Entscheidung 8 ObS 19/03g
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
25.11.2003
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer und Dr. Kuras sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Carl Hennrich und Alfred Klair als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Christine T*****, vertreten durch Dr. Richard Köhler und Dr. Anton Draskovits Rechtsanwälte Gesellschaft mbH in Wien, wider die beklagte Partei I***** Gesellschaft mbH, *****, wegen EUR 937.514,26 sA (Revisionsinteresse EUR 929.451,96 sA) an Insolvenzausfallgeld, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 3. September 2003, GZ 7 Rs 133/03k-50, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Nach den wesentlichen Feststellungen wurde die für den Anspruch auf Insolvenzausfallgeld maßgebliche Pensionsvereinbarung zwischen der selbst mit 25 % an der Gemeinschuldnerin beteiligten Klägerin und der von ihrem Ehegatten vertretenen gemeinschuldnerischen GmbH nicht im Jahre 1990, sondern erst nachträglich im Zuge der finanziellen Schwierigkeiten der GmbH konstruiert, um der Klägerin die Möglichkeit der Geltendmachung entsprechender Ansprüche gegen die beklagte der IAF-Service GmbH zu ermöglichen. Das Berufungsgericht ist auch davon ausgegangen, dass die Beklagte jedenfalls in ihrer Klagebeantwortung die aus der Vereinbarung abgeleiteten Verpflichtungen bestritten hat.
Rechtliche Beurteilung
Insgesamt vermag es die Revision der Klägerin jedenfalls ausgehend von den den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen nicht, eine Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO darzustellen.Insgesamt vermag es die Revision der Klägerin jedenfalls ausgehend von den den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen nicht, eine Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO darzustellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:008OBS00019.03G.1125.000
Zuletzt aktualisiert am
12.03.2021
Dokumentnummer
JJT_20031125_OGH0002_008OBS00019_03G0000_000
Rechtssätze aus dieser Entscheidung