Rechtssatz RS0028613
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0028613
Entscheidungsdatum
22.07.2010
Rechtssatz
Leistungen, die einem Dienstnehmer nur als Gelegenheit seines Dienstverhältnisses von Dritten zufließen, die aber nicht Bestandteil des geschuldeten Entgelts sind, sind zwar als Einkommen des Dienstnehmers anzusehen, aber in die Ermittlung des arbeitsrechtlichen Entgeltanspruches nicht einzubeziehen (vgl Schrank, Rechtsprobleme der Berechnung der Abfertigung, ZAS 1990/1 ff, 5; Arb 9464 ua).Leistungen, die einem Dienstnehmer nur als Gelegenheit seines Dienstverhältnisses von Dritten zufließen, die aber nicht Bestandteil des geschuldeten Entgelts sind, sind zwar als Einkommen des Dienstnehmers anzusehen, aber in die Ermittlung des arbeitsrechtlichen Entgeltanspruches nicht einzubeziehen vergleiche Schrank, Rechtsprobleme der Berechnung der Abfertigung, ZAS 1990/1 ff, 5; Arb 9464 ua).
Entscheidungstexte
- 9 ObA 204/90
Entscheidungstext OGH 29.08.1990 9 ObA 204/90
Veröff: JBl 1991,200 = SZ 63/143 = Arb 10891
- 8 ObA 2/10t
Entscheidungstext OGH 22.07.2010 8 ObA 2/10t
nur: Leistungen, die einem Dienstnehmer nur als Gelegenheit seines Dienstverhältnisses von Dritten zufließen, die aber nicht Bestandteil des geschuldeten Entgelts sind, sind zwar als Einkommen des Dienstnehmers anzusehen, aber in die Ermittlung des arbeitsrechtlichen Entgeltanspruches nicht einzubeziehen. (T1)
Schlagworte
Abfertigung, Bemessungsgrundlage, Berechnung, Bemessung, Grundlage, Angestellte, Höhe, Ausmaß, Umfang, Gehalt, Lohn, Einrechnung, Anrechnung, Arbeitnehmer
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0028613
Zuletzt aktualisiert am
25.08.2010
Dokumentnummer
JJR_19900829_OGH0002_009OBA00204_9000000_002