Entscheidungsgründe:
Der Kläger war vom 3. Juni bis 8. Juli 2003 beim späteren „Gemeinschuldner" als Arbeiter beschäftigt und verwendete vereinbarungsgemäß sein eigenes Werkzeug, insbesondere Bohrmaschinen, Akkuschrauber, Winkelschleifer, Stichsägen, Handkreissägen, Handelektroschleifer und diverses Kleinwerkzeug. Nach einer fristlosen Beendigung des Arbeitsverhältnisses hatte der Kläger keinen Zugang zum Baucontainer, wodurch ihm das genannte Werkzeug verloren ging, das unstrittig einen Wert von jedenfalls EUR 1.000,-- hat.
Der Antrag des Klägers auf Gewährung von Insolvenz-Ausfallgeld wurde auch insoweit abgewiesen.
Mit seiner Klage begehrt der Kläger EUR 1.000,-- an Insolvenz-Ausfallgeld und stützt sich im Wesentlichen darauf, dass er sein Werkzeug nicht mehr erlange und ihm daher der Arbeitgeber den Schaden zu ersetzen habe. Dieser sei auch zum Schutz der eingebrachten Gegenstände verpflichtet.
Die Beklagte bestritt, beantragte die Klageabweisung und wendete im Wesentlichen ein, dass nur die in einem äußeren und inneren sachlichen Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehenden Ansprüche gesichert sein könnten, nicht aber das Einbringen von Betriebsmitteln, die typischerweise vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen seien. Insoweit sei der Kläger schon als Mitarbeiter anzusehen.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es folgerte rechtlich zusammengefasst, dass die geltend gemachten Ansprüche nur als „sonstige Ansprüche im Sinne des § 1 Abs 2 Z 3 IESG gesichert sein könnten, dies aber erfordere, dass der Entstehungsgrund im Arbeitsverhältnis liege. Dies könne aber nicht für Aufwendungen gelten, die regelmäßig dem Arbeitnehmer nicht im Zusammenhang mit der Erbringung der Arbeitsleistung entstehen, weil Betriebsmittel typischerweise vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden.Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es folgerte rechtlich zusammengefasst, dass die geltend gemachten Ansprüche nur als „sonstige Ansprüche im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, IESG gesichert sein könnten, dies aber erfordere, dass der Entstehungsgrund im Arbeitsverhältnis liege. Dies könne aber nicht für Aufwendungen gelten, die regelmäßig dem Arbeitnehmer nicht im Zusammenhang mit der Erbringung der Arbeitsleistung entstehen, weil Betriebsmittel typischerweise vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden.
Das Berufungsgericht gab der gegen dieses Urteil erhobenen Berufung des Klägers Folge und änderte das Urteil im klagsstattgebenden Sinne ab. Es ging dabei rechtlich davon aus, dass das Klagebegehren als gesicherter Schadenersatzanspruch berechtigt sei. Habe doch der Arbeitgeber für das zur Verfügung gestellte Werkzeug ein eigenes Werkzeugpauschale bezahlt, woraus sich der sachliche Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis ableiten lasse. Aus der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers resultiere auch die Verpflichtung, die vom Arbeitnehmer eingebrachten Gegenstände sicher zu verwahren und bei der Beendigung auszufolgen. Dieser Verpflichtung sei aber der Arbeitgeber nicht nachgekommen. Der daraus resultierende Schadenersatzanspruch sei entsprechend § 1 Abs 2 Z 2 IESG gesichert.Das Berufungsgericht gab der gegen dieses Urteil erhobenen Berufung des Klägers Folge und änderte das Urteil im klagsstattgebenden Sinne ab. Es ging dabei rechtlich davon aus, dass das Klagebegehren als gesicherter Schadenersatzanspruch berechtigt sei. Habe doch der Arbeitgeber für das zur Verfügung gestellte Werkzeug ein eigenes Werkzeugpauschale bezahlt, woraus sich der sachliche Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis ableiten lasse. Aus der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers resultiere auch die Verpflichtung, die vom Arbeitnehmer eingebrachten Gegenstände sicher zu verwahren und bei der Beendigung auszufolgen. Dieser Verpflichtung sei aber der Arbeitgeber nicht nachgekommen. Der daraus resultierende Schadenersatzanspruch sei entsprechend Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, IESG gesichert.
Die ordentliche Revision erachtete das Berufungsgericht mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO als nicht zulässig.Die ordentliche Revision erachtete das Berufungsgericht mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO als nicht zulässig.
Die gegen dieses Urteil erhobene außerordentliche Revision ist zulässig, aber nicht berechtigt.