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Entscheidung 8 ObS 17/11z×

Entscheidung 8 ObS 17/11z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8ObS17/11z

Entscheidungsdatum

30.08.2011

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling als Vorsitzenden und durch die Hofräte Hon.-Prof. Dr. Kuras und Dr. Brenn sowie die fachkundigen Laienrichter MR Dr. Richard Warnung und Dr. Gerda Höhrhan-Weiguni als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei H***** H*****, gegen die beklagte Partei IEF-Service GmbH, *****, vertreten durch die Finanzprokuratur, 1011 Wien, Singerstraße 17-19, wegen Insolvenz-Entgelt (2.189 EUR netto), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 13. Juli 2011, GZ 7 Rs 26/11i-13, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, ASGG).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Dem vom Berufungsgericht herangezogenen (arbeitsrechtlichen) Grundsatz, wonach Leistungen Dritter dem Arbeitsentgelt zuzurechnen sind, wenn zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer entsprechende vertragliche Vereinbarungen getroffen wurden, oder wenn sich eine Zuordnung der Leistungen aus den sonstigen Umständen ergibt, so wenn sie etwa für Tätigkeiten gewährt werden, die zu den dienstvertraglich geschuldeten zählen vergleiche dazu 9 ObA 204/90; Liebeg, IESG3 Paragraph eins, Rz 344 mwN), tritt die Beklagte ausdrücklich nicht entgegen.

Mit ihrem Argument, dass der Kläger die zugrunde liegenden Zahlungen bloß „aus Gelegenheit“ seines Arbeitsverhältnisses erhalten habe, zeigt die Beklagte keine erhebliche Rechtsfrage auf. Der Kläger hat seine dienstvertraglich geschuldeten Verkaufsleistungen dadurch erbracht, dass er die Maschinen seiner Arbeitgeberin für die deutsche Vertriebsgesellschaft verkauft hat. Genau dafür hat er den variablen Einkommensanteil erhalten. Zudem wurde auch die von der Beklagten geforderte „Absicht des Arbeitgebers“, dem Kläger diese zusätzliche Vergütung zukommen zu lassen, zum Ausdruck gebracht, zumal die Abrechnung gegenüber dem Kläger im Wege seiner Gehaltsabrechnung durch die Gemeinschuldnerin erfolgte.

Mangels erheblicher Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO war die außerordentliche Revision zurückzuweisen.

Schlagworte

Arbeitsrecht

Textnummer

E98357

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:008OBS00017.11Z.0830.000

Im RIS seit

30.09.2011

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2011

Dokumentnummer

JJT_20110830_OGH0002_008OBS00017_11Z0000_000