Rechtssatz RS0076549
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0076549
Entscheidungsdatum
21.11.2022
Rechtssatz
Die sozialpolitische Begünstigung gemäß § 3 Abs 3 a IESG besteht in der zusätzlichen Gewährung des laufenden Entgelts für vier Wochen (gemäß § 15 Abs 4 MuttSchG) und gebietet zur Vermeidung von Nachteilen gegenüber nicht besonders geschützten Arbeitnehmern die Berücksichtigung einer auch später fällig werdenden Abfertigung.Die sozialpolitische Begünstigung gemäß Paragraph 3, Absatz 3, a IESG besteht in der zusätzlichen Gewährung des laufenden Entgelts für vier Wochen (gemäß Paragraph 15, Absatz 4, MuttSchG) und gebietet zur Vermeidung von Nachteilen gegenüber nicht besonders geschützten Arbeitnehmern die Berücksichtigung einer auch später fällig werdenden Abfertigung.
Entscheidungstexte
- 8 ObS 15/95
Entscheidungstext OGH 27.04.1995 8 ObS 15/95
- 8 ObS 1/03k
Entscheidungstext OGH 22.05.2003 8 ObS 1/03k
Vgl auch; Beisatz: §3c IESG ersetzt und modifiziert den Inhalt des bisherigen §3 Abs3a IESG. Das Insolvenzgeld steht ausnahmsweise auch dann zu, wenn die Ansprüche nach Aufhebung des Ausgleichsverfahrens oder des Konkurses entstanden sind. (T1); Beisatz: Ansprüche auf laufendes Entgelt und Beendigungsansprüche sind bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses der in Karenzurlaub befindlichen Arbeitnehmerin durch eine auch nach Betriebsstillegung erforderlichde Auflösungserklärung gesichert. (T2)
- 8 ObS 3/22g
Entscheidungstext OGH 21.11.2022 8 ObS 3/22g
Vgl; Beisatz: § 3c IESG; Aus dem Gesetzeswortlaut ergibt sich, dass nur Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen mit besonderem Kündigungs- und Entlassungsschutz nach den explizit genannten oder gleichartigen Gesetzesbestimmungen erfasst sind, aber nicht Arbeitnehmer, die ihren Kündigungs- und Entlassungsschutz aus anderen Bestimmungen ableiten, denen es an Gleichartigkeit mangelt. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0076549
Zuletzt aktualisiert am
08.03.2023
Dokumentnummer
JJR_19950427_OGH0002_008OBS00015_9500000_001