Entscheidung 8 ObS 194/99h
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
12.08.1999
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer und Dr. Spenling sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Raimund Kabelka und Herbert Böhm als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Werner B*****, Werkzeugmacher, *****, vertreten durch Dr. Markus Orgler, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen für Tirol, vertreten durch die Finanzprokuratur, 1010 Wien, Singerstraße 17 - 19, wegen S 93.589,66 (Revisionsinteresse S 16.695,-), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 26. Mai 1999, GZ 25 Rs 43/99f-14, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht wertete das Klagevorbringen - soweit es im hier entscheidenden Umfang vom Antrag des Klägers an die beklagte Partei vom 5. 12. 1997 abweicht - als Präzisierung des Antragsvorbringens, die - weil sie Betrag und Rechtsgrund der betroffenen Forderungen unverändert lasse - zulässig sei. Die hiefür maßgebende Rechtslage wurde in der Berufungsentscheidung richtig wiedergegeben. Ihre Anwendung auf den hier zu entscheidenden Einzelfall und die damit verbundene (keineswegs unvertretbare) Auslegung des Vorbringens des Klägers durch das Berufungsgericht begründet keine erhebliche Rechtsfrage iS § 46 Abs 1 ASGG (9 ObA 280/98m uva).Das Berufungsgericht wertete das Klagevorbringen - soweit es im hier entscheidenden Umfang vom Antrag des Klägers an die beklagte Partei vom 5. 12. 1997 abweicht - als Präzisierung des Antragsvorbringens, die - weil sie Betrag und Rechtsgrund der betroffenen Forderungen unverändert lasse - zulässig sei. Die hiefür maßgebende Rechtslage wurde in der Berufungsentscheidung richtig wiedergegeben. Ihre Anwendung auf den hier zu entscheidenden Einzelfall und die damit verbundene (keineswegs unvertretbare) Auslegung des Vorbringens des Klägers durch das Berufungsgericht begründet keine erhebliche Rechtsfrage iS Paragraph 46, Absatz eins, ASGG (9 ObA 280/98m uva).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:008OBS00194.99H.0812.000
Dokumentnummer
JJT_19990812_OGH0002_008OBS00194_99H0000_000