Die Revision ist nicht berechtigt.
Wie das Berufungsgericht richtig erkannte, steht die von der Beklagten eingewendete Bereinigungswirkung der Vereinbarung vom Mai 1988 der Geltendmachung des erhobenen Anspruches nicht entgegen. Mangels einer ziffernmäßigen Festlegung der Höhe der Abfertigung ist deren "gesetzliche Höhe" nicht unmittelbar evident, sondern erst im Hinblick auf die Entgeltbestimmungen des Dienstvertrages zu ermitteln, wobei gemäß der zwingenden Bestimmung des § 23 Abs. 1 AngG dem für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Entgelt des Klägers entscheidende Bedeutung zukommt. Für die Ermittlung dieses Entgelts ist davon auszugehen, daß der Kläger nach den Feststellungen der Vorinstanzen bis zur Kündigung ausschließlich Dienstnehmer der Beklagten geblieben ist. Sein Dienstvertrag erfuhr keine Änderung. Er wurde zwar zum Teil der RBF zur Verfügung gestellt, verrichtete aber weiterhin auch Tätigkeiten für die Beklagte, wozu die Wohnsitzverlegung nach Tulln ebenfalls dienen sollte. Die Beklagte zahlte ihm weiterhin das vereinbarte Entgelt, das ihr allerdings von der RBF rückvergütet wurde. Lediglich die Mietkosten des Hauses in Tulln trug die RBF unmittelbar. Wollte man, wie die Revisionswerberin meint, lediglich auf die wirtschaftliche Zuordnung der Leistungen abstellen, käme sohin nur die RBF als teils mittelbarer und teils unmittelbarer Leistungsträger in Betracht. Darauf kommt es aber bei der Beurteilung der synallagmatischen Entgeltbeziehung aus dem Dienstverhältnis nicht an.Wie das Berufungsgericht richtig erkannte, steht die von der Beklagten eingewendete Bereinigungswirkung der Vereinbarung vom Mai 1988 der Geltendmachung des erhobenen Anspruches nicht entgegen. Mangels einer ziffernmäßigen Festlegung der Höhe der Abfertigung ist deren "gesetzliche Höhe" nicht unmittelbar evident, sondern erst im Hinblick auf die Entgeltbestimmungen des Dienstvertrages zu ermitteln, wobei gemäß der zwingenden Bestimmung des Paragraph 23, Absatz eins, AngG dem für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Entgelt des Klägers entscheidende Bedeutung zukommt. Für die Ermittlung dieses Entgelts ist davon auszugehen, daß der Kläger nach den Feststellungen der Vorinstanzen bis zur Kündigung ausschließlich Dienstnehmer der Beklagten geblieben ist. Sein Dienstvertrag erfuhr keine Änderung. Er wurde zwar zum Teil der RBF zur Verfügung gestellt, verrichtete aber weiterhin auch Tätigkeiten für die Beklagte, wozu die Wohnsitzverlegung nach Tulln ebenfalls dienen sollte. Die Beklagte zahlte ihm weiterhin das vereinbarte Entgelt, das ihr allerdings von der RBF rückvergütet wurde. Lediglich die Mietkosten des Hauses in Tulln trug die RBF unmittelbar. Wollte man, wie die Revisionswerberin meint, lediglich auf die wirtschaftliche Zuordnung der Leistungen abstellen, käme sohin nur die RBF als teils mittelbarer und teils unmittelbarer Leistungsträger in Betracht. Darauf kommt es aber bei der Beurteilung der synallagmatischen Entgeltbeziehung aus dem Dienstverhältnis nicht an.
Entgegen anderen Rechtsbereichen (vgl. etwa § 49 ASVG oder § 25 EStG) kennt das Arbeitsrecht keine allgemein gültige Legaldefinition des Entgelts. Unter Entgelt wird vielmehr jede Art von Leistung verstanden, die dem Dienstnehmer für die Zurverfügungstellung seiner Arbeitskraft gewährt wird (vgl. Krejci in Rummel, ABGB2 § 1152 Rz 9). Auch Leistungen Dritter sind dem Arbeitsentgelt zuzurechnen, wenn zwischen dem Dienstgeber und dem Dienstnehmer entsprechende vertragliche Vereinbarungen getroffen wurden oder wenn sich eine Zuordnung der Leistungen aus den sonstigen Umständen ergibt; so wenn sie etwa für Tätigkeiten gewährt werden, die zu den dienstvertraglich geschuldeten zählen (vgl. Schwarz-Löschnigg, Arbeitsrecht4 246; ZAS 1985/11 mit Besprechung von Tomandl, der auf eine Verpflichtung des Arbeitgebers abstellt, 106 ff). Im Gegensatz dazu stehen Leistungen, die einem Dienstnehmer nur aus Gelegenheit seines Dienstverhältnisses von Dritten zufließen, die aber nicht Bestandteil des geschuldeten Entgelts sind. Diese Leistungen sind zwar als Einkommen des Dienstnehmers anzusehen, aber in die Ermittlung des arbeitsrechtlichen Entgeltanspruches nicht einzubeziehen (vgl. Schrank, Rechtsprobleme der Berechnung der Abfertigung, ZAS 1990 1 ff, 5; Arb. 9.464 ua.).Entgegen anderen Rechtsbereichen vergleiche etwa Paragraph 49, ASVG oder Paragraph 25, EStG) kennt das Arbeitsrecht keine allgemein gültige Legaldefinition des Entgelts. Unter Entgelt wird vielmehr jede Art von Leistung verstanden, die dem Dienstnehmer für die Zurverfügungstellung seiner Arbeitskraft gewährt wird vergleiche Krejci in Rummel, ABGB2 Paragraph 1152, Rz 9). Auch Leistungen Dritter sind dem Arbeitsentgelt zuzurechnen, wenn zwischen dem Dienstgeber und dem Dienstnehmer entsprechende vertragliche Vereinbarungen getroffen wurden oder wenn sich eine Zuordnung der Leistungen aus den sonstigen Umständen ergibt; so wenn sie etwa für Tätigkeiten gewährt werden, die zu den dienstvertraglich geschuldeten zählen vergleiche Schwarz-Löschnigg, Arbeitsrecht4 246; ZAS 1985/11 mit Besprechung von Tomandl, der auf eine Verpflichtung des Arbeitgebers abstellt, 106 ff). Im Gegensatz dazu stehen Leistungen, die einem Dienstnehmer nur aus Gelegenheit seines Dienstverhältnisses von Dritten zufließen, die aber nicht Bestandteil des geschuldeten Entgelts sind. Diese Leistungen sind zwar als Einkommen des Dienstnehmers anzusehen, aber in die Ermittlung des arbeitsrechtlichen Entgeltanspruches nicht einzubeziehen vergleiche Schrank, Rechtsprobleme der Berechnung der Abfertigung, ZAS 1990 1 ff, 5; Arb. 9.464 ua.).
Nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen erbrachte der Kläger seine gesamte Tätigkeit ausschließlich in Ausübung seines Dienstverhältnisses zur Beklagten. Soweit der Kläger auch (wissenschaftlicher) Geschäftsführer der RBF war, lag dieser Funktion keine weitere dienstvertragliche Vereinbarung zugrunde. Die ihm zukommende Gegenleistung war sohin zur Gänze der Abgeltung der dienstvertraglich geschuldeten Tätigkeiten gewidmet. Die Beklagte nahm die auch in ihrem Interesse, nämlich zur Verrichtung von Tätigkeiten durch den Kläger für die Beklagte, erfolgte Zurverfügungstellung des Hauses in Tulln zum Anlaß, den bisher gewährten Fahrtkostenzuschuß einzustellen. Insoweit ging auch sie als alleinige Dienstgeberin die Verpflichtung ein, für die Dienstwohnung aufzukommen. Die wirtschaftliche Zurechnung der Leistungen spielt dabei keine Rolle. Die dem Kläger zukommenden Leistungen sind vielmehr in ihrer Gesamtheit arbeitsrechtlich als Entgelt aus dem Dienstvertrag anzusehen, wobei an die Stelle der nicht mehr möglichen Naturalleistung die Ablöse in Geld tritt (vgl. Migsch, Abfertigung für Arbeiter und Angestellte, §§ 23, 23 a AngG Rz 260; Martinek-Schwarz, Abfertigung-Auflösung des Arbeitsverhältnisses 333; Schrank aaO 9).Nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen erbrachte der Kläger seine gesamte Tätigkeit ausschließlich in Ausübung seines Dienstverhältnisses zur Beklagten. Soweit der Kläger auch (wissenschaftlicher) Geschäftsführer der RBF war, lag dieser Funktion keine weitere dienstvertragliche Vereinbarung zugrunde. Die ihm zukommende Gegenleistung war sohin zur Gänze der Abgeltung der dienstvertraglich geschuldeten Tätigkeiten gewidmet. Die Beklagte nahm die auch in ihrem Interesse, nämlich zur Verrichtung von Tätigkeiten durch den Kläger für die Beklagte, erfolgte Zurverfügungstellung des Hauses in Tulln zum Anlaß, den bisher gewährten Fahrtkostenzuschuß einzustellen. Insoweit ging auch sie als alleinige Dienstgeberin die Verpflichtung ein, für die Dienstwohnung aufzukommen. Die wirtschaftliche Zurechnung der Leistungen spielt dabei keine Rolle. Die dem Kläger zukommenden Leistungen sind vielmehr in ihrer Gesamtheit arbeitsrechtlich als Entgelt aus dem Dienstvertrag anzusehen, wobei an die Stelle der nicht mehr möglichen Naturalleistung die Ablöse in Geld tritt vergleiche Migsch, Abfertigung für Arbeiter und Angestellte, Paragraphen 23, 23, a AngG Rz 260; Martinek-Schwarz, Abfertigung-Auflösung des Arbeitsverhältnisses 333; Schrank aaO 9).
Auf die weiteren Einwände der Revisionswerberin, die sich auf eine inzwischen erfolgte finanzrechtliche Beurteilung stützen, auf die in der Revision gestellten Beweisanträge (!) und auf die in der Revision erstmals geltend gemachte Gegenforderung ist nicht weiter einzugehen, da dieses Vorbringen nur unzulässige Neuerungen enthält (§ 504 ZPO).Auf die weiteren Einwände der Revisionswerberin, die sich auf eine inzwischen erfolgte finanzrechtliche Beurteilung stützen, auf die in der Revision gestellten Beweisanträge (!) und auf die in der Revision erstmals geltend gemachte Gegenforderung ist nicht weiter einzugehen, da dieses Vorbringen nur unzulässige Neuerungen enthält (Paragraph 504, ZPO).
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 ZPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in den Paragraphen 41 und 50 ZPO begründet.