Die Revision ist berechtigt.
Nach der durch das IRÄG 1994 eingefügten Bestimmung des § 1 Abs 3 Z 3a IESG gebührt kein Insolvenz-Ausfallgeld „für Ansprüche auf laufendes Entgelt, wenn für denselben Zeitraum Anspruch auf Kündigungsentschädigung nach Z 3 besteht, es sei denn, dass im Konkurs die Konkursmasse, ansonsten der Arbeitgeber nicht in der Lage ist, das laufende Entgelt zum Teil oder zur Gänze dem Anspruchsberechtigten zu zahlen, höchstens jedoch bis zum Zeitpunkt des arbeitsrechtlich frühestmöglichen Austritts wegen Vorenthaltung des gebührenden Entgelts".Nach der durch das IRÄG 1994 eingefügten Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 3 a, IESG gebührt kein Insolvenz-Ausfallgeld „für Ansprüche auf laufendes Entgelt, wenn für denselben Zeitraum Anspruch auf Kündigungsentschädigung nach Ziffer 3, besteht, es sei denn, dass im Konkurs die Konkursmasse, ansonsten der Arbeitgeber nicht in der Lage ist, das laufende Entgelt zum Teil oder zur Gänze dem Anspruchsberechtigten zu zahlen, höchstens jedoch bis zum Zeitpunkt des arbeitsrechtlich frühestmöglichen Austritts wegen Vorenthaltung des gebührenden Entgelts".
Den Vorinstanzen ist beizupflichten, dass der Oberste Gerichtshof in 8 ObS 289/98b aus dieser Bestimmung bzw aus dem aus ihr hervorleuchtenden Zweck auf den allgemeinen Grundsatz geschlossen hat, dass Doppelleistungen an Insolvenz-Ausfallgeld für idente Zeiträume zu vermeiden seien. Er erachtete daher im damals zu beurteilenden Fall, in dem das Zusammentreffen von Ansprüchen aus Kündigungsentschädigung aus zwei aufeinander folgenden Arbeitsverhältnissen zu beurteilen war, § 1 Abs 3 Z 3a IESG als analog anwendbar und schloss daraus, dass dem damaligen Kläger nur eine - nämlich die höhere - Kündigungsentschädigung zuzusprechen sei. In der vom Berufungsgericht zitierten Entscheidung 8 ObS 25/05t hat der Oberste Gerichtshof zu dieser Frage nicht Stellung genommen, sondern lediglich ausgeführt, dass im damals zu beurteilenden Fall keine der zitierten Vorentscheidung vergleichbare Konstellation zu beurteilen sei.Den Vorinstanzen ist beizupflichten, dass der Oberste Gerichtshof in 8 ObS 289/98b aus dieser Bestimmung bzw aus dem aus ihr hervorleuchtenden Zweck auf den allgemeinen Grundsatz geschlossen hat, dass Doppelleistungen an Insolvenz-Ausfallgeld für idente Zeiträume zu vermeiden seien. Er erachtete daher im damals zu beurteilenden Fall, in dem das Zusammentreffen von Ansprüchen aus Kündigungsentschädigung aus zwei aufeinander folgenden Arbeitsverhältnissen zu beurteilen war, Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 3 a, IESG als analog anwendbar und schloss daraus, dass dem damaligen Kläger nur eine - nämlich die höhere - Kündigungsentschädigung zuzusprechen sei. In der vom Berufungsgericht zitierten Entscheidung 8 ObS 25/05t hat der Oberste Gerichtshof zu dieser Frage nicht Stellung genommen, sondern lediglich ausgeführt, dass im damals zu beurteilenden Fall keine der zitierten Vorentscheidung vergleichbare Konstellation zu beurteilen sei.
Liebeg (IESG³ § 1 Rz 502) billigt die vom Obersten Gerichtshof zu 8 ObS 289/98b vertretene Rechtsauffassung, weist aber darauf hin, dass sie - da nach Art 3 Abs 1 der InsolvenzRL nF unter die Garantie auch nach dem innerstaatlichen Recht bestehende Ansprüche auf Abfindung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses fallen - dann als überholt anzusehen sei, wenn man Ansprüche auf Kündigungsentschädigung als derartige Abfindungsansprüche qualifiziere.Liebeg (IESG³ Paragraph eins, Rz 502) billigt die vom Obersten Gerichtshof zu 8 ObS 289/98b vertretene Rechtsauffassung, weist aber darauf hin, dass sie - da nach Artikel 3, Absatz eins, der InsolvenzRL nF unter die Garantie auch nach dem innerstaatlichen Recht bestehende Ansprüche auf Abfindung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses fallen - dann als überholt anzusehen sei, wenn man Ansprüche auf Kündigungsentschädigung als derartige Abfindungsansprüche qualifiziere.
Gahleithner (ZellKomm, § 1 IESG Rz 64) verweist zwar auf den Zweck des § 1 Abs 3 lit a IESG, Doppelbezüge zu vermeiden, setzt sich aber mit der Frage der analogen Anwendung der zitierten Bestimmung auf darin nicht genannte Fälle nicht auseinander. Auch Holzner/Reissner (Die Rechte des Arbeitnehmers bei Insolvenz4 182 f) befassen sich mit dieser Frage nicht.Gahleithner (ZellKomm, Paragraph eins, IESG Rz 64) verweist zwar auf den Zweck des Paragraph eins, Absatz 3, Litera a, IESG, Doppelbezüge zu vermeiden, setzt sich aber mit der Frage der analogen Anwendung der zitierten Bestimmung auf darin nicht genannte Fälle nicht auseinander. Auch Holzner/Reissner (Die Rechte des Arbeitnehmers bei Insolvenz4 182 f) befassen sich mit dieser Frage nicht.
Aus den Erläuterungen zur RV zum IRÄG 1994 wird deutlich, dass der Gesetzgeber bei der Schaffung der in Rede stehenden Bestimmung den Fall vor Augen hatte, dass ein „zB ... nach § 25 KO" ausgetretener Arbeitnehmer, der in der Folge einen nach IESG gesicherten Anspruch auf Kündigungsentschädigung erwirbt, vom Masseverwalter sofort wieder eingestellt wird und aus diesem „neuen" Arbeitsverhältnis Anspruch auf laufendes Entgelt hat. „Zur Vermeidung eines derartigen Doppelbezuges" soll der Arbeitnehmer für denselben Zeitraum Insolvenz-Ausfallgeld für laufendes Entgelt aus diesem neuen Arbeitsverhältnis dann nicht erhalten, wenn er Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld für Kündigungsentschädigung aus dem alten Arbeitsverhältnis hat. „Ist allerdings" - so die ErläutRV in Anlehnung an den Gesetzestext weiter - „im Konkurs der Masseverwalter, ansonsten der Arbeitgeber nachweislich nicht in der Lage, das laufende Entgelt zu zahlen, besteht Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld im Ausmaß der nicht erhaltenen Zahlung höchstens bis zum arbeitsrechtlich frühestmöglichen Austritt des Arbeitnehmers".Aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum IRÄG 1994 wird deutlich, dass der Gesetzgeber bei der Schaffung der in Rede stehenden Bestimmung den Fall vor Augen hatte, dass ein „zB ... nach Paragraph 25, KO" ausgetretener Arbeitnehmer, der in der Folge einen nach IESG gesicherten Anspruch auf Kündigungsentschädigung erwirbt, vom Masseverwalter sofort wieder eingestellt wird und aus diesem „neuen" Arbeitsverhältnis Anspruch auf laufendes Entgelt hat. „Zur Vermeidung eines derartigen Doppelbezuges" soll der Arbeitnehmer für denselben Zeitraum Insolvenz-Ausfallgeld für laufendes Entgelt aus diesem neuen Arbeitsverhältnis dann nicht erhalten, wenn er Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld für Kündigungsentschädigung aus dem alten Arbeitsverhältnis hat. „Ist allerdings" - so die ErläutRV in Anlehnung an den Gesetzestext weiter - „im Konkurs der Masseverwalter, ansonsten der Arbeitgeber nachweislich nicht in der Lage, das laufende Entgelt zu zahlen, besteht Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld im Ausmaß der nicht erhaltenen Zahlung höchstens bis zum arbeitsrechtlich frühestmöglichen Austritt des Arbeitnehmers".
Der Revisionswerber weist zu Recht darauf hin, dass § 1 Abs 3 Z 3a IESG in seiner Gesamtheit in seinem eigentlichen Anwendungsbereich einen Doppelbezug an Insolvenz-Ausfallgeld nicht absolut ausschließt. Vielmehr lässt er einen solchen Doppelbezug für den Fall, dass der Masseverwalter (Arbeitgeber) das laufende Entgelt nicht zahlen kann, ausdrücklich zu, allerdings nur für die Zeit bis zum arbeitsrechtlich frühestmöglichen Austritt des Arbeitnehmers.Der Revisionswerber weist zu Recht darauf hin, dass Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 3 a, IESG in seiner Gesamtheit in seinem eigentlichen Anwendungsbereich einen Doppelbezug an Insolvenz-Ausfallgeld nicht absolut ausschließt. Vielmehr lässt er einen solchen Doppelbezug für den Fall, dass der Masseverwalter (Arbeitgeber) das laufende Entgelt nicht zahlen kann, ausdrücklich zu, allerdings nur für die Zeit bis zum arbeitsrechtlich frühestmöglichen Austritt des Arbeitnehmers.
Dem Revisionswerber ist zuzubilligen, dass sich die Entscheidung 8 ObS 289/98b mit der zuletzt erörterten Einschränkung der Ausschlussbestimmung des § 1 Abs 3 Z 3a IESG nicht auseinandersetzt. Den Konsequenzen dieses Umstandes auf die dort vertretene Rechtsauffassung über die Notwendigkeit und den möglichen Umfang einer analogen Anwendung der genannten Bestimmung auf nach ihrem Wortlaut nicht erfasste Fälle (insbesondere auf den Fall des Zusammentreffens zweier Ansprüche auf Kündigungsentschädigung) braucht aber hier nicht nachgegangen zu werden, weil der hier zu beurteilende Fall im eigentlichen Anwendungsbereich des § 1 Abs 3 Z 3a IESG liegt. Hier geht es um die Frage, ob die vom Kläger bereits bezogene Kündigungsentschädigung aus dem ersten Arbeitsverhältnis den Anspruch auf laufendes Entgelt aus dem zweiten Arbeitsverhältnis ausschließt. Dies ist aber nach § 1 Abs 3 Z 3a IESG dann nicht der Fall, wenn der Masseverwalter bzw Arbeitgeber nicht in der Lage ist, das laufende Entgelt zum Teil oder zur Gänze zu zahlen, wobei der dem Arbeitnehmer unter dieser Voraussetzung zustehende Anspruch auf die Zeit bis zum arbeitsrechtlich frühestmöglichen Austritt wegen Vorenthaltung des Entgelts beschränkt ist. Der Kläger macht in diesem Zusammenhang zu Recht geltend, dass hier das zweite Arbeitsverhältnis überhaupt nur neun Tage gedauert hat und noch vor Erreichen der Fälligkeit des ersten Monatsbezugs - und damit vor dem frühestmöglichen Austrittszeitpunkt - durch einvernehmliche Auflösung beendet wurde. Dass der Arbeitgeber, über dessen Vermögen wenige Tage später der Konkurs eröffnet wurde, zur Zahlung der Entgeltansprüche des Klägers nicht in der Lage war, ist nicht strittig. Nach § 1 Abs 3 Z 3a IESG steht daher dem Kläger für das bis zur Beendigung des zweiten Arbeitsverhältnisses verdiente laufende Entgelt Insolvenz-Ausfallgeld zu, zu dem auch die vom Kläger geltend gemachte Urlaubsersatzleistung zu zählen ist.Dem Revisionswerber ist zuzubilligen, dass sich die Entscheidung 8 ObS 289/98b mit der zuletzt erörterten Einschränkung der Ausschlussbestimmung des Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 3 a, IESG nicht auseinandersetzt. Den Konsequenzen dieses Umstandes auf die dort vertretene Rechtsauffassung über die Notwendigkeit und den möglichen Umfang einer analogen Anwendung der genannten Bestimmung auf nach ihrem Wortlaut nicht erfasste Fälle (insbesondere auf den Fall des Zusammentreffens zweier Ansprüche auf Kündigungsentschädigung) braucht aber hier nicht nachgegangen zu werden, weil der hier zu beurteilende Fall im eigentlichen Anwendungsbereich des Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 3 a, IESG liegt. Hier geht es um die Frage, ob die vom Kläger bereits bezogene Kündigungsentschädigung aus dem ersten Arbeitsverhältnis den Anspruch auf laufendes Entgelt aus dem zweiten Arbeitsverhältnis ausschließt. Dies ist aber nach Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 3 a, IESG dann nicht der Fall, wenn der Masseverwalter bzw Arbeitgeber nicht in der Lage ist, das laufende Entgelt zum Teil oder zur Gänze zu zahlen, wobei der dem Arbeitnehmer unter dieser Voraussetzung zustehende Anspruch auf die Zeit bis zum arbeitsrechtlich frühestmöglichen Austritt wegen Vorenthaltung des Entgelts beschränkt ist. Der Kläger macht in diesem Zusammenhang zu Recht geltend, dass hier das zweite Arbeitsverhältnis überhaupt nur neun Tage gedauert hat und noch vor Erreichen der Fälligkeit des ersten Monatsbezugs - und damit vor dem frühestmöglichen Austrittszeitpunkt - durch einvernehmliche Auflösung beendet wurde. Dass der Arbeitgeber, über dessen Vermögen wenige Tage später der Konkurs eröffnet wurde, zur Zahlung der Entgeltansprüche des Klägers nicht in der Lage war, ist nicht strittig. Nach Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 3 a, IESG steht daher dem Kläger für das bis zur Beendigung des zweiten Arbeitsverhältnisses verdiente laufende Entgelt Insolvenz-Ausfallgeld zu, zu dem auch die vom Kläger geltend gemachte Urlaubsersatzleistung zu zählen ist.
Die Höhe des Anspruchs des Klägers ist zwischen den Parteien nicht strittig.
Die Entscheidungen der Vorinstanzen waren daher iS der Stattgebung des Klagebegehrens abzuändern.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a ASGG iVm § 2 Abs 1 ASGG und §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, ASGG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, ASGG und Paragraphen 41, 50, ZPO.