Der dagegen von den Klägern erhobene Rekurs ist zulässig, weil das Berufungsgericht die zu lösende Rechtsfrage nicht ausdrücklich beantwortete und zu Unrecht mit einer Aufhebung vorgegangen ist, obwohl die Höhe der vom Ausgleichsverwalter überwiesenen Quote auch rechnerisch außer Streit gestellt wurde (40 % sämtlicher hier geltend gemachter Nettoentgeltansprüche).
Der Rekurs der Kläger ist im Ergebnis auch berechtigt.
Vorauszuschicken ist, dass die beklagte Partei in ihrer Berufungsschrift im zweiten Rechtsgang den erstgerichtlichen Zuspruch von 60 % der insgesamt geltend gemachten Ansprüche ausdrücklich unbekämpft ließ und sich nur gegen den weiteren Zuspruch von 40 % wegen der nach Auffassung der beklagten Partei gebotenen Anrechnung auf die Quotenzahlung wendete (5.047,01 EUR betreffend den Erstkläger; 2.351,86 EUR betreffend den Zweitkläger). Dies ergibt sich ausdrücklich aus dem Tenor der Berufungsschrift, in welcher ausgeführt wird, dass das erstinstanzliche Urteil zum Teil im Umfang des Zuspruches von 40 % der klägerischen Ansprüche bekämpft werde.
Aus Anlass des zulässigen Rekurses der Kläger gegen den Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichtes war daher von Amts wegen der dem Berufungsgericht unterlaufene Verstoß gegen die Rechtskraftwirkung des erstinstanzlichen Urteiles aufzugreifen.
Da im Rekursverfahren gegen einen Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichtes der Grundsatz der Unzulässigkeit der reformatio in peius nicht gilt (Kodek in Rechberger² § 519 ZPO Rz 5; RIS-Justiz RS0043939; SZ 63/137), ist im Übrigen, also betreffend den noch strittigen Zuspruch von weiteren 40 % der klageweise geltend gemachten Nettoentgeltansprüche, im Sinne der Anordnung des § 519 Abs 2 letzter Satz ZPO aus folgenden Gründen in der Sache selbst dahin zu erkennen, dass das erstgerichtliche Urteil in diesem Umfang im Sinne einer Klageabweisung abzuändern ist:Da im Rekursverfahren gegen einen Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichtes der Grundsatz der Unzulässigkeit der reformatio in peius nicht gilt (Kodek in Rechberger² Paragraph 519, ZPO Rz 5; RIS-Justiz RS0043939; SZ 63/137), ist im Übrigen, also betreffend den noch strittigen Zuspruch von weiteren 40 % der klageweise geltend gemachten Nettoentgeltansprüche, im Sinne der Anordnung des Paragraph 519, Absatz 2, letzter Satz ZPO aus folgenden Gründen in der Sache selbst dahin zu erkennen, dass das erstgerichtliche Urteil in diesem Umfang im Sinne einer Klageabweisung abzuändern ist:
Die Kläger begehren vom beklagten Fonds 100 % ihrer auch im Ausgleichsverfahren geltend gemachten und nicht bestrittenen Nettoentgeltansprüche, obwohl sie bereits zum Zeitpunkt der Klageeinbringung 40 % dieser Ansprüche vom Ausgleichsverwalter als Quotenzahlung erhalten hatten. Sie begründen den begehrten vollen Zuspruch damit, dass gemäß § 11 Abs 1 IESG die im Ausgleichsverfahren angemeldeten und nicht bestrittenen Arbeitnehmerforderungen auf den Fonds bereits mit der Anmeldung übergegangen seien. Bei der Zahlung des Ausgleichsverwalters an die Kläger habe es sich daher um eine "Nichtschuld" gehandelt, weshalb ihnen nach wie vor 100 % ihrer Nettoentgeltansprüche vom Fonds zustünden.Die Kläger begehren vom beklagten Fonds 100 % ihrer auch im Ausgleichsverfahren geltend gemachten und nicht bestrittenen Nettoentgeltansprüche, obwohl sie bereits zum Zeitpunkt der Klageeinbringung 40 % dieser Ansprüche vom Ausgleichsverwalter als Quotenzahlung erhalten hatten. Sie begründen den begehrten vollen Zuspruch damit, dass gemäß Paragraph 11, Absatz eins, IESG die im Ausgleichsverfahren angemeldeten und nicht bestrittenen Arbeitnehmerforderungen auf den Fonds bereits mit der Anmeldung übergegangen seien. Bei der Zahlung des Ausgleichsverwalters an die Kläger habe es sich daher um eine "Nichtschuld" gehandelt, weshalb ihnen nach wie vor 100 % ihrer Nettoentgeltansprüche vom Fonds zustünden.
Allerdings vermindert entgegen der Auffassung des Klägers die Quotenzahlung des Ausgleichsverwalters unabhängig von der in § 11 Abs 1 IESG angeordneten Legalzession und unabhängig davon, ob dieser Zahlung schuldbefreiende Wirkung zukam (vgl dazu Holzer/Reissner/Schwarz, Die Rechte des Arbeitnehmers bei Insolvenz 344), die Höhe des gesicherten Anspruches: Zweck des IESG ist nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes eine sozialversicherungsrechtliche Sicherung von Entgeltansprüchen und sonstigen aus dem Arbeitsverhältnis erwachsenden Ansprüchen von Arbeitnehmern im Falle der Insolvenz ihres Arbeitgebers. Versichertes Risiko ist demnach im Kernbereich die von den Arbeitnehmern typischerweise nicht selbst abwendbare und absicherbare Gefahr des gänzlichen oder teilweisen Verlustes ihrer Entgeltansprüche, auf die sie typischerweise zur Bestreitung des eigenen Lebensunterhaltes sowie des Lebensunterhaltes ihrer unterhaltsberechtigten Angehörigen angewiesen sind (RIS-Justiz RS0076409; SZ 66/124; SZ 69/208; SZ 74/3). Nach dem Zweck des IESG als sozialversicherungsrechtliche Sicherung von Entgeltansprüchen kann ein Anspruch nicht gesichert sein, der zu einem Doppelbezug der Arbeitnehmer führen würde (vgl auch § 9 Abs 1 IESG). Doppelbezug würde aber eintreten, wenn den Arbeitnehmern, die bereits vor Einbringung dieser Klage 40 % ihrer Nettoentgeltansprüche vom Ausgleichsverwalter erhielten, noch einmal 100 % dieses Nettoentgelts zugesprochen würde. Für die Beurteilung, ob ein Anspruch nach IESG gesichert ist, sind daher alle Zahlungen an den Arbeitnehmer, die auf gesicherte Ansprüche gewidmet wurden, in Anrechnung zu bringen. Dabei besteht auch nicht die sonst im Zivilrecht auftretende Gefahr, dass bei irrtümlicher Zahlung an den Zedenten der Schuldner vom Zessionar nochmals in Anspruch genommen werden kann: Nur gesicherte Ansprüche gehen nach § 11 Abs 1 IESG über. Ist daher - wie hier - der Arbeitnehmeranspruch im Ausmaß der bereits erfolgten Quotenzahlung von 40 % aus den dargelegten Gründen nicht gesichert, ist dieser Anspruch auch nicht im Sinne des § 11 Abs 1 IESG auf die beklagte Partei übergegangen. Daraus folgt, dass weder der Ausgleichsverwalter von der beklagten Partei im Ausmaß der Quotenzahlung von 40 % in Anspruch genommen werden kann, noch, dass die Kläger ihrerseits eine Rückforderung der bereits erhaltenen Quotenzahlung von 40 % durch den Ausgleichsverwalter zu gewärtigen hätten: Da ihnen in diesem Verfahren nur der gesicherte Anspruchsteil in Höhe von 60 % ihrer Nettoentgeltansprüche zuzusprechen ist, sind die Kläger mangels Doppelbezuges durch den Erhalt der Quotenzahlung nicht bereichert, der Ausgleichsverwalter mangels Zahlungspflicht gegenüber der beklagten Partei nicht entreichert.Allerdings vermindert entgegen der Auffassung des Klägers die Quotenzahlung des Ausgleichsverwalters unabhängig von der in Paragraph 11, Absatz eins, IESG angeordneten Legalzession und unabhängig davon, ob dieser Zahlung schuldbefreiende Wirkung zukam vergleiche dazu Holzer/Reissner/Schwarz, Die Rechte des Arbeitnehmers bei Insolvenz 344), die Höhe des gesicherten Anspruches: Zweck des IESG ist nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes eine sozialversicherungsrechtliche Sicherung von Entgeltansprüchen und sonstigen aus dem Arbeitsverhältnis erwachsenden Ansprüchen von Arbeitnehmern im Falle der Insolvenz ihres Arbeitgebers. Versichertes Risiko ist demnach im Kernbereich die von den Arbeitnehmern typischerweise nicht selbst abwendbare und absicherbare Gefahr des gänzlichen oder teilweisen Verlustes ihrer Entgeltansprüche, auf die sie typischerweise zur Bestreitung des eigenen Lebensunterhaltes sowie des Lebensunterhaltes ihrer unterhaltsberechtigten Angehörigen angewiesen sind (RIS-Justiz RS0076409; SZ 66/124; SZ 69/208; SZ 74/3). Nach dem Zweck des IESG als sozialversicherungsrechtliche Sicherung von Entgeltansprüchen kann ein Anspruch nicht gesichert sein, der zu einem Doppelbezug der Arbeitnehmer führen würde vergleiche auch Paragraph 9, Absatz eins, IESG). Doppelbezug würde aber eintreten, wenn den Arbeitnehmern, die bereits vor Einbringung dieser Klage 40 % ihrer Nettoentgeltansprüche vom Ausgleichsverwalter erhielten, noch einmal 100 % dieses Nettoentgelts zugesprochen würde. Für die Beurteilung, ob ein Anspruch nach IESG gesichert ist, sind daher alle Zahlungen an den Arbeitnehmer, die auf gesicherte Ansprüche gewidmet wurden, in Anrechnung zu bringen. Dabei besteht auch nicht die sonst im Zivilrecht auftretende Gefahr, dass bei irrtümlicher Zahlung an den Zedenten der Schuldner vom Zessionar nochmals in Anspruch genommen werden kann: Nur gesicherte Ansprüche gehen nach Paragraph 11, Absatz eins, IESG über. Ist daher - wie hier - der Arbeitnehmeranspruch im Ausmaß der bereits erfolgten Quotenzahlung von 40 % aus den dargelegten Gründen nicht gesichert, ist dieser Anspruch auch nicht im Sinne des Paragraph 11, Absatz eins, IESG auf die beklagte Partei übergegangen. Daraus folgt, dass weder der Ausgleichsverwalter von der beklagten Partei im Ausmaß der Quotenzahlung von 40 % in Anspruch genommen werden kann, noch, dass die Kläger ihrerseits eine Rückforderung der bereits erhaltenen Quotenzahlung von 40 % durch den Ausgleichsverwalter zu gewärtigen hätten: Da ihnen in diesem Verfahren nur der gesicherte Anspruchsteil in Höhe von 60 % ihrer Nettoentgeltansprüche zuzusprechen ist, sind die Kläger mangels Doppelbezuges durch den Erhalt der Quotenzahlung nicht bereichert, der Ausgleichsverwalter mangels Zahlungspflicht gegenüber der beklagten Partei nicht entreichert.
Damit steht aber bereits jetzt fest, dass die Berufung der beklagten Partei, die sich nur gegen den Zuspruch der weiteren 40 % der Nettoentgeltansprüche der Klägerin wendete, berechtigt war. Insoweit ist auch der Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichtes nicht nachvollziehbar, weil im zweiten Rechtsgang ausdrücklich außer Streit gestellt wurde, dass 40 % der in diesem Verfahren geltend gemachten Nettoentgeltansprüche vom Ausgleichsverwalter bezahlt wurden. Gegen die rechnerische Höhe der Klagebegehren wendete sich die beklagte Partei im zweiten Rechtsgang nicht mehr, weshalb es auch der vom Berufungsgericht vermissten "Aufschlüsselung" hinsichtlich der vom Erstkläger begehrten Abfertigung nicht bedarf.
Das Urteil des Erstgerichtes war daher insoferne abzuändern, als den Klägern nur die bereits im Ersturteil rechtskräftig zugesprochenen 60 % der insgesamt geltend gemachten Ansprüche zustehen.
Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf § 77 Abs 2 lit a) ASGG iVm § 46 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf Paragraph 77, Absatz 2, Litera a,) ASGG in Verbindung mit Paragraph 46, ZPO.