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Rechtssatz RS0076549×

Rechtssatz RS0076549

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0076549

Geschäftszahl

8ObS15/95; 8ObS1/03k; 8ObS3/22g

Entscheidungsdatum

21.11.2022

Rechtssatz

Die sozialpolitische Begünstigung gemäß Paragraph 3, Absatz 3, a IESG besteht in der zusätzlichen Gewährung des laufenden Entgelts für vier Wochen (gemäß Paragraph 15, Absatz 4, MuttSchG) und gebietet zur Vermeidung von Nachteilen gegenüber nicht besonders geschützten Arbeitnehmern die Berücksichtigung einer auch später fällig werdenden Abfertigung.

Entscheidungstexte

  • 8 ObS 15/95
    Entscheidungstext OGH 27.04.1995 8 ObS 15/95
  • 8 ObS 1/03k
    Entscheidungstext OGH 22.05.2003 8 ObS 1/03k
    Vgl auch; Beisatz: §3c IESG ersetzt und modifiziert den Inhalt des bisherigen §3 Abs3a IESG. Das Insolvenzgeld steht ausnahmsweise auch dann zu, wenn die Ansprüche nach Aufhebung des Ausgleichsverfahrens oder des Konkurses entstanden sind. (T1); Beisatz: Ansprüche auf laufendes Entgelt und Beendigungsansprüche sind bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses der in Karenzurlaub befindlichen Arbeitnehmerin durch eine auch nach Betriebsstillegung erforderlichde Auflösungserklärung gesichert. (T2)
  • 8 ObS 3/22g
    Entscheidungstext OGH 21.11.2022 8 ObS 3/22g
    Vgl; Beisatz: § 3c IESG; Aus dem Gesetzeswortlaut ergibt sich, dass nur Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen mit besonderem Kündigungs- und Entlassungsschutz nach den explizit genannten oder gleichartigen Gesetzesbestimmungen erfasst sind, aber nicht Arbeitnehmer, die ihren Kündigungs- und Entlassungsschutz aus anderen Bestimmungen ableiten, denen es an Gleichartigkeit mangelt. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0076549

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2023

Dokumentnummer

JJR_19950427_OGH0002_008OBS00015_9500000_001