Die dagegen erhobene Revision der Beklagten ist zulässig und berechtigt.
Das IESG stellt auf den Arbeitnehmerbegriff des Arbeitsvertragsrechts ab (RIS-Justiz RS0076462; 8 ObS 49/00i). Nach ständiger Rechtsprechung und Lehre grenzt sich der Arbeitsvertrag vor allem durch die persönliche Arbeit, die Abhängigkeit des Arbeitnehmers, also dessen Unterworfenheit unter die funktionelle Autorität des Arbeitgebers, die sich in organisatorischer Gebundenheit, insbesondere hinsichtlich Arbeitszeit, Arbeitsort und Kontrolle äußert, von den anderen Vertragstypen ab (RIS-Justiz RS0021284; RS0021306 ua). Dabei müssen die Bestimmungsmerkmale der persönlichen Abhängigkeit nicht alle gemeinsam vorliegen, sondern können durchaus in unterschiedlicher Ausprägung gegeben sein, wenn sie nur insgesamt überwiegen. Der Oberste Gerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass das Vertragsverhältnis eines Berufsfußballers ein Arbeitsverhältnis ist (SZ 65/124; SZ 71/187). Dies gilt grundsätzlich auch für Vertragsspieler, die einem (anderen) Beruf oder einer Berufsausbildung nachgehen und die auf Grund Spielervertrags als Ausgleich für besondere Inanspruchnahme durch den Fußballsport eine Entschädigung erhalten (vgl Tomandl/Schrammel, Die Rechtsstellung von Vertrags- und Lizenzfußballern, JBl 1972, 234 [235]; Scholz, Die Versicherungspflicht von Fußballsportlern, SozSi 1988, 237; Schrammel, Die arbeits- und sozialrechtliche Stellung des Berufsfußballers in Karollus/Achatz/Jabornegg, Aktuelle Rechtsfragen des Fußballsports, 87 f).Das IESG stellt auf den Arbeitnehmerbegriff des Arbeitsvertragsrechts ab (RIS-Justiz RS0076462; 8 ObS 49/00i). Nach ständiger Rechtsprechung und Lehre grenzt sich der Arbeitsvertrag vor allem durch die persönliche Arbeit, die Abhängigkeit des Arbeitnehmers, also dessen Unterworfenheit unter die funktionelle Autorität des Arbeitgebers, die sich in organisatorischer Gebundenheit, insbesondere hinsichtlich Arbeitszeit, Arbeitsort und Kontrolle äußert, von den anderen Vertragstypen ab (RIS-Justiz RS0021284; RS0021306 ua). Dabei müssen die Bestimmungsmerkmale der persönlichen Abhängigkeit nicht alle gemeinsam vorliegen, sondern können durchaus in unterschiedlicher Ausprägung gegeben sein, wenn sie nur insgesamt überwiegen. Der Oberste Gerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass das Vertragsverhältnis eines Berufsfußballers ein Arbeitsverhältnis ist (SZ 65/124; SZ 71/187). Dies gilt grundsätzlich auch für Vertragsspieler, die einem (anderen) Beruf oder einer Berufsausbildung nachgehen und die auf Grund Spielervertrags als Ausgleich für besondere Inanspruchnahme durch den Fußballsport eine Entschädigung erhalten vergleiche Tomandl/Schrammel, Die Rechtsstellung von Vertrags- und Lizenzfußballern, JBl 1972, 234 [235]; Scholz, Die Versicherungspflicht von Fußballsportlern, SozSi 1988, 237; Schrammel, Die arbeits- und sozialrechtliche Stellung des Berufsfußballers in Karollus/Achatz/Jabornegg, Aktuelle Rechtsfragen des Fußballsports, 87 f).
Entgegen der vom Erstgericht vertretenen Rechtsansicht ist der
Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld im Allgemeinen nicht von der
Entrichtung der Beiträge im Sinn des § 12 Abs 1 Z 4 IESG oder der
Anmeldung des Arbeitsverhältnisses zur Sozialversicherung abhängig (8
ObS 204/00h = ArbSlg 12.058 = WBl 2001, 178 = RdW 2001, 422 = RZ
2001, 124). Bereits das Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang
darauf verwiesen, dass die Bestimmung des § 5 Abs 1 Z 14 ASVG, wonach
unter anderem Amateursportler, sofern ihre Tätigkeit nicht den
Hauptberuf und die Hauptquelle ihrer Einnahmen bildete, von der
Vollversicherung ausgenommen waren, durch das Arbeits- und
Sozialrechts-Änderungsgesetz 1997 - ASRÄG 1997 (BGBl I Nr 139/1997)
aufgehoben wurde. Allerdings ist dieses Steuerprivileg nicht
ersatzlos beseitigt worden, sondern wurde mit demselben Gesetz dem §
49 ASVG ein Absatz 7 angefügt, womit der Bundesminister für Arbeit,
Gesundheit und Soziales ermächtigt wurde, unter anderem hinsichtlich
im Sport- und Kulturbereich Beschäftigten festzustellen, ob und
inwieweit pauschalierte Aufwandsentschädigungen nicht als Entgelt im
Sinn des Abs 1 zu gelten haben, sofern die jeweilige Tätigkeit nicht
den Hauptberuf und die Hauptquelle der Einnahmen bildet. Mit
Verordnung vom 10. 2. 1998 BGBl II Nr 41/1998 stellte der
Bundesminister fest, dass Aufwandsentschädigungen bis zur Höhe von
ATS 7.400 im Kalendermonat nicht als Entgelt im Sinn des § 49 Abs 1
ASVG gelten, soweit sie an Dienstnehmer oder diesen gleichgestellte
Personen gemäß § 4 Abs 4 ASVG (freie Dienstnehmer) geleistet werden,
die unter anderem als Sportler(innen) nicht im Hauptberuf tätig sind.
Fahrt- und Reisekostenvergütungen für die Teilnahme an
Veranstaltungen (Wettkämpfen) seien im Pauschalbetrag nicht zu
berücksichtigen.
Nach den Feststellungen des Erstgerichts hat der Kläger während seiner rund 4 ½ Monate währenden Tätigkeit für die Gemeinschuldnerin eine Punkteprämie von ATS 5.000 erhalten. Zuzüglich der von ihm nun klagsweise begehrten Beträge ergibt sich ein Gesamtbetrag von ATS 28.800, was monatlichen Einnahmen von rund ATS 6.400 entspricht. Die Berechnungen des Berufungsgerichts über das höchste erzielbare Einkommen des Klägers von ATS 18.700 monatlich erscheinen vor diesem Hintergrund rein hypothetisch, zumal die Prämienhöhe nach Inhalt des Vertrages nicht nur durch die kaum sicher vorhersehbare Anzahl der Siege, sondern auch durch den ebensowenig sicheren Umfang des Einsatzes des Spielers bestimmt wird.
Bei dieser Sachlage ist aber davon auszugehen, dass die Parteien des
Spielervertrags, die nach den Feststellungen keine Sozialabgaben
entrichteten, die unter der verordneten Obergrenze liegenden
Einkünfte als pauschale Aufwandsentschädigung betrachteten. Wie der
erkennende Senat bereits in seiner Entscheidung 8 ObS 69/97y = JBl
1997, 673 = DRdA 1997, 409 = RdW 1997, 620 ausgesprochen hat, ist
aber für den Arbeitnehmerbegriff im Sinn des § 4 Abs 2 ASVG und auch
des IESG die Absicht, ein über den bloßen Aufwandersatz
hinausgehendes Entgelt zu erzielen, maßgeblich. Neben
Entgeltansprüchen (§ 1 Abs 2 Z 1 IESG) sind zwar auch sonstige
Ansprüche gegen den Arbeitgeber (§ 1 Abs 2 Z 3 IESG) gesichert, nicht
aber dann, wenn durch sie der Typus des Arbeitnehmers ebenso verfehlt
wird, wie etwa der Begriff des einkommensteuerpflichtigen Einkommens
durch den Begriff der Liebhaberei. Nach ständiger Rechtsprechung sind
atypisch gestaltete Arbeitsverhältnisse, die nicht auf Erzielung von
Entgelt für die Bestreitung des Lebensunterhalts gerichtet sind,
nicht vom Schutzbereich des IESG umfasst (RIS-Justiz RS0076409;
RS0111281).
Der Revision ist Folge zu geben und das Ersturteil wieder
herzustellen.
Die Voraussetzungen für einen Kostenzuspruch an den Kläger gemäß § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG sind nicht gegeben.Die Voraussetzungen für einen Kostenzuspruch an den Kläger gemäß Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG sind nicht gegeben.