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Rechtssatz RS0107145

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0107145

Geschäftszahl

8ObS69/97y; 8ObS273/01g

Entscheidungsdatum

04.07.2002

Rechtssatz

Ein Amateurfußballspieler, der nach der Vereinbarung mit seinem Sportklub neben einer geringfügigen Punkteprämie nur eine Aufwandsentschädigung erhalten hat, ist nicht arbeitnehmerähnlich (Paragraph 48, ASGG).

Entscheidungstexte

  • 8 ObS 69/97y
    Entscheidungstext OGH 13.03.1997 8 ObS 69/97y
  • 8 ObS 273/01g
    Entscheidungstext OGH 04.07.2002 8 ObS 273/01g
    Auch; Beisatz: Für den Arbeitnehmerbegriff im Sinn des §4 Abs2 ASVG und auch des IESG ist die Absicht, ein über den bloßen Aufwandersatz hinausgehendes Entgelt zu erzielen, maßgeblich. Neben Entgeltansprüchen (§1 Abs2 Z1 IESG) sind zwar auch sonstige Ansprüche gegen den Arbeitgeber (§1 Abs2 Z3 IESG) gesichert, nicht aber dann, wenn durch sie der Typus des Arbeitnehmers ebenso verfehlt wird, wie etwa der Begriff des einkommensteuerpflichtigen Einkommens durch den Begriff der Liebhaberei. (T1); Veröff: SZ 2002/92

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107145

Dokumentnummer

JJR_19970313_OGH0002_008OBS00069_97Y0000_001