/76 enthält eine Sonderregelung für Grenzgänger dahingehend, dass in Österreich wohnende Grenzgänger, die in Liechtenstein beschäftigt sind, in Liechtenstein arbeitslosenversichert sind, die liechtensteinische Arbeitslosenversicherungskasse aber die eingehenden Arbeitslosenversicherungsbeiträge an die Vorarlberger Gebietskrankenkasse überweist, die bei Arbeitslosigkeit des Grenzgängers Leistungen zu erbringen hat vergleiche dazu Dirschmied/Pfeil Arbeitslosenversicherungsrecht3, Paragraph 3, AlVG Erl 2.1 und 2.2). Der österreichischen Sozialversicherungspflicht unterliegt der Grenzgänger dadurch nicht.