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Rechtssatz RS0028613×

Rechtssatz RS0028613

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0028613

Geschäftszahl

9ObA204/90; 8ObA2/10t

Entscheidungsdatum

22.07.2010

Norm

AngG §23 IC

Rechtssatz

Leistungen, die einem Dienstnehmer nur als Gelegenheit seines Dienstverhältnisses von Dritten zufließen, die aber nicht Bestandteil des geschuldeten Entgelts sind, sind zwar als Einkommen des Dienstnehmers anzusehen, aber in die Ermittlung des arbeitsrechtlichen Entgeltanspruches nicht einzubeziehen vergleiche Schrank, Rechtsprobleme der Berechnung der Abfertigung, ZAS 1990/1 ff, 5; Arb 9464 ua).

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 204/90
    Entscheidungstext OGH 29.08.1990 9 ObA 204/90
    Veröff: JBl 1991,200 = SZ 63/143 = Arb 10891
  • 8 ObA 2/10t
    Entscheidungstext OGH 22.07.2010 8 ObA 2/10t
    nur: Leistungen, die einem Dienstnehmer nur als Gelegenheit seines Dienstverhältnisses von Dritten zufließen, die aber nicht Bestandteil des geschuldeten Entgelts sind, sind zwar als Einkommen des Dienstnehmers anzusehen, aber in die Ermittlung des arbeitsrechtlichen Entgeltanspruches nicht einzubeziehen. (T1)

Schlagworte

Abfertigung, Bemessungsgrundlage, Berechnung, Bemessung, Grundlage, Angestellte, Höhe, Ausmaß, Umfang, Gehalt, Lohn, Einrechnung, Anrechnung, Arbeitnehmer

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0028613

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2010

Dokumentnummer

JJR_19900829_OGH0002_009OBA00204_9000000_002