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Entscheidung 8 ObS 19/03g×

Entscheidung 8 ObS 19/03g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8ObS19/03g

Entscheidungsdatum

25.11.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer und Dr. Kuras sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Carl Hennrich und Alfred Klair als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Christine T*****, vertreten durch Dr. Richard Köhler und Dr. Anton Draskovits Rechtsanwälte Gesellschaft mbH in Wien, wider die beklagte Partei I***** Gesellschaft mbH, *****, wegen EUR 937.514,26 sA (Revisionsinteresse EUR 929.451,96 sA) an Insolvenzausfallgeld, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 3. September 2003, GZ 7 Rs 133/03k-50, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Nach den wesentlichen Feststellungen wurde die für den Anspruch auf Insolvenzausfallgeld maßgebliche Pensionsvereinbarung zwischen der selbst mit 25 % an der Gemeinschuldnerin beteiligten Klägerin und der von ihrem Ehegatten vertretenen gemeinschuldnerischen GmbH nicht im Jahre 1990, sondern erst nachträglich im Zuge der finanziellen Schwierigkeiten der GmbH konstruiert, um der Klägerin die Möglichkeit der Geltendmachung entsprechender Ansprüche gegen die beklagte der IAF-Service GmbH zu ermöglichen. Das Berufungsgericht ist auch davon ausgegangen, dass die Beklagte jedenfalls in ihrer Klagebeantwortung die aus der Vereinbarung abgeleiteten Verpflichtungen bestritten hat.

Rechtliche Beurteilung

Insgesamt vermag es die Revision der Klägerin jedenfalls ausgehend von den den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen nicht, eine Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO darzustellen.

Textnummer

E71741

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:008OBS00019.03G.1125.000

Im RIS seit

25.12.2003

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2021

Dokumentnummer

JJT_20031125_OGH0002_008OBS00019_03G0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung