Die Revision ist teilweise berechtigt.
Mit der durch Art I Z 4 BGBl Nr 835/1992 mit Wirksamkeit ab 1.1.1993 eingeführten, Bestimmung des § 3 Abs 3a IESG wird "zur Vermeidung sozialer Härten" (so die Begründung der Regierungsvorlage 738 Blg NR 18. GP, 6), ein Anspruch auf Insolvenzausfallgeld "auch für gesicherte Ansprüche nach der Geburt, nach dem Ende des Karenzurlaubes....." begründet, wenn der Anspruchsberechtigte das Arbeitsverhältnis rechtzeitig antritt. Aus dem systematischen Zusammenhang dieses Absatzes mit dem vorausgegangenen soll zur Vermeidung der in der Regierungsvorlage erwähnten sozialen Härten (diese Novelle erging gemeinsam mit dem sogenannten "Frauenpaket" des Arbeitsrechtlichen Begleitgesetzes (BGBlNr 833/1992), der Zeitraum, in dem geschützte Ansprüche gemäß § 3 Abs 3 IESG entstehen, verlängert werden, ohne daß damit eine umfängliche Verminderung dieser Ansprüche nur auf laufendes Entgelt von vier Wochen (iVm § 3 Abs 3a Z 2 IESG und § 15 Abs 4 MSchG) eintreten soll. Ein, wenn auch nicht sehr deutlicher Hinweis daraus ergibt sich aus dem Worte "auch"Mit der durch Artikel römisch eins, Ziffer 4, Bundesgesetzblatt Nr 835 aus 1992, mit Wirksamkeit ab 1.1.1993 eingeführten, Bestimmung des Paragraph 3, Absatz 3 a, IESG wird "zur Vermeidung sozialer Härten" (so die Begründung der Regierungsvorlage 738 Blg NR 18. GP, 6), ein Anspruch auf Insolvenzausfallgeld "auch für gesicherte Ansprüche nach der Geburt, nach dem Ende des Karenzurlaubes....." begründet, wenn der Anspruchsberechtigte das Arbeitsverhältnis rechtzeitig antritt. Aus dem systematischen Zusammenhang dieses Absatzes mit dem vorausgegangenen soll zur Vermeidung der in der Regierungsvorlage erwähnten sozialen Härten (diese Novelle erging gemeinsam mit dem sogenannten "Frauenpaket" des Arbeitsrechtlichen Begleitgesetzes (BGBlNr 833 aus 1992,), der Zeitraum, in dem geschützte Ansprüche gemäß Paragraph 3, Absatz 3, IESG entstehen, verlängert werden, ohne daß damit eine umfängliche Verminderung dieser Ansprüche nur auf laufendes Entgelt von vier Wochen in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 3 a, Ziffer 2, IESG und Paragraph 15, Absatz 4, MSchG) eintreten soll. Ein, wenn auch nicht sehr deutlicher Hinweis daraus ergibt sich aus dem Worte "auch"
("......gebührt Insolvenzausfallgeld auch für gesicherte Ansprüche [§ 1 Abs 2] für die Zeit......."), denn wäre die Gewährung von("......gebührt Insolvenzausfallgeld auch für gesicherte Ansprüche [§ 1 Absatz 2 ], für die Zeit......."), denn wäre die Gewährung von
Insolvenzausfallgeld nur für laufendes Entgelt aus diesem Zeitraum beabsichtigt gewesen, so hätte der Gesetzgeber dies deutlicher zum Ausdruck bringen müssen. Überdies würde damit eine erhebliche Verminderung der Ansprüche eines besonders geschützten Arbeitnehmers gegenüber nicht geschützten Arbeitnehmern eintreten, sollte ein Anspruch auf Abfertigung nur davon abhängen, ob dieser innerhalb der Vier-Wochenfrist fällig wird. Ein Grund für eine solche Beschränkung, die von zeitlichen Zufälligkeiten abhinge, würde dem beabsichtigten sozialpolitischen Zweck zuwiderlaufen, wofür trotz erkennbarer Bestrebungen zur Begrenzung der Aufwendungen des Insolvenzausfallgeldfonds kein Grund ersichtlich ist.
Die Klägerin hatte bis zum Ende des Karenzurlaubes Anspruch auf Karenzurlaubsgeld gemäß §§ 26 ff AlVG, eine Leistung, die eine Einkommenersatzfunktion für das andernfalls in der Kündigungsfrist gebührende laufende Entgelt hat, und somit überwiegend dem Anspruch auf laufendes Entgelt gemäß § 1 Abs 2 Z 1 IESG entspricht. Die sozialpolitische Begünstigung gemäß § 3 Abs 3a IESG besteht nunmehr in der zusätzlichen Gewährung des laufenden Entgelts für vier Wochen (gemäß § 15 Abs 4 MSchG) und gebietet nur zur Vermeidung von Nachteilen gegenüber nicht besonders geschützten Arbeitnehmern die Berücksichtigung einer auch später fällig werdenden Abfertigung. Anderenfalls würde die Verlängerung der Antragsfrist gemäß § 6 Abs 1 Z 3a IESG für solche Personen dazu führen, daß später fällig werdende häufig höhere Abfertigungen gegen geringere Ansprüche auf laufendes Entgelt aus einem vierwöchigen Zeitraum abgetauscht würden. Für eine solche Benachteiligung der geschützten Arbeitnehmer ist aber kein hinreichender Grund erkennbar, sodaß eine zeitliche Harmonisierung für gesicherte Ansprüche aus der Beendigung des Arbeitsverhältnisses (§ 1 Abs 2 Z 1 IESG) mit § 3 Abs 1 IESG (Entstehung bis zum Ende des dritten Monats nach Konkurseröffnung) vorzunehmen ist.Die Klägerin hatte bis zum Ende des Karenzurlaubes Anspruch auf Karenzurlaubsgeld gemäß Paragraphen 26, ff AlVG, eine Leistung, die eine Einkommenersatzfunktion für das andernfalls in der Kündigungsfrist gebührende laufende Entgelt hat, und somit überwiegend dem Anspruch auf laufendes Entgelt gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, IESG entspricht. Die sozialpolitische Begünstigung gemäß Paragraph 3, Absatz 3 a, IESG besteht nunmehr in der zusätzlichen Gewährung des laufenden Entgelts für vier Wochen (gemäß Paragraph 15, Absatz 4, MSchG) und gebietet nur zur Vermeidung von Nachteilen gegenüber nicht besonders geschützten Arbeitnehmern die Berücksichtigung einer auch später fällig werdenden Abfertigung. Anderenfalls würde die Verlängerung der Antragsfrist gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3 a, IESG für solche Personen dazu führen, daß später fällig werdende häufig höhere Abfertigungen gegen geringere Ansprüche auf laufendes Entgelt aus einem vierwöchigen Zeitraum abgetauscht würden. Für eine solche Benachteiligung der geschützten Arbeitnehmer ist aber kein hinreichender Grund erkennbar, sodaß eine zeitliche Harmonisierung für gesicherte Ansprüche aus der Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, IESG) mit Paragraph 3, Absatz eins, IESG (Entstehung bis zum Ende des dritten Monats nach Konkurseröffnung) vorzunehmen ist.
Zinsen gebühren nur im eingeschränkten Ausmaß des § 3 Abs 2 Z 2 IESG für einen Sechsmonatszeitraum.Zinsen gebühren nur im eingeschränkten Ausmaß des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, IESG für einen Sechsmonatszeitraum.
Hinsichtlich der Verneinung des Anspruches auf Urlaubsentschädigung ist auf die zutreffende Begründung der berufungsgerichtlichen Entscheidung zu verweisen (§ 48 ASGG). Das Vorhandensein eines betreuungsbedürftigen Kleinkindes vermag wohl keine allgemeine Unzumutbarkeit des Urlaubsverbrauches während der Kündigungsfrist zu begründen.Hinsichtlich der Verneinung des Anspruches auf Urlaubsentschädigung ist auf die zutreffende Begründung der berufungsgerichtlichen Entscheidung zu verweisen (Paragraph 48, ASGG). Das Vorhandensein eines betreuungsbedürftigen Kleinkindes vermag wohl keine allgemeine Unzumutbarkeit des Urlaubsverbrauches während der Kündigungsfrist zu begründen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a ASGG.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, ASGG.