Die dagegen von der Beklagten erhobene Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig; sie ist jedoch nicht berechtigt.
Der durch BGBl I 1997/107 eingefügte § 3c IESG ersetzt und modifiziert den Inhalt des bisherigen § 3 Abs 3a IESG. § 3 Abs 3a IESG, der durch Art I Z 4 BGBl Nr 835/1992 mit Wirksamkeit ab 1. 1. 1993 galt, begründete (vgl die Regierungsvorlage 738 BlgNR 18. GP 6) einen Anspruch auf Insolvenzausfallgeld "auch für gesicherte Ansprüche nach der Geburt, nach dem Ende des Karenzurlaubes....", wenn der Anspruchsberechtigte das Arbeitsverhältnis rechtzeitig antritt. Zur Vermeidung der in der Regierungsvorlage erwähnten sozialen Härten (die Novelle erging gemeinsam mit dem sogenannten "Frauenpaket" des Arbeitsrechtlichen Begleitgesetzes BGBl Nr 833/1992), sollte der Zeitraum in dem geschützte Ansprüche gemäß § 3 Abs 3 IESG entstehen, verlängert werden, ohne dass damit eine umfängliche Verminderung dieser Ansprüche nur auf laufendes Entgelt von vier Wochen eintreten soll (vgl 8 ObS 15/95 = ZIK 1996, 34).Der durch BGBl I 1997/107 eingefügte Paragraph 3 c, IESG ersetzt und modifiziert den Inhalt des bisherigen Paragraph 3, Absatz 3 a, IESG. Paragraph 3, Absatz 3 a, IESG, der durch Artikel römisch eins, Ziffer 4, Bundesgesetzblatt Nr 835 aus 1992, mit Wirksamkeit ab 1. 1. 1993 galt, begründete vergleiche die Regierungsvorlage 738 BlgNR 18. Gesetzgebungsperiode 6, ) einen Anspruch auf Insolvenzausfallgeld "auch für gesicherte Ansprüche nach der Geburt, nach dem Ende des Karenzurlaubes....", wenn der Anspruchsberechtigte das Arbeitsverhältnis rechtzeitig antritt. Zur Vermeidung der in der Regierungsvorlage erwähnten sozialen Härten (die Novelle erging gemeinsam mit dem sogenannten "Frauenpaket" des Arbeitsrechtlichen Begleitgesetzes Bundesgesetzblatt Nr 833 aus 1992,), sollte der Zeitraum in dem geschützte Ansprüche gemäß Paragraph 3, Absatz 3, IESG entstehen, verlängert werden, ohne dass damit eine umfängliche Verminderung dieser Ansprüche nur auf laufendes Entgelt von vier Wochen eintreten soll vergleiche 8 ObS 15/95 = ZIK 1996, 34).
§ 3c IESG hat primär den Fall vor Augen, dass den dort genannten Personen die Tatsache der Insolvenz ihres Arbeitgebers wegen ihrer Abwesenheit ebensowenig bekannt sein muss wie zB dem Masseverwalter die Tatsache, dass zu diesen Personen ein Arbeitsverhältnis besteht. Gemeinsame Voraussetzung des § 3c Z 1 bis Z 3 IESG ist das Entstehen der Ansprüche nach Ablauf der jeweiligen Frist nach § 3a Abs 2 Z 1 bis Z 4, Abs 3 oder Abs 5 bzw § 3b IESG, wobei aber kein Endtermin festgelegt ist. Aus der Anordnung, dass IAG im Fall des aufrechten Konkurses oder Ausgleichsverfahrens nur unter den Voraussetzungen für die Ausfallshaftung nach § 3a Abs 4 IESG gebührt, ist zu folgern, dass IAG ausnahmsweise auch dann zusteht, wenn die Ansprüche nach Aufhebung des Ausgleichsverfahrens oder des Konkurses entstanden sind (vgl Liebeg IESG² § 3c Rz 2, 3).Paragraph 3 c, IESG hat primär den Fall vor Augen, dass den dort genannten Personen die Tatsache der Insolvenz ihres Arbeitgebers wegen ihrer Abwesenheit ebensowenig bekannt sein muss wie zB dem Masseverwalter die Tatsache, dass zu diesen Personen ein Arbeitsverhältnis besteht. Gemeinsame Voraussetzung des Paragraph 3 c, Ziffer eins bis Ziffer 3, IESG ist das Entstehen der Ansprüche nach Ablauf der jeweiligen Frist nach Paragraph 3 a, Absatz 2, Ziffer eins bis Ziffer 4,, Absatz 3, oder Absatz 5, bzw Paragraph 3 b, IESG, wobei aber kein Endtermin festgelegt ist. Aus der Anordnung, dass IAG im Fall des aufrechten Konkurses oder Ausgleichsverfahrens nur unter den Voraussetzungen für die Ausfallshaftung nach Paragraph 3 a, Absatz 4, IESG gebührt, ist zu folgern, dass IAG ausnahmsweise auch dann zusteht, wenn die Ansprüche nach Aufhebung des Ausgleichsverfahrens oder des Konkurses entstanden sind vergleiche Liebeg IESG² Paragraph 3 c, Rz 2, 3).
§ 3c IESG betrifft bei Vorliegen der spezifischen Voraussetzungen der Z 1 bis 3 alle gesicherten Ansprüche im Sinne des § 1 Abs 2 IESG des von der Bestimmung erfassten Personenkreises, und zwar nach dem Wortlaut des Gesetzes auch nach dem Stichtag. Aus diesen Formulierungen ist abzuleiten, dass eine Sicherung nicht nur - wie es primär bedeutsam erscheint - hinsichtlich einschlägiger Beendigungsansprüche gegeben ist, sondern dass auch alle anderen Arten von gesicherten Ansprüchen, vor allem laufende Entgelte der besonders geschützten Person, einzubeziehen sind. Während nun § 3c Z 2 IESG den Fall regelt, dass das Arbeitsverhältnis vor oder spätestens unmittelbar nach Ablauf des besonderen Bestandschutzes gelöst wurde, gebührt gemäß § 3c Z 3 IESG IAG nach Maßgabe der gegenständlichen Sonderbestimmung, wenn infolge Betriebsstilllegung der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt des Wiederantritts nach Beendigung des Karenzurlaubs bzw des Präsenzausbildungs- oder Zivildienstes nicht beschäftigt wird. Die Materialien (Erl RV 737 BGBl Nr 20. GP 10) halten dazu wörtlich fest:Paragraph 3 c, IESG betrifft bei Vorliegen der spezifischen Voraussetzungen der Ziffer eins bis 3 alle gesicherten Ansprüche im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, IESG des von der Bestimmung erfassten Personenkreises, und zwar nach dem Wortlaut des Gesetzes auch nach dem Stichtag. Aus diesen Formulierungen ist abzuleiten, dass eine Sicherung nicht nur - wie es primär bedeutsam erscheint - hinsichtlich einschlägiger Beendigungsansprüche gegeben ist, sondern dass auch alle anderen Arten von gesicherten Ansprüchen, vor allem laufende Entgelte der besonders geschützten Person, einzubeziehen sind. Während nun Paragraph 3 c, Ziffer 2, IESG den Fall regelt, dass das Arbeitsverhältnis vor oder spätestens unmittelbar nach Ablauf des besonderen Bestandschutzes gelöst wurde, gebührt gemäß Paragraph 3 c, Ziffer 3, IESG IAG nach Maßgabe der gegenständlichen Sonderbestimmung, wenn infolge Betriebsstilllegung der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt des Wiederantritts nach Beendigung des Karenzurlaubs bzw des Präsenzausbildungs- oder Zivildienstes nicht beschäftigt wird. Die Materialien (Erl Regierungsvorlage 737, Bundesgesetzblatt Nr 20. Gesetzgebungsperiode 10, ) halten dazu wörtlich fest:
"Die Gewährung von IAG zB einer Mutter wegen Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis nach dem Wiederantritt der Arbeit nach dem vollendeten Karenzurlaub bleibt für die Beendigungsansprüche gesichert, wenn das Arbeitsverhältnis wegen Inanspruchnahme der Abfertigung zB nach § 23a Abs 3 oder 4 des Angestelltengesetzes vorzeitig gelöst oder bis spätestens unmittelbar nach Ablauf des besonderen Kündigungsschutzes gelöst wird oder wegen der schon erfolgten Betriebsstilllegung nicht aufgenommen werden kann. Auch im letztgenannten Fall endet damit nach der Lehre (eine diesbezügliche OGH-Judikatur liegt nicht vor) das Arbeitsverhältnis. Die allenfalls ausstehenden laufenden Entgelte sollen ebenfalls in einem solchen Fall nur in Form einer Ausfallshaftung gesichert sein (siehe neue Regelung des § 3a Abs 4)"."Die Gewährung von IAG zB einer Mutter wegen Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis nach dem Wiederantritt der Arbeit nach dem vollendeten Karenzurlaub bleibt für die Beendigungsansprüche gesichert, wenn das Arbeitsverhältnis wegen Inanspruchnahme der Abfertigung zB nach Paragraph 23 a, Absatz 3, oder 4 des Angestelltengesetzes vorzeitig gelöst oder bis spätestens unmittelbar nach Ablauf des besonderen Kündigungsschutzes gelöst wird oder wegen der schon erfolgten Betriebsstilllegung nicht aufgenommen werden kann. Auch im letztgenannten Fall endet damit nach der Lehre (eine diesbezügliche OGH-Judikatur liegt nicht vor) das Arbeitsverhältnis. Die allenfalls ausstehenden laufenden Entgelte sollen ebenfalls in einem solchen Fall nur in Form einer Ausfallshaftung gesichert sein (siehe neue Regelung des Paragraph 3 a, Absatz 4,)".
Der Gesetzgeber scheint somit die Rechtsauffassung zu vertreten, dass mit Betriebsstilllegung das Arbeitsverhältnis automatisch beendet ist. Diese Rechtsauffassung ist - jedenfalls außerhalb des hier nicht anzuwendenden § 83 GewO - verfehlt: Eine Unmöglichkeit der Beschäftigung durch den Dienstgeber beendet das Dienstverhältnis ebensowenig wie die Unmöglichkeit der Dienstverrichtung durch den Dienstnehmer (Krejci in Rummel³ § 1158 bis 1159c ABGB Rz 119; Schwimann/Pfeil ABGB² VI § 1158 Rz 34). Dies ergibt sich aus der Rechtsnatur des Arbeitsverhältnisses als Dauerschuldverhältnis. Die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag dauern sowohl für den Arbeitgeber als auch für den Arbeitnehmer fort, solange nicht ein Akt der Beendigung gesetzt wird (Schwarz-Löschnigg Arbeitsrecht9 571). Mit Ausnahme des Todes des Dienstnehmers, der das Dienstverhältnis jedenfalls beendet, sind dem Arbeitsrecht andere ipso iure Beendigungsformen an sich fremd (Pfeil aaO). Das ergibt sich im Übrigen implizit auch aus § 10 Abs 3 letzter Satz MSchG (vgl auch § 12 Abs 3 APSG), der bestimmt, dass nach Betriebsstilllegung eine Zustimmung des Gerichtes zur Kündigung nicht mehr erforderlich ist. Dieser Regelung bedürfte es nicht, bewirkte die Betriebsstilllegung bereits die automatische Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Es ist daher den Vorinstanzen darin zu folgen, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin erst durch die Kündigung des Masseverwalters beendet wurde. Dass es dem Masseverwalter freigestanden wäre, das Arbeitsverhältnis bereits unmittelbar nach Betriebsstilllegung - die nach den Feststellungen im März 2000 erfolgte - zu kündigen, ändert an dieser Beurteilung nichts.Der Gesetzgeber scheint somit die Rechtsauffassung zu vertreten, dass mit Betriebsstilllegung das Arbeitsverhältnis automatisch beendet ist. Diese Rechtsauffassung ist - jedenfalls außerhalb des hier nicht anzuwendenden Paragraph 83, GewO - verfehlt: Eine Unmöglichkeit der Beschäftigung durch den Dienstgeber beendet das Dienstverhältnis ebensowenig wie die Unmöglichkeit der Dienstverrichtung durch den Dienstnehmer (Krejci in Rummel³ Paragraph 1158 bis 1159 c ABGB Rz 119; Schwimann/Pfeil ABGB² VI Paragraph 1158, Rz 34). Dies ergibt sich aus der Rechtsnatur des Arbeitsverhältnisses als Dauerschuldverhältnis. Die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag dauern sowohl für den Arbeitgeber als auch für den Arbeitnehmer fort, solange nicht ein Akt der Beendigung gesetzt wird (Schwarz-Löschnigg Arbeitsrecht9 571). Mit Ausnahme des Todes des Dienstnehmers, der das Dienstverhältnis jedenfalls beendet, sind dem Arbeitsrecht andere ipso iure Beendigungsformen an sich fremd (Pfeil aaO). Das ergibt sich im Übrigen implizit auch aus Paragraph 10, Absatz 3, letzter Satz MSchG vergleiche auch Paragraph 12, Absatz 3, APSG), der bestimmt, dass nach Betriebsstilllegung eine Zustimmung des Gerichtes zur Kündigung nicht mehr erforderlich ist. Dieser Regelung bedürfte es nicht, bewirkte die Betriebsstilllegung bereits die automatische Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Es ist daher den Vorinstanzen darin zu folgen, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin erst durch die Kündigung des Masseverwalters beendet wurde. Dass es dem Masseverwalter freigestanden wäre, das Arbeitsverhältnis bereits unmittelbar nach Betriebsstilllegung - die nach den Feststellungen im März 2000 erfolgte - zu kündigen, ändert an dieser Beurteilung nichts.
Eine inhaltliche Beschränkung der nach § 3c Z 3 IESG gesicherten Ansprüche auf Beendigungsansprüche lässt sich - wie bereits ausgeführt - weder dem Gesetz selbst - das auf § 1 Abs 2 verweist - noch der Absicht des Gesetzgebers entnehmen: Die Erläuterungen verweisen vielmehr ausdrücklich darauf, dass auch im Falle der erfolgten Betriebsstilllegung allenfalls ausstehende laufende Entgelte in Form einer Ausfallshaftung gesichert seien. Es ist daher mit Holzner-Reissner-Schwarz (Die Rechte des Arbeitnehmers bei Insolvenz 260 f) davon auszugehen, dass in jenen Fällen, in welchen der "unmittelbare Zusammenhang" im Sinne des § 3c Z 2 IESG nicht mehr gegeben ist, § 3c Z 3 IESG eingreift, soferne die statuierten speziellen Tatbestandsmerkmale (Betriebsstilllegung, keine Beschäftigung trotz Wiederantritt) erfüllt sind. Auch der Ansicht, dass der Arbeitnehmer nicht von vornherein gezwungen ist, das Arbeitsverhältnis von sich aus zu lösen, zumal eine Selbstkündigung den Verlust der Abfertigung mit sich brächte und ein Austrittsgrund in der Regel erst bei Schmälern oder Vorenthalten des Entgelts gegeben sein wird, ist beizutreten. Nach § 3c Z 3 IESG gebührt das IAG, sofern arbeitsrechtliche Ansprüche bestehen und nicht im konkreten Fall den Arbeitsvertragsparteien ein sittenwidriges Zusammenwirken zu Lasten des Fonds vorgehalten werden kann.Eine inhaltliche Beschränkung der nach Paragraph 3 c, Ziffer 3, IESG gesicherten Ansprüche auf Beendigungsansprüche lässt sich - wie bereits ausgeführt - weder dem Gesetz selbst - das auf Paragraph eins, Absatz 2, verweist - noch der Absicht des Gesetzgebers entnehmen: Die Erläuterungen verweisen vielmehr ausdrücklich darauf, dass auch im Falle der erfolgten Betriebsstilllegung allenfalls ausstehende laufende Entgelte in Form einer Ausfallshaftung gesichert seien. Es ist daher mit Holzner-Reissner-Schwarz (Die Rechte des Arbeitnehmers bei Insolvenz 260 f) davon auszugehen, dass in jenen Fällen, in welchen der "unmittelbare Zusammenhang" im Sinne des Paragraph 3 c, Ziffer 2, IESG nicht mehr gegeben ist, Paragraph 3 c, Ziffer 3, IESG eingreift, soferne die statuierten speziellen Tatbestandsmerkmale (Betriebsstilllegung, keine Beschäftigung trotz Wiederantritt) erfüllt sind. Auch der Ansicht, dass der Arbeitnehmer nicht von vornherein gezwungen ist, das Arbeitsverhältnis von sich aus zu lösen, zumal eine Selbstkündigung den Verlust der Abfertigung mit sich brächte und ein Austrittsgrund in der Regel erst bei Schmälern oder Vorenthalten des Entgelts gegeben sein wird, ist beizutreten. Nach Paragraph 3 c, Ziffer 3, IESG gebührt das IAG, sofern arbeitsrechtliche Ansprüche bestehen und nicht im konkreten Fall den Arbeitsvertragsparteien ein sittenwidriges Zusammenwirken zu Lasten des Fonds vorgehalten werden kann.
Diese Auslegung steht auch im Einklang mit der Wertung des § 3c Z 2 IESG. Eine Arbeitnehmerin, die - wie hier - des besonderen Kündigungsschutzes nur durch den von ihr nicht zu verantwortenden Umstand der Betriebsstilllegung verlustig geht und zumindest theoretisch möglicherweise infolge ihres Mutterschafts- bzw Karenzurlaubes nichts von der Konkurseröffnung und Betriebsstilllegung erfuhr, soll nicht schlechter gestellt werden als jene Arbeitnehmerin, die infolge Fortbestandes des besonderen Kündigungsschutzes erst nach Ablauf von vier Wochen nach Ende des Karenzurlaubes gekündigt werden könnte. Das Argument, wegen des durch die Betriebsstilllegung bewirkten Verlustes des Kündigungsschutzes hätte für den Masseverwalter eine frühere Kündigungsmöglichkeit bestanden, überzeugt deshalb nicht, weil bei tatsächlich erfolgter Kündigung unmittelbar nach Betriebsstilllegung zwar keine laufenden Entgeltansprüche der Klägerin gesichert gewesen wären (das der Klägerin bis 3. 9. 2000 gebührende Karenzurlaubsgeld hat Einkommensersatzfunktion für das andernfalls in der Kündigungsfrist gebührende laufende Entgelt); allerdings wäre die Klägerin durch die Kündigung auf die konkrete Situation (Konkurseröffnung; Betriebsstilllegung) aufmerksam gemacht worden und hätte sich somit darauf einstellen können, dass ein Wiederantritt ihres Arbeitsverhältnisses nicht mehr möglich sein würde.Diese Auslegung steht auch im Einklang mit der Wertung des Paragraph 3 c, Ziffer 2, IESG. Eine Arbeitnehmerin, die - wie hier - des besonderen Kündigungsschutzes nur durch den von ihr nicht zu verantwortenden Umstand der Betriebsstilllegung verlustig geht und zumindest theoretisch möglicherweise infolge ihres Mutterschafts- bzw Karenzurlaubes nichts von der Konkurseröffnung und Betriebsstilllegung erfuhr, soll nicht schlechter gestellt werden als jene Arbeitnehmerin, die infolge Fortbestandes des besonderen Kündigungsschutzes erst nach Ablauf von vier Wochen nach Ende des Karenzurlaubes gekündigt werden könnte. Das Argument, wegen des durch die Betriebsstilllegung bewirkten Verlustes des Kündigungsschutzes hätte für den Masseverwalter eine frühere Kündigungsmöglichkeit bestanden, überzeugt deshalb nicht, weil bei tatsächlich erfolgter Kündigung unmittelbar nach Betriebsstilllegung zwar keine laufenden Entgeltansprüche der Klägerin gesichert gewesen wären (das der Klägerin bis 3. 9. 2000 gebührende Karenzurlaubsgeld hat Einkommensersatzfunktion für das andernfalls in der Kündigungsfrist gebührende laufende Entgelt); allerdings wäre die Klägerin durch die Kündigung auf die konkrete Situation (Konkurseröffnung; Betriebsstilllegung) aufmerksam gemacht worden und hätte sich somit darauf einstellen können, dass ein Wiederantritt ihres Arbeitsverhältnisses nicht mehr möglich sein würde.
Die Gefahr, dass dann, wenn von keiner der Arbeitsvertragsparteien Lösungsaktivitäten gesetzt werden, zeitlich unbegrenzte Entgeltfortzahlungsansprüche des Arbeitnehmers gesichert sind, besteht deshalb nicht, weil nach der Rechtsprechung ein die weitere Leistungsbereitschaft voraussetzender Fortsetzungsanspruch nicht zeitlich unbegrenzt geltend gemacht werden kann (RIS-Justiz RS0107828; zuletzt 8 ObA 154/02h). Selbst wenn daher der Masseverwalter auf die Arbeitsbereitschaft der Klägerin ab 4. 9. 2000 nicht mit einer Kündigung reagiert hätte (ein Verhalten, welches grundsätzlich auch geeignet wäre, eine Schadenersatzpflicht des Masseverwalters auszulösen), hätte die Klägerin nach Erkennen der Sachlage (endgültige Betriebsstilllegung und dadurch bedingte Unmöglichkeit ihrer Weiterbeschäftigung) in angemessener Frist mit einer von ihr ausgesprochenen Lösung des Arbeitsverhältnisses reagieren müssen. Im konkreten Fall hat jedoch ohnedies der Masseverwalter die Kündigung des Arbeitsverhältnisses ausgesprochen und die Klägerin auf das Vorenthalten des September-Gehaltes ihrerseits mit einer vorzeitigen Austrittserklärung reagiert. Da überdies auch die Voraussetzung des § 3c letzter Satz IESG erfüllt ist, war der unberechtigten Revision ein Erfolg zu versagen.Die Gefahr, dass dann, wenn von keiner der Arbeitsvertragsparteien Lösungsaktivitäten gesetzt werden, zeitlich unbegrenzte Entgeltfortzahlungsansprüche des Arbeitnehmers gesichert sind, besteht deshalb nicht, weil nach der Rechtsprechung ein die weitere Leistungsbereitschaft voraussetzender Fortsetzungsanspruch nicht zeitlich unbegrenzt geltend gemacht werden kann (RIS-Justiz RS0107828; zuletzt 8 ObA 154/02h). Selbst wenn daher der Masseverwalter auf die Arbeitsbereitschaft der Klägerin ab 4. 9. 2000 nicht mit einer Kündigung reagiert hätte (ein Verhalten, welches grundsätzlich auch geeignet wäre, eine Schadenersatzpflicht des Masseverwalters auszulösen), hätte die Klägerin nach Erkennen der Sachlage (endgültige Betriebsstilllegung und dadurch bedingte Unmöglichkeit ihrer Weiterbeschäftigung) in angemessener Frist mit einer von ihr ausgesprochenen Lösung des Arbeitsverhältnisses reagieren müssen. Im konkreten Fall hat jedoch ohnedies der Masseverwalter die Kündigung des Arbeitsverhältnisses ausgesprochen und die Klägerin auf das Vorenthalten des September-Gehaltes ihrerseits mit einer vorzeitigen Austrittserklärung reagiert. Da überdies auch die Voraussetzung des Paragraph 3 c, letzter Satz IESG erfüllt ist, war der unberechtigten Revision ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.